Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gesetzlichen Regelungen des Freistaats Bayern über das Rauchverbot in Gaststätten.
1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 919) ist im Freistaat Bayern das Rauchen unter anderem in Innenräumen von Gaststätten verboten. Anwendung findet dieses Verbot gemäß Art. 2 Nr. 8 GSG auf “Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes …, soweit sie öffentlich zugänglich” sind. Wer entgegen dem Verbot raucht oder als Betreiber einer Gaststätte (vgl. Art. 7 Satz 1 Nr. 3 GSG) nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, kann nach Art. 9 GSG mit einer Geldbuße belegt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 22. Juli 2008 (BayGVBl S. 465) wurde Art. 11 GSG um einen zweiten Absatz mit einer Übergangsregelung erweitert, nach der in nur vorübergehend betriebenen Bier-, Wein- und Festzelten sowie in vorübergehend entsprechend als Festhallen genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gilt.
2. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Raucherin. Sie ist in Bayern wohnhaft und besucht mehrmals wöchentlich Gaststätten an ihrem Wohnort M…. Sie sieht sich durch das generelle Rauchverbot in ihrer Verhaltensfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.
Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Betreiberin einer Gaststätte in M…. Sie rügt eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Nach ihrer Darstellung sollen seit Inkrafttreten des Rauchverbots die Umsätze in ihrer Gaststätte um mehr als 20 % zurückgegangen sein. Damit sei ihre wirtschaftliche Existenz bedroht.
Der Beschwerdeführer zu 3) betreibt in W… eine Gaststätte, in der er neben Getränken und kleineren Speisen das Rauchen von Tabak in Wasserpfeifen anbietet. Mindestens 95 % der Besucher sollen die Gaststätte zum Rauchen von Wasserpfeifen aufsuchen. Das Rauchverbot in Gaststätten verletzt nach Auffassung des Beschwerdeführers zu 3) seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Regelungen verletzen weder die Beschwerdeführerin zu 1) als Raucherin noch die Beschwerdeführerin zu 2) und den Beschwerdeführer zu 3) als Gaststättenbetreiber in ihren Grundrechten.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. – entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Ein solch striktes Rauchverbot folgt für die Innenräume öffentlich zugänglicher Gaststätten aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 8 GSG. Ausnahmen sind dabei nicht vorgesehen. Die in Art. 11 Abs. 2 GSG vorgesehene Aufhebung des Rauchverbots für Bier-, Wein- und Festzelte sowie vorübergehend genutzte Festhallen stellt lediglich eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 befristete Übergangsregelung dar, durch die das dem Gesetz zugrunde liegende Regelungskonzept nicht in Frage gestellt wird.
2. Soweit Art. 2 Nr. 8 GSG für die Geltung des Rauchverbots zur Voraussetzung macht, dass die Gaststätte “öffentlich zugänglich” ist, und daraus in der Anwendungspraxis – was verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann – gefolgert wird, dass unter bestimmten Voraussetzungen “Raucherclubs” vom Rauchverbot in Gaststätten nicht erfasst werden (vgl. Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz), kann dies ebenfalls keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin zu 2) begründen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Verhaltensfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die der Beschwerdeführer zu 3) als ausländischer Staatsangehöriger für seine Berufstätigkeit beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 104, 337 ≪346≫). Gleichheitswidrige oder für einzelne Sparten des Gastronomiegewerbes unzumutbare wirtschaftliche Belastungen sind mit den Verfassungsbeschwerden nicht dargetan und lassen sich auch nicht erkennen. Die Möglichkeit, eine Gaststätte zum Lokal eines “Raucherclubs” zu machen, dessen Mitgliedern gestattet ist, dort zu rauchen, ist nicht von Voraussetzungen abhängig, die die Betreiber bestimmter Gruppen von Gaststätten nicht erfüllen können. Den in den Vollzugshinweisen genannten Erfordernissen für die Anerkennung eines “Raucherclubs” – feste Mitgliederstruktur mit bekanntem oder abrufbarem Mitgliederbestand, Einlasskontrollen mit Zurückweisung von “Laufkundschaft”, kein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang der Gaststätte – kann insbesondere auch in speziell ausgerichteten Gaststätten wie der des Beschwerdeführers zu 3) oder in Betrieben der getränkegeprägten Kleingastronomie nachgekommen werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen