Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 22.08.1995; Aktenzeichen 5 B 3304/93)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der ruhende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren, mit der es abgelehnt worden ist, der Bundesregierung die Veröffentlichung einer auch die Beschwerdeführer betreffenden „Sektenbroschüre” im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.

I.

1. Das damalige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beabsichtigte im Jahr 1993 die Herausgabe einer Broschüre mit dem Titel „Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland”, die sich unter anderem auch mit der Gesellschaft für Transzendentale Meditation (GTM) kritisch auseinander setzte.

Die Beschwerdeführer begehrten vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung dieser Broschüre. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde durch das Verwaltungsgericht abgelehnt. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. In dem angegriffenen Beschluss verwies das Oberverwaltungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76), in der entsprechende staatliche Warnungen in Hinblick auf die GTM als rechtmäßig angesehen worden waren. Der jetzige Vortrag der Beschwerdeführer rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Eine sachkundige Prüfung und Würdigung des Vorbringens sei mit einer umfangreichen, den Rahmen eines vorläufigen Verfahrens sprengenden Beweisaufnahme verbunden. Allerdings lasse sich den von den Beschwerdeführern vorgelegten Erkenntnisquellen bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass einem Verfahren zur Hauptsache erkennbar Erfolg beschieden wäre. Deshalb müsse es bis zur Durchführung eines neuen Verfahrens zur Hauptsache bei den rechtlichen Bewertungen und tatsächlichen Feststellungen verbleiben, die das Bundesverwaltungsgericht seiner damaligen Entscheidung zu Grunde gelegt habe.

2. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben und im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung des Sektenreports einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt. Der Antrag ist nach Zusicherung des zuständigen Ministeriums, dass eine Veröffentlichung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht bevorstehe, zum Ruhen gebracht worden.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots. Die Einbeziehung der GTM in den Sektenreport stelle eine gravierende Ehrverletzung dar. Die Bundesregierung betreibe damit eine Stigmatisierung aller Mitglieder der GTM. Die öffentliche Warnung sei zudem ein Eingriff in die durch Art. 4 GG geschützte Weltanschauungsfreiheit. Die Ausübung der Meditationstechnik stehe nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung und könne auch nicht als fühlbare Beeinträchtigung für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer angesehen werden.

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlange es, dass die Fachgerichte sich bereits im Eilverfahren sorgfältig mit den verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die beanstandeten Grundrechtseingriffe auseinander setzten. Dass schließe eine Verweisung auf den Hauptsacheprozess wegen der schlimmen Folgen der Grundrechtsverletzungen aus. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht das vorgelegte umfangreiche Material nicht zur Kenntnis genommen und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere zur Fehlerhaftigkeit der damaligen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht hinreichend befasst habe. Das Oberverwaltungsgericht habe ferner die Rüge der fehlenden Ressortkompetenz des handelnden Bundesministeriums unbeachtet gelassen. In dem angegriffenen Beschluss werde schließlich auch nicht auf die Anhörungsverpflichtung der Bundesregierung eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Sie ist hinsichtlich der erhobenen materiellrechtlichen Grundrechtsrügen unzulässig (1). Die das Eilverfahren selbst betreffenden Einwände dringen in der Sache nicht durch (2).

1. Soweit die Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe bereits unzulässig.

a) Sind – wie vorliegend – im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg im Hauptsacheverfahren erschöpft wird. Der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität fordert aber, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen. Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen.

Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben, fehlt dementsprechend, soweit die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt. Dies kann etwa der Fall sein bei der Versagung rechtlichen Gehörs und einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 ≪278 ff≫), wie sie auch hier teilweise geltend gemacht worden sind (siehe unten 2). Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren ist jedoch mangels Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache insoweit unzulässig, als Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 77, 381 ≪400 f.≫; 78, 290 ≪300 f.≫; 79, 275 ≪278 f.≫).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit mit ihr Verletzungen der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 GG geltend gemacht werden, unzulässig.

aa) Die Frage, ob die im seinerzeit geplanten Sektenreport über die GTM enthaltenen Ausführungen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Weltanschauungsfreiheit der Beschwerdeführer beinhalten, ist nicht auf das Eilverfahren beschränkt, sondern wird sich auch im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren stellen.

