Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, soweit gerügt wird, das Urteil des Landgerichts hätte nicht in abgekürzter Fassung ergehen dürfen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang der Annahme in einer die Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Wegen der fehlenden Darstellung der Beweiswürdigung in den schriftlichen Urteilsgründen hat das Landgericht willkürlich gehandelt und damit die Bedeutung von Art. 3 Abs. 1 GG verkannt.
Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des Beweisantrags rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
1. a) Ein Verfassungsverstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn ein Gesetz fehlerhaft ausgelegt wurde. Willkür ist vielmehr erst dann gegeben, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Rechtsanwendung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ≪7≫; 80, 48 ≪51≫; 81, 132 ≪137≫; 96, 189 ≪203≫).
b) Für das Strafverfahren ordnen § 267 Absätze 1 bis 3 StPO, die auch im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten (vgl. Schoreit, in: Diemer u.a., JGG, 4. Aufl., § 54 Rn. 4), an, dass die Urteilsgründe, wenn der Angeklagte verurteilt wurde, eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen enthalten müssen (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO 4. Aufl., 1999, § 267 Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht aus § 267 Abs. 4 StPO, weil diese Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann Anwendung findet, wenn alle Beteiligten auf statthafte Rechtsmittel “verzichten” oder Rechtsmittel innerhalb der Frist nicht einlegen, nicht aber dann, wenn das Urteil mangels statthafter Rechtsmittel mit seiner Verkündung in Rechtskraft erwächst (vgl. Engelhardt, a.a.O., Rn. 37; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 267 Rn. 123). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Berufungsurteil der Jugendkammer vom Beschwerdeführer nicht mit der Revision angegriffen werden kann.
aa) Für die Feststellungen zum Schuldspruch gilt freilich eine Ausnahme vom Bezugnahmeverbot des § 267 Abs. 1 StPO für das Berufungsgericht, wenn es wegen der selben Beweisgrundlage aufgrund eigener Prüfung zu den im wesentlichen gleichen Feststellungen wie das erstinstanzliche Urteil kommt. In diesem Fall kann es auf dessen Feststellungen zum Schuldspruch Bezug nehmen, anstatt sie zu wiederholen (vgl. Engelhardt, a.a.O., Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 267 Rn. 2a).
Auf dem das landgerichtliche Urteil einleitenden fehlerhaften Hinweis auf § 267 Abs. 4 StPO beruht das Urteil insoweit nicht, weil die in der Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil liegende Abkürzung der Feststellungen bereits nach § 267 Abs. 1 StPO zulässig war.
bb) Anders verhält es sich jedoch, soweit die Strafkammer nicht deutlich macht, inwieweit sie auch der Beweiswürdigung des Amtsgerichts folgt. Ob die Pflicht zur Darstellung der Beweiswürdigung aus § 261 oder § 267 StPO folgt (vgl. dazu Engelhardt, a.a.O., § 267 Rn. 12), kann dahinstehen. Eine Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, die es aufgrund eigener Prüfung mitträgt, ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn das Gericht dem Umfang seiner Bezugnahme zweifelsfrei dokumentiert (Engelhardt, a.a.O., § 267 Rn. 5). Hier hat das Landgericht lediglich mitgeteilt, es habe “zum Tatvorwurf … dieselben Feststellungen getroffen wie das erste Gericht”, auf die deshalb verwiesen werde. Es bleibt offen, ob das Landgericht damit die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in allen Einzelheiten mitträgt. Das erscheint schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil die Beweisaufnahme vor dem Landgericht neu stattgefunden hat und es auszuschließen ist, dass zwei im Abstand von mehreren Monaten stattfindende Beweisaufnahmen identisch verlaufen. So hat das Amtsgericht einer Entlastungszeugin zum Beispiel deshalb nicht geglaubt, weil sie “ihre Zeugenaussage mit einem ständigen, der Situation nicht angemessenen Lächeln und Lachen” gemacht habe. Die pauschale Bezugnahme auf die Beweisaufnahme würde bedeuten, dass sich die Zeugin vor dem Landgericht in gleicher Weise verhalten hat. Dies erscheint fernliegend.
