Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2001 – 29 U 4292/00 – und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2002 – I ZR 155/01 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Den Beschwerdeführern sind die notwendigen Auslagen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf bis 35.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Veröffentlichung optisch hervorgehobener Rangeinstufungen (Ranking-Listen) in einem Handbuch über wirtschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzleien untersagt wird.
I.
Die Beschwerdeführerin zu 1 gibt seit dem Jahre 1998 das jährlich erscheinende “JUVE-Handbuch” heraus. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, zwei niedergelassene Rechtsanwälte, nahmen die Beschwerdeführer wegen der in dem Handbuch enthaltenen Anwalts-Ranglisten nach § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab im Berufungsrechtszug der Klage statt (vgl. NJW 2001, S. 1950 = ZIP 2001, S. 1116). Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Mit der einstweiligen Anordnung vom 1. August 2002 hat die Kammer die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München im Hinblick auf die geplante 5. Auflage des Handbuchs einstweilen eingestellt.
- Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft haben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen einer Stattgabe durch die Kammer nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 12. Dezember 2000 (BVerfGE 102, 347 – Benetton-Werbung) eine Grundsatzentscheidung zur Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs- und Pressefreiheit im Wettbewerbsrecht getroffen. Damit sind die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen im Wesentlichen geklärt. Nach den in dieser Entscheidung niedergelegten Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet.
Im Anschluss an das Urteil vom 12. Dezember 2000 hat die Kammer in den Beschlüssen vom 1. August 2001 (NJW 2001, S. 3403) und vom 6. Februar 2002 (NJW 2002, S. 1187) zu Bedeutung und Tragweite des Grundrechts für den Inhalt von Werbeaussagen Stellung genommen. Für die vorliegende Sache gilt unter Bezugnahme hierauf Folgendes:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 874991 |
BB 2003, 11 |
DB 2003, 275 |
NJW 2003, 277 |
NWB 2003, 22 |
NVwZ 2003, 189 |
EWiR 2003, 995 |
ZAP 2003, 107 |
ZIP 2002, 2230 |
JZ 2003, 841 |
JuS 2003, 617 |
MDR 2003, 344 |
WRP 2003, 69 |
DVBl. 2003, 137 |
K&R 2003, 28 |
BRAK-Mitt. 2003, 19 |
KammerForum 2003, 153 |