In tatsächlicher Hinsicht bedarf es zudem noch einer im Hauptsacheverfahren von den Fachgerichten zu leistenden weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die Fachgerichte konnten im Ausgangsverfahren nicht auf einen im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt abstellen und sich somit auch nicht auf die Auseinandersetzung mit der Auslegung bestimmter Vorschriften des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts beschränken. Vielmehr mussten sie die Beurteilung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds auf der Grundlage einer vorläufigen summarischen Feststellung und Würdigung eines unter den Beteiligten streitigen Sachverhalts vornehmen. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

bb) Ein Verweis auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren ist auch nicht auf Grund eines schweren und unabwendbaren Nachteils der Beschwerdeführer ausgeschlossen.

Insoweit kann im Ergebnis offen bleiben, ob derzeit überhaupt ein schwerer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für die Beschwerdeführer mit Blick auf die notwendige Aktualisierung der aus dem Jahre 1993 stammenden Broschüre zu besorgen ist. Denn auch beim Vorliegen dieser Voraussetzung ist nicht zwingend vor Erschöpfung des Rechtswegs – und dementsprechend hier vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs – zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch andere für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Gegen eine Vorabentscheidung kann dabei insbesondere sprechen, dass die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen würde (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪226 f.≫; 86, 15 ≪26 f.≫). Solche Beweiserhebungen sind zumal im Verfahren der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt wird. Insbesondere soll das Bundesverfassungsgericht nicht genötigt werden, auf ungesicherten Grundlagen weit reichende Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerfGE 77, 381 ≪401≫; 86, 15 ≪27≫).

Diese Gesichtspunkte fallen hier entscheidend ins Gewicht. Im Ausgangsverfahren wurde insbesondere die tatsächliche Grundlage der von der Bundesregierung beabsichtigten warnenden Hinweise von den Beschwerdeführern bestritten. Die Rechtmäßigkeit staatlichen Informationshandelns hängt maßgeblich auch davon ab, ob die mitgeteilten Tatsachen zutreffend wiedergegeben und überprüft worden sind und die Wertungen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. BVerfG, Erster Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2002, NJW 2002, S. 2621 ≪2624≫ sowie S. 2626 ≪2627≫). Die Richtigkeit des den Warnungen zu Grunde liegenden Tatsachenkerns kann aber in den vorliegenden Verfahren nur nach einer umfangreichen Aufklärung und Würdigung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts zutreffend beurteilt werden. Daraus folgt zugleich, dass sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen je nach Ausgang der von den Fachgerichten durchzuführenden Beweisaufnahme gegebenenfalls nicht mehr stellen werden.

Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt danach auch bei unterstelltem schweren Nachteil für die Beschwerdeführer nicht in Betracht. Sie ließe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen, weil das Bundesverfassungsgericht durch die Entscheidungen vom 26. Juni 2002 (a.a.O.) zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliches Informationshandeln bereits eingehend Stellung genommen hat.

2. Die ausschließlich das Eilverfahren betreffenden Grundrechtsrügen sind zwar zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene oberverwaltungsgerichtliche Eilentscheidung ist in dem insoweit noch verbleibenden Prüfungsumfang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht verletzt.

aa) Es entspricht einer verfassungsrechtlich unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Praxis, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 19). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt wird. Die Gerichte sind aber, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, nach Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪74 f.≫; 93, 1 ≪12 f.≫; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 ≪480≫).

bb) Die angegriffene gerichtliche Eilentscheidung genügt diesen Anforderungen.

