Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Diese Bestimmung regelt in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG eine besondere Beitragspflicht (so genannte Einmalbeitragspflicht) bestimmter Arbeitgeber zum Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).
Der PSVaG ist seit 1975 gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die eine Altersversorgung gewähren, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BetrAVG erfüllt. Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), mit dem unter anderem die hier angegriffene Norm eingeführt wurde, wurde die bisher im so genannten Rentenwertumlageverfahren, einem Bedarfsdeckungsverfahren, durchgeführte Finanzierung des PSVaG auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Nunmehr wurden erstmals auch die unverfallbaren Anwartschaften ausfinanziert.
Während § 10 Abs. 2 BetrAVG das Finanzierungssystem für die Zukunft umstellt, überführt § 30i BetrAVG die bereits in der Vergangenheit aufgelaufenen unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften in das neue System. Zu diesem Zweck bestimmt § 30i BetrAVG in Absatz 1, dass der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, vom PSVaG erhoben wird, wobei die Belastung der Arbeitgeber dadurch abgemildert wird, dass die Nachfinanzierung gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG auf 15 Jahre verteilt wird.
Die Beschwerdeführerin, die in ihrem Unternehmen eine die Beitragspflicht zum PSVaG auslösende betriebliche Altersversorgung anbietet, erhielt einen auf § 30i in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG gestützten Einmalbeitragsbescheid des PSVaG vom 24. Januar 2007 über den Betrag von 13.667 EUR. Gegen diesen wandte sie sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrechtsweg.
Mit ihrer am 12. Dezember 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG unmittelbar durch § 30i BetrAVG. Die Erschöpfung des Rechtswegs gegen den Einmalbeitragsbescheid sei nicht vorrangig, da eine fachgerichtliche tatsächliche und rechtliche Klärung nicht erforderlich sei und da ihrer Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zukomme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, da sie unter zwei Gesichtspunkten unzulässig ist.
1. Zum einen ist sie unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des angegriffenen § 30i BetrAVG erhoben worden ist.
a) Die in § 93 BVerfGG bestimmten Fristen sind nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Legt ein Gesetz fest, dass es an einem bestimmten Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, tritt diese Wirkung an dem so bestimmten Tag um 0.00 Uhr ein. Infolgedessen ist der Beginn dieses Tages der für den Anfang der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG maßgebende Zeitpunkt (vgl. BVerfGE 102, 254 ≪295≫ m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. April 2007 – 2 BvR 2228/05 –, juris; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008, § 93 Rn. 85).
b) Demnach endete die Jahresfrist für die Einlegung einer unmittelbar gegen § 30i BetrAVG gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Ablauf des 11. Dezember 2007. Denn Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, mit dessen Art. 1 Nr. 2 der neue § 30i in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, bestimmt – abgesehen von den in Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 enthaltenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen –, dass das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Verkündet wurde das Gesetz am 11. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742). Somit trat es einen Tag später, am 12. Dezember 2006, in Kraft.
Nach den dargestellten Grundsätzen ist infolgedessen der Beginn des 12. Dezember 2006 der für den Anfang der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG maßgebende Zeitpunkt. Gemäß § 187 Abs. 2 BGB wird der 12. Dezember 2006 deshalb bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 2. Alternative BGB war die Jahresfrist somit am Dienstag, dem 11. Dezember 2007 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 12. Dezember 2007 war daher verspätet.
2. Zum anderen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Norm nicht unmittelbar betroffen ist und die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs gegen den Vollzugsakt nicht entbehrlich ist.
a) Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken muss. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen diesen eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt. Diese besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde beruhen auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Dem Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden (stRspr, vgl. BVerfGE 72, 39 ≪43≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2001 – 1 BvR 1970/95 –, NVwZ 2002, S. 464 ≪465≫; BVerfGK 7, 124 ≪129 f.≫).
Diese Gesichtspunkte gelten grundsätzlich auch, wenn das Gesetz der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum lässt. Auch dann entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang die Person durch die beanstandete Regelung konkret in ihren Rechten betroffen und ob die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist. Dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 74, 69 ≪74 f.≫; BVerfG, NVwZ 2002, S. 464 ≪465≫; BVerfGK 7, 124 ≪129 f.≫).
Insoweit enthält der Grundsatz der Subsidiarität eine generelle Aussage über die Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten. Der Grundsatz der Subsidiarität trägt auf diese Weise dazu bei, den Rechtsschutz den besonderen Funktionen von Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit entsprechend auszugestalten und die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten (vgl. BVerfGE 74, 69 ≪74 f.≫; 86, 382 ≪388≫; BVerfGK 7, 124 ≪130≫).
b) Hier folgt die die Beschwerdeführerin belastende Zahlungsverpflichtung nicht schon aus § 30i BetrAVG, sondern erst aus dem Einmalbeitragsbescheid. Darauf, dass dem PSVaG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30i BetrAVG kein Entscheidungsspielraum verbleibt, kommt es nach den dargestellten Maßstäben nicht an. Es sind auch keine Umstände gegeben, die trotz der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Einmalbeitragsbescheid ausnahmsweise eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu rechtfertigen vermögen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Fall vor, in dem der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden kann. Weder standen die Verwaltungsgerichte unter dem Druck, so schnell entscheiden zu müssen, dass eine nicht hinreichend sorgfältige Vorklärung zu befürchten gewesen wäre (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪38≫), noch war die Situation so, dass nahezu keine fachgerichtliche Leistung bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sowie bei der Tatsachenwürdigung hätte erbracht werden müssen (vgl. zu diesen Leistungen beispielsweise VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 – 4 K 1339/07.NW –, juris). Tatsachen und deren Bewertung spielen für die Begründung der von der Beschwerdeführerin unterstellten Verfassungsverstöße eine erhebliche Rolle, wie die Bezugnahmen der Verfassungsbeschwerde auf tatsächliche Angaben und Prognosen belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin weder den Beitragsbescheid noch den Widerspruchsbescheid vorlegt oder inhaltlich wiedergibt und in ihrer Verfassungsbeschwerde auch sonst abgesehen von der Angabe des Zahlbetrags nichts zu ihrem konkreten Sachverhalt mitteilt, kann das Bundesverfassungsgericht außerdem nicht ausschließen, dass die Rechtmäßigkeit ihrer Belastung durch den Einmalbeitragsbescheid aufgrund individueller Umstände nicht nur von der Verfassungsmäßigkeit des § 30i BetrAVG abhängt.
Der Verfassungsbeschwerde kommt schließlich auch keine allgemeine Bedeutung im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu, die das Erfordernis der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs gegen den Vollzugsakt in Wegfall brächte (vgl. BVerfGE 108, 370 ≪386≫). Auch angesichts der hohen Zahl der aufgrund von § 30i BetrAVG ergangenen Beitragsbescheide – einschließlich desjenigen der Beschwerdeführerin – ist nicht erkennbar, dass die sich daraus entwickelnden fachgerichtlichen Verfahren in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht so gleichartig und klar strukturiert wären, dass die individuelle fachgerichtliche Vorklärung eindeutig entbehrlich wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht nur gegen die Einmalbeitragspflicht, sondern auch gegen eine angebliche Zwangsmitgliedschaft im PSVaG wendet, führt dies schon deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung der Zulässigkeitsfrage, weil eine Zwangsmitgliedschaft durch das angegriffene Gesetz nicht begründet wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen