Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 12.02.2001; Aktenzeichen 2 Ws 804/00) |
LG Koblenz (Beschluss vom 15.11.2000; Aktenzeichen 7 StVK 273/00) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und dem Beschwerdeführer entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, es bestehe zumindest für den geschlossenen Vollzug einer Anstalt mit hohem Sicherheitsbedürfnis wie hier keine Verpflichtung zum generellen Anklopfen an die Haftraumtür oder zu einer sonstigen „Vorwarnung” vor Betreten des Haftraums. Die Frage, ob eine solche Verpflichtung nicht zumindest für den Regelfall besteht und wie insoweit die vom Beschwerdeführer beanstandeten Fälle zu beurteilen sind, haben sie nicht geprüft. Gegen dieses Vorgehen bestehen zwar Bedenken; denn das Betreten eines Haftraums durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt berührt zwar nicht das Grundrecht aus Art. 13 GG; wohl aber berührt es das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner besonderen Ausprägung als Anspruch auf Achtung der Intimsphäre; hierher rührt die rechtliche Bedeutung einer „Vorwarnung”, sei es durch Anklopfen oder durch Schließgeräusche (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 u.a. – NJW 1996, S. 2643).
Das Ministerium der Justiz hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 11. September 2001 ausgeführt, auch dem Gefangenen in der Zelle sei in der Regel eine Intimsphäre zuzubilligen; diese werde dadurch gewahrt, dass ihm unmittelbar vor dem Betreten des Haftraums eine „Warnung” gegeben werde. Das unvermeidliche Schließgeräusch beim Beginn des Öffnens der Haftraumtür übernehme im geschlossenen Strafvollzug die notwendige Warnfunktion; ein „unvermutetes” Betreten der Zelle gebe es daher eigentlich nicht. Dieser Äußerung ist zu entnehmen, dass die Justizbehörden des beklagten Landes die durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre des Inhaftierten respektieren und dies in angemessener Weise umzusetzen bestrebt sind. Sollten, was der Lebenserfahrung nicht entspricht, worauf der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen abstellt, aufgrund von Besonderheiten der Schließvorrichtungen in einzelnen Anstalten oder Anstaltsteilen keine Schließgeräusche entstehen, von denen eine ausreichende Vorwarnfunktion ausgeht, wird der Gefangene regelmäßig auf gleichwertige andere Weise auf das bevorstehende Betreten der Zelle aufmerksam zu machen sein.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen