Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die hier gegebene Fallgestaltung wäre zwar grundsätzlich geeignet, eine Prüfung zu veranlassen, ob und inwieweit der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz eines über eine Sperrminorität verfügenden Minderheitsaktionärs, dessen Beteiligung an der Gesellschaft regelmäßig auch von einem ausgeprägten unternehmerischen Interesse getragen sein wird, gegenüber dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz eines weitgehend auf die vermögensrechtliche Komponente des Aktieneigentums konzentrierten Anlageinteresses des Kleinaktionärs differenzierter zu konkretisieren ist (vgl. BVerfGK 11, 253 ≪258≫). Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Fachgerichte übereinstimmend festgestellt haben, dass dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine hinreichende Darlegung möglicher Nachteile entnommen werden könne, die ihr aus den von der Mehrheitsgesellschafterin beabsichtigten Maßnahmen drohen. Sind indes schon keine Nachteile feststellbar, bedarf die von der Beschwerdeführerin in das Zentrum ihrer Ausführungen gestellte Frage, inwieweit solche Nachteile von ihr aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes ihres Aktieneigentums nicht hingenommen werden müssen, keiner Klärung.
Danach bleibt noch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Fachgerichte hätten die Anforderungen an die sie, die Beschwerdeführerin, treffende Darlegungslast überspannt; aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren sei vielmehr eine Abmilderung der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast herzuleiten. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz ihrer Subsidiarität. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung vor den vorrangig hierzu berufenen Fachgerichten zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 77, 381 ≪401≫; 81, 22 ≪27≫; stRspr).
Die Beschwerdeführerin hat einen entsprechenden, auch verfassungsrechtlich ausgerichteten Vortrag in den fachgerichtlichen Verfahren nicht angebracht. So stellt sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung noch darauf ab, das Oberlandesgericht habe in Verkennung eines von ihm herangezogenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 123 – „TBB”) überzogene Darlegungsanforderungen gestellt. Auch das von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang in Bezug genommene private Rechtsgutachten von Prof. Dr. H. führt unter Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 123) nur knapp aus, dass Minderheitsaktionäre in der Regel keinen Einblick in die Geschäftsvorgänge hätten; deshalb seien ihnen Erleichterungen hinsichtlich der Substantiierungslast der Art zu gewähren, dass die abhängige Gesellschaft oder das herrschende Unternehmen nähere Angaben über die ihnen bekannten Tatsachen zu machen hätten, wenn ihnen die Darlegung des Sachverhalts zumutbar sei. Unabhängig davon, dass das Urteil des Oberlandesgerichts gerade von der Überzeugung getragen wird, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens diese ihnen zumutbaren näheren Angaben gemacht haben, mangelt es dem fachgerichtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der nunmehr thematisierten verfassungsrechtlichen Dimension der von ihr eingeforderten Darlegungslasterleichterung. Hierzu wäre die Beschwerdeführerin aber nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet gewesen.
Schließlich setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit dem weiteren vom Oberlandesgericht gegen eine Darlegungslasterleichterung angeführten Argument auseinander, dass der Beschwerdeführerin – anders als einem externen Gläubiger – hier über § 315 Satz 2 AktG die Möglichkeit einer Sonderprüfung offen gestanden habe, so dass sie sich über den von den Sonderprüfern zu fertigenden Prüfungsbericht die erforderlichen Informationen hätte verschaffen können. Dass dieser vom Oberlandesgericht ins Auge gefasste Weg der Informationsbeschaffung über die Sonderprüfung vorliegend tatsächlich etwa nicht geeignet gewesen wäre, eine gegebene Asymmetrie des Informationszugangs zu überwinden, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht feststellbar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Bryde, Schluckebier
Fundstellen
ZIP 2010, 1121 |
AG 2010, 544 |