Verfahrensgang

VG Würzburg (Urteil vom 31.07.2000; Aktenzeichen W 8 K 00.30241)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen, da der Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche getan hat, um den nunmehr gerügten Grundrechtsverstoß zu verhindern.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 ≪27≫; 84, 203 ≪208≫; 95, 163 ≪171≫). Dies erfordert es, sich an dem fachgerichtlichen Verfahren angemessen zu beteiligen und die dortigen Möglichkeiten zur Korrektur der angegriffenen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung wahrzunehmen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1990 – 2 BvR 930/89 –, NVwZ 1990, 651 und vom 5. Februar 1998 – 2 BvR 1885/95 –, JURIS sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2001 – 2 BvR 1459/99 – JURIS).

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer weder seine Klage noch den späteren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet. Zur Verhandlung selbst ist er aus nicht erkennbaren Gründen nicht erschienen; ob seine ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte erschienen ist, ist nicht bekannt. Hätte er sich angemessen am Verfahren beteiligt, wäre seine Klage – wie sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt – jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Damit hätten ihm weitere Rechtsmittel offengestanden, wenn nicht sogar das Gericht nach weiterer Sachaufklärung seiner Klage stattgegeben hätte. Die gerügte Grundrechtsverletzung ist damit zu einem erheblichen Anteil auf die eigene mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am gerichtlichen Verfahren zurückzuführen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Di Fabio, Lübbe-Wolff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI841129

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