Die Beschwerdeführer gehen fehl in der Annahme, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht sorgfältig mit den verfassungsrechtlichen Einwänden auseinander gesetzt habe. Es hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung des materiellrechtlich erhobenen Unterlassungsanspruchs der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 (NJW 1989, S. 3269) auszugehen sei. Danach ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass das Begehren in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Bedenken war nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführer nach übereinstimmender Feststellung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen dieselben Gesichtspunkte vorgetragen haben, die auch bereits in dem von ihnen geführten und durch die bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen abgeschlossenen Verfahren angeführt worden waren. Anlass zu vertiefenden verfassungsrechtlichen Überlegungen gab das Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat auch keine verfassungsrechtlich bedenklichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gestellt. Einen Anordnungsanspruch hat es mit Blick auf die im damaligen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme und die abschließenden höchstrichterlichen Entscheidungen trotz des vorgelegten umfangreichen Erkenntnismaterials verneint. Reicht das vorgelegte Material nach Ansicht des Gerichts für eine Glaubhaftmachung des Unterlassungsanspruchs wegen entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, so kann es aus seiner Sicht doch gleichwohl Anlass für eine umfangreiche Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren bieten. Hierin liegt entgegen dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde weder ein argumentativer Widerspruch noch eine Verkennung der Anforderungen, die Art. 19 Abs. 4 GG an die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens stellt.

b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass das von ihnen vorgelegte umfangreiche Material nicht zur Kenntnis genommen worden sei, bieten die Gründe der angefochtenen Entscheidung hierfür keinen Anhalt. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vielmehr ausgeführt, dass die vorgelegten Erkenntnisquellen einer summarischen Prüfung unterzogen worden seien, diese jedoch nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs geführt habe.

Nicht anders liegt es für den Einwand, der angegriffene Beschluss habe sich mit dem zentralen Argument der Beschwerdeführer – das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner damaligen Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen – nicht hinreichend auseinander gesetzt. Er betrifft die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 aus der vorhergehenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Ursachenzusammenhang zwischen der Mitgliedschaft bei der GTM und dem Auftreten psychischer Störungen bei labilen Personen. Bereits im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 wurde hierzu ausgeführt, die Beschwerdeführer würden insoweit verkennen, dass die Bundesregierung eine generelle oder jedenfalls signifikant häufig feststellbare Kausalbeziehung dieser Art nicht behauptet habe. Unter Beachtung des beschränkten Umfangs der verfassungsrechtlichen Nachprüfung sei deshalb auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der Hinweis der Bundesregierung auf die Möglichkeit psychischer Schäden in besonders gelagerten Einzelfällen der gegebenen Tatsachenlage entspreche. Das erneute Vorbringen dieses Einwands im vorliegenden Ausgangsverfahren ist durch das Oberverwaltungsgericht nicht unbeachtet geblieben, sondern ausdrücklich in den Gründen beschieden worden. Es hat hierzu festgestellt, dass die vorgelegten Eigenbekundungen und Materialien keine hinreichende Grundlage dafür seien, die damaligen Feststellungen und Erkenntnisse als fehlerhaft zu qualifizieren.

Auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Ressortkompetenz sowie zur Anhörungspflicht der Bundesregierung wird kein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargetan. In dem vorangegangenen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Ressortkompetenz des handelnden Bundesministeriums bejaht worden. Die Frage der Anhörungspflicht hat das Verwaltungsgericht nach Anführung hierfür sprechender Erwägungen im Ergebnis offen gelassen, weil es zu der Auffassung gelangte, dass die unterbliebene Anhörung jedenfalls deshalb unschädlich sei, weil es sich um einen heilbaren formellen Rechtsfehler handele, der durch die hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als geheilt anzusehen sei. Durch Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts insgesamt hat sich das Oberverwaltungsgericht diese Ausführungen zu Eigen gemacht. Es lässt sich dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht entnehmen, inwieweit hier Anlass zu weiteren Ausführungen bestanden hätte.

Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267208

NJW 2003, 1305

NVwZ 2003, 729

VR 2004, 358

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