Das Absehen von der Darstellung der Beweiswürdigung lässt sich einfach-rechtlich auch nicht aus einem Umkehrschluss zu § 34 StPO begründen. Danach bedürfen “die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird,” einer Begründung. § 267 StPO stellt jedoch für Urteile das speziellere Gesetz dar (Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 34 Rn. 8; Meyer-Goßner, a.a.O., § 34 Rn. 6). Andernfalls wäre die Regelung des § 267 Abs. 4 StPO überflüssig, weil Urteile, die von allen Beteiligten nicht angefochten werden, mithin schon gemäß § 34 StPO nicht begründet werden müssten.
Indem das Landgericht unter Hinweis auf § 267 Abs. 4 StPO von der Darstellung der Beweiswürdigung abgesehen hat, hat es den Normzweck des § 267 StPO in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise verkannt. § 267 StPO ist eine einfach-rechtliche Ausprägung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. § 267 Abs. 4 StPO erlaubt die Abkürzung der Urteilsgründe lediglich dann, wenn alle Beteiligten auf ein statthaftes Rechtsmittel verzichten. Die Verfahrensbeteiligten haben in diesen Fällen durch Einlegung eines Rechtsmittels die Möglichkeit, das Gericht zur Fertigung umfassender Urteilsgründe zu veranlassen. Mit dem Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten sie zugleich auf die umfassende Begründung der sie belastenden Entscheidung. Die Abkürzung der Urteilsgründe kann wegen des Verzichts ihrer Rechte nicht verletzen. Wird das Urteil jedoch mit seiner Verkündung rechtskräftig, so fehlt es an einem Verzicht der Verfahrensbeteiligten auf die Begründung der richterlichen Entscheidung, welcher § 267 Abs. 4 StPO zugrunde liegt. Schon dies hat das Landgericht, das sich im Übrigen mit der Anwendbarkeit von § 267 Abs. 4 StPO auf nicht anfechtbare Urteile nicht auseinandergesetzt hat, verkannt.
Die angegriffene Praxis widerspricht daher nicht nur eindeutig dem Gesetzeswortlaut, sie wird auch dem Zweck der Norm nicht gerecht.
c) Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Willkürverstoß beruht. Die schriftlichen Urteilsgründe werden zwar (regelmäßig) erst nach der mündlichen Urteilsverkündung verfasst, sie protokollieren jedoch die wesentlichen Züge des Überzeugungsbildungsprozesses des Gerichts bei der Urteilsberatung. Da die in den schriftlichen Urteilsgründen enthaltenen Widersprüche das Urteil selbst erfassen würden, kann nichts anderes gelten, wenn die Urteilsgründe unvollständig sind und deswegen ihre Kontrolle nicht möglich ist.
d) Die mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Entscheidung ist aufzuheben, das Ausgangsverfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Ob in der Abkürzung der Urteilsgründe neben dem Verstoß gegen das Willkürverbot zugleich ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör liegt oder ob Art. 3 Abs. 1 GG Anwendungsvorrang zukommt, kann dahingestellt bleiben (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪73≫).
3. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Bedeutung und Tragweite des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verkannt, indem es das beantragte psychiatrische Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat, ist unbegründet. Es liegt kein Verstoß gegen die Rechte auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren vor.
a) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen auf den Beschuldigten (vgl. BVerfGE 26, 66 ≪71≫; 38, 105 ≪111≫; 40, 95 ≪99≫; 65, 171 ≪174 f.≫; stRspr). Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 ≪71≫). Dieses allgemeine Prozessgrundrecht setzt verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts voraus, ohne die das Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann, sowie einen Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten.
