Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht zu entscheiden, welche von mehreren möglichen Auslegungen einer Rechtsvorschrift die überzeugendste ist. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Dieses kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn die gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind oder wenn der Richterspruch willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫). Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG setzt dabei voraus, daß die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Rechtslage muß in krasser Weise verkannt sein (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪13 f.≫). Das ist vorliegend nicht der Fall.
a) Die Einschätzung, daß die Aufhebung des Bauverbots, die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung und die damit verbundene Wertsteigerung der Grundstücke ohne Rücksicht auf den Umfang der Wertsteigerung als Gegenwert bereits dann im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO angemessen sind, wenn die unentgeltlich abgetretene Fläche nicht unangemessen groß ist, ist vom Bundesverwaltungsgericht eingehend begründet worden. Sie ist jedenfalls nachvollziehbar und entbehrt nicht jeglicher Grundlage und Logik, so daß das Bundesverwaltungsgericht weder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Gesetzesbindung der Gerichte verstoßen hat. Wenn die Beschwerdeführer in den weiteren Restitutionsverfahren die im zeitlichen Anschluß an den Aufschließungsvertrag verkauften Parzellen wegen Unangemessenheit des Kaufpreises und der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Widerlegung der Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlusts nach den Regelungen des Vermögensgesetzes zurückerhalten, wie dies etwa in dem von den Beschwerdeführern erwähnten Fall der Parallelentscheidung BVerwG 8 C 15.98 in Betracht kommt, dann werden sie in die Lage versetzt, die mit der Aufhebung des Bauverbots und der Parzellierungsgenehmigung verbundene Wertsteigerung der Grundstücke jedenfalls heute zu realisieren. Von daher ist das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Ergebnis auch nicht unbillig. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die im Parzellierungsvertrag im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einschließlich des vorgesehenen Mindestkaufpreises nicht völlig außer acht gelassen, sondern bei der Frage, ob “andere Tatsachen” im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder für eine solche sprechen, geprüft und die Frage verneint.
b) Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruhe auf einer falschen Auslegung des Merkmals der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises in Art. 3 Abs. 2 REAO, weil nicht berücksichtigt sei, daß eine angemessene Wertsteigerung der Grundstücke nicht habe realisiert werden können, liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot und die Gesetzesbindung der Rechtsprechung nicht vor. Im Gegenteil folgt die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung durch das Gericht: Wenn die Gegenleistung – Aufhebung des Bauverbots, Erteilung der Parzellierungsgenehmigung und, damit verbunden, Wertsteigerung der Grundstücke – bereits dann angemessen ist, wenn der Umfang der unentgeltlich abgetretenen Fläche nicht unangemessen groß ist, reicht für die Annahme der freien Verfügbarkeit die Möglichkeit der Veräußerung der Grundstücke aus, ohne daß es auf den dabei erzielbaren Gewinn ankommt.
c) Daß keine anderen Tatsachen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, haben das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände eingehend dargelegt, daß die von den Beschwerdeführern insoweit geltend gemachte Unwirtschaftlichkeit der Parzellierung und Veräußerung von Grundstücken zu dem damaligen Zeitpunkt für die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsbedingtheit der Verkäufe nicht ausreicht. Unter diesen Umständen läßt sich auch insoweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Gesetzesbindung der Rechtsprechung nicht feststellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.