Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch einer Steuerberatersozietät aus nichtigem Beratungsvertrag auf bereicherungsrechtlicher Grundlage
Leitsatz (redaktionell)
Eine die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde begründende Beschwer liegt nicht vor, wenn einer Sozietät zwischen einem deutschen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und einem in Deutschland nicht zugelassenen griechischen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, trotz Nichtigkeit der von der Sozietät abgeschlossenen Verträge zur Hilfe in Steuersachen, gegen die Mandanten Vergütungsansprüche vom Gericht zugesprochen wurden, wenn auch nicht als vertragliche Ansprüche, sondern auf bereicherungsrechtlicher Grundlage.
Normenkette
BVerfGG § 90 Abs. 1; StBerG §§ 2-3, 5 Abs. 1 S. 1, § 37a Abs. 2, § 56 Abs. 4; BGB §§ 134, 812, 817
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vergütungsansprüche für Steuerberatungsleistungen einer Sozietät zwischen einem deutschen Steuerberater und einem in Deutschland niedergelassenen griechischen Steuerberater.
I.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine Sozietät zwischen dem Beschwerdeführer zu 2) und dem Beschwerdeführer zu 3). Der Beschwerdeführer zu 2) ist deutscher Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Beschwerdeführer zu 3) hat in Griechenland die Qualifikation eines “Orkotos Elektis” und eines “Forotechnikos Symvoulos, Taxis A…” erworben, was nach seiner Behauptung den Qualifikationen eines deutschen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entspricht. Eine Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) hat der Beschwerdeführer zu 3) nicht abgelegt.
2. Die Beschwerdeführerin zu 1) nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auf Zahlung des Honorars für von ihr erbrachte Steuerberatungsleistungen gerichtlich in Anspruch. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Landgericht diese auf die Berufung der Beklagten hin ab. Der mit der Beklagten abgeschlossene Dienstvertrag sei nichtig, weil die gemeinsame Berufsausübung der Sozien gegen § 5 StBerG und damit gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoße. Auf die Revision der Beschwerdeführerin zu 1) hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Zwar bestünden keine vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführerin zu 1); denn diese dürfe nach der abschließenden Regelung für Sozietäten in § 3 StBerG keine Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zu 1) seien jedoch nicht ausgeschlossen und deshalb nach der Zurückverweisung tatrichterlich zu prüfen. Das Landgericht hat daraufhin die Berufung der Mandantin zurückgewiesen. Der von der Beschwerdeführerin zu 1) geltend gemachte Vergütungsanspruch stehe ihr nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die beiden Berufungsurteile und das Urteil des Bundesgerichtshofs. Sie rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Es sei verfassungswidrig, dass dem Beschwerdeführer zu 2) ein Zusammenschluss mit dem Beschwerdeführer zu 3) nicht erlaubt werde. Die genannten Grundrechte seien auch deshalb verletzt, weil dem Beschwerdeführer zu 3) und der Beschwerdeführerin zu 1) die Steuerberatung in Deutschland nicht gestattet sei. Hierin liege eine Diskriminierung niedergelassener europäischer Steuerberater gegenüber europäischen Rechtsanwälten, für die das Erfordernis einer Eignungsprüfung nicht zwingend sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zählt es zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst betroffen sind. Hieran fehlt es hinsichtlich der angegriffenen Urteile für die Beschwerdeführer zu 2) und zu 3). Sie waren an dem Zivilrechtsstreit, in dem diese Entscheidungen ergangen sind, nicht beteiligt; Partei war allein die Beschwerdeführerin zu 1), also die aus den Beschwerdeführern zu 2) und zu 3) bestehende Sozietät. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen war damit auch allein die Frage, ob die Sozietät – nicht aber die Beschwerdeführer zu 2) oder zu 3) jeweils für sich allein – zur Erbringung und Abrechnung von Steuerberatungsleistungen befugt sind.
2. Auch die Beschwerdeführerin zu 1) ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht betroffen. Hinsichtlich des ersten Berufungsurteils folgt dies daraus, dass diese Entscheidung bereits durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs aufgehoben ist und damit nicht mehr gegen die Beschwerdeführerin zu 1) wirken und sie belasten kann. Auch das Revisionsurteil und das nach der Zurückverweisung ergangene Urteil des Berufungsgerichts beschweren die Beschwerdeführerin zu 1) nicht. Der von ihr für ihre Steuerberatungstätigkeit im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch wurde der Beschwerdeführerin zu 1) durch die angefochtenen Entscheidungen im Ergebnis zugesprochen. Dass dies auf bereicherungsrechtlicher Grundlage erfolgte und in den angegriffenen Urteilen vertragliche Ansprüche verneint wurden, weil sie nicht nach § 3 StBerG zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen befugt sei, mag die Beschwerdeführerin zu 1) faktisch belasten. Nachteilige Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung begründen jedoch keine für die Zulässigkeit genügende Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, weil sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪224 f.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1705197 |
HFR 2007, 595 |