Welche Anforderungen sich daraus im Hinblick auf einzelne Bestimmungen des Strafverfahrensrechts ergeben, hängt von dem Typus und der Struktur des Strafprozesses ab, für den sich der Gesetzgeber entschieden hat. Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote; es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung eines Verfassungsgrundsatzes zu wählen. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪275 f.≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 –, StV 1997, S. 1 ≪2≫).
Nach der Strafprozessordnung ist das Strafverfahren als ein vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschter Amtsprozess ausgestaltet, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist (§ 244 Abs. 2 StPO). Die in den Vordergrund gestellte Sicherung der Gerechtigkeit durch Aufklärung des wahren Sachverhalts wird dabei verstärkt durch das Recht des Angeklagten, sich u.a. durch Beweisanträge, die nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden können, an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪279≫; 63, 45 ≪69≫).
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO trägt der zentralen Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren hinreichend Rechnung. Die Vorschrift greift auch nicht in den garantierten Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Angeklagten ein. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen darf danach abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch abgelehnt werden, wenn durch das Erstgutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Diese Begrenzung des Einflusses, den der Angeklagte auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar. Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 63, 45 ≪68 f.≫).
b) Bei der Ablehnung des Beweisantrags hat sich das Landgericht an die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 244 Abs. 4 StPO gehalten. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers bewertete das Landgericht die von ihm beantragte weitere Beweiserhebung als nicht erforderlich, weil es selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Aufgrund einer “intensiven Befragung” der Zeugin sah das Gericht, das die aus der langjährigen Berufserfahrung resultierende eigene Sachkunde dargelegt hat, keine Anhaltspunkte für ein Artefakt-Syndrom oder eine sonstige Persönlichkeitsstörung bei der Zeugin. In dieser Beurteilung sah sich das Landgericht durch die Einschätzung der psychologischen Sachverständigen, die über eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung verfügt und zeitweise in der psychiatrischen Abteilung eines Landeskrankenhauses gearbeitet hatte, bestärkt. Der von der Verteidigung zur Begründung des Beweisantrags referierte Sonderfall sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Aufgrund dieser Beurteilung ist gegen die Ablehnung des Beweisantrags verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Ob die vom Landgericht getroffene Beurteilung der eigenen Sachkunde einfach-rechtlich zutrifft, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen. Innerhalb der Grenzen des Verfassungsrechts obliegt die Anwendung einfachen Rechts allein den Fachgerichten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2000 – 2 BvR 2414/99 u.a. –, NJW 2000, S. 1480; BVerfGE 32, 311 ≪316≫). Da die Ablehnung bereits unter Hinweis auf die eigene Sachkunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht die Beweisaufnahme auch unter Bezugnahme auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hat ablehnen dürfen.
c) Ein verfassungsrechtlich bedeutsamer Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297 ≪309≫; BVerfG, NJW 2001, S. 2320 ≪2321≫). Dort handelte es sich jeweils um Prognoseentscheidungen (Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus und Gefährlichkeitsbeurteilung bei Erhebung eines DNA-Identifizierungs-musters), die die Beiziehung eines Sachverständigen (Unterbringung) beziehungsweise aller wesentlichen Vorstrafakten (DNA) erforderten, um der Prognose eine tragfähige Grundlage zu verschaffen. Soweit hier die Einholung eines Sachverständigengutachtens vermisst wird, handelt es sich jedoch um die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage einer erwachsenen Zeugin. Dies ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die er ohne Hilfe eines Sachverständigen erfüllen kann (vgl. BGHSt 3, 52 ≪53≫; 8, 130 ≪131≫; Herdegen, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999, § 244 Rn. 31 m.w.N.). Eine verfassungsrechtlich relevante Ausnahmekonstellation, die ausnahmsweise neben der Anhörung der psychologischen Sachverständigen auch die Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen erfordert hätte, ist nicht ersichtlich.
4. Mit der Entscheidung in der Hauptsache hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.