Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Ob die Werterhöhung der Grundstücke im Juli 1972 auf einer Vorwirkung der Entwicklungsbereichsverordnung vom Januar 1973 beruhte, ist eine Frage der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, den das Bundesverfassungsgericht nicht nachprüft (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫).
Für eine Verletzung von Verfassungsrecht ist nichts ersichtlich. Die Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen sind insbesondere nicht willkürlich. Die Willkürgrenze wäre erst überschritten, wenn die Gründe der Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängte, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 81, 132 ≪137≫; stRspr). Das ist nicht der Fall.
Die angegriffenen Entscheidungen verkennen insbesondere nicht, daß § 153 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur solche Werterhöhungen betrifft, die “lediglich” entwicklungsbedingt sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt führt hierzu in nachvollziehbarer Würdigung der festgestellten Tatsachen aus, daß jedenfalls ab Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes zum 1. August 1971 alle Planungsmaßnahmen “nur noch Vorbereitung der Entwicklungsmaßnahme” im Sinne des § 153 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewesen seien (S. 17 des Urteils), somit auch der den werterhöhenden “Aufstieg” der Grundstücke bewirkende Flächennutzungsplanentwurf vom Juli 1972. Nach der eingehend begründeten Auffassung des Gerichts weist der Geschehensablauf den lediglich entwicklungsbedingten Charakter der Werterhöhung aus.
Die Erwägungen des Oberlandesgerichts sind auch insoweit nachvollziehbar, als es einen Vergleich mit Wertentwicklungen für die in Nachbargemeinden gelegenen Grundstücke als nicht einschlägig ablehnt. Die “Logik des Denkens” zwingt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zu einem solchen Vergleich. Die Gründe, auf die das Oberlandesgericht für seine Auffassung abhebt, lassen einen Denkfehler nicht erkennen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nicht entnommen werden, daß die Erwägungen der Gerichte zur Vorwirkung der Entwicklungsmaßnahme auf einer grundsätzlichen Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie beruhen.
b) Der Beschwerdeführer ist in seinen Rechten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung rechtlichen Gehörs verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte zwar, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24 ≪35≫; stRspr); sie sind jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur festgestellt werden, wenn er sich aus den besonderen Umständen deutlich ergibt (vgl. BVerfGE 88, 366 ≪375≫). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Das Oberlandesgericht hat die vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogenen Grundstücksverkäufe und ihre Auswertung durch das Gutachten selbst geprüft und in den Gründen der Entscheidung behandelt (S. 13 des Urteils). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, daß er konkrete Einwände gegen die Angabe der Kaufpreise im Falle dieser Grundstücksverkäufe erhoben hätte. Das Oberlandesgericht hatte mangels hinreichend substantiierten Vortrags des Beschwerdeführers somit auch von Verfassungs wegen keinen Anlaß, in diesen genannten Fällen auf den Vorwurf einer systematischen Verfälschung der Kaufpreissammlung näher einzugehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.