Verfahrensgang

BVerwG (Beschluss vom 28.10.1998; Aktenzeichen 3 B 98.98)

OVG Berlin (Urteil vom 25.03.1998; Aktenzeichen 1 B 14.95)

VG Berlin (Urteil vom 12.12.1994; Aktenzeichen 11 A 663.93)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪26≫).

1. Das Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen beruht auf § 26 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573). Gegen das Verbot bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Als Berufsausübungsregelung berührt es zwar den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist aber durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen dient der Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs. Es soll Störungen des Taxenverkehrs durch denkbare Auseinandersetzungen wegen politischer und religiöser Parolen an Taxen verhindern (vgl. BRDrucks 294/89, S. 14). Die Schutzwürdigkeit des Taxenverkehrs ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, das den Gesetzgeber zu Eingriffen in die Berufsfreiheit berechtigt (vgl. BVerfGE 11, 168 ≪186 f.≫). Die hinter dem Verbot stehende Einschätzung des Gesetzgebers, daß in politischer und religiöser Werbung ein höheres Konfliktpotential als in allgemeiner Produktwerbung liegt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist – wie das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat – auch nicht ersichtlich, daß die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin durch das Verbot übermäßig eingeschränkt wird. Ebensowenig verletzt das Verbot die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG).

2. Schließlich ist es nicht ersichtlich, daß die angegriffenen Entscheidungen auf der Rechtsanwendungsebene die Bedeutung der Grundrechte grundsätzlich verkannt hätten. Die Gerichte, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, haben sich ausführlich mit der grundrechtlichen Problematik, die von § 26 Abs. 4 Satz 2 BOKraft ausgeht, auseinandergesetzt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Hömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276183

NJW 2000, 1326

NVwZ 2000, 546

NVwZ 2000, 911

DAR 2000, 112

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