Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin, ein Krankenhaus in Form einer gemeinnützigen GmbH, wendet sich mit zwei Verfassungsbeschwerden gegen sozialgerichtliche Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 8 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) in der Fassung vom 26. März 2007.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Sie sind teilweise unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet wurden, und im Übrigen ohne Aussicht auf Erfolg.
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Er ist des Weiteren verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzutun, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫; 99, 84 ≪87≫). Dabei muss er substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ≪386 f.≫). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 36 ≪52≫; 101, 331 ≪345≫; 105, 252 ≪264≫).
Hiernach hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 GG schon nicht schlüssig dargetan. Soweit sie sich zur Begründung eines Verstoßes darauf beruft, der Rechnungsabschlag sei eine unzulässige Sonderabgabe, fehlt es schon an der substantiierten Darlegung der Grundrechtsverletzung. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, das bereits entschieden hat, dass Preisreglementierungen keine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden unzulässigen Sonderabgaben sind, weil sie sich nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken (vgl. BVerfGE 114, 196 ≪249 f.≫).
2. Für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich.
a) Der Bundesgesetzgeber war für den Erlass der angegriffenen Vorschrift zuständig. Seine Gesetzgebungskompetenz ergibt sich bereits aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG. Auch Regelungen zur Finanzierung der Sozialversicherung können auf diese Zuständigkeitsvorschrift gestützt werden (vgl. BVerfGE 75, 108 ≪146 ff.≫; 114, 196 ≪221≫), wobei die Regelungsbefugnis neben der Normierung von Beiträgen im engeren Sinne auch sonstige Regelungen zur finanziellen Entlastung der Sozialversicherungssysteme umfasst (vgl. BVerfGE 114, 196 ≪221≫). Darüber hinaus kann die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass der Norm auch auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gestützt werden. Denn diese Kompetenzzuweisung umfasst allgemein die Entgelte für teilstationäre und stationäre Krankenhausbehandlung (vgl. BVerfGE 114, 196 ≪222≫).
b) § 8 Abs. 9 KHEntgG ist auch inhaltlich verfassungsgemäß.
Berufsausübungsregelungen sind zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Die Regelung dient einem solchen Ziel, denn sie bezweckt die finanzielle Stabilisierung und Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei ging der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass die möglichst vollständige Entschuldung der Krankenkassen notwendig sei, um diese Stabilisierung zu erreichen (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/3100, S. 85 ff. ≪194≫). Gründe, warum er hiermit den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben sollte, sind nicht zu erkennen und erschließen sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Auch die Bedenken, die die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Mittels, mit dem der Gesetzgeber den Gesetzeszweck erreichen will, geltend gemacht hat, greifen nicht durch.
Die angegriffene Regelung ist insbesondere erforderlich. Bei der Beurteilung dessen, was er bei der Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die vorgenommene Maßnahme abgeben können (vgl. BVerfGE 117, 163 ≪189≫; 121, 317 ≪354≫). Für eine derartige Fehlerhaftigkeit der gesetzlichen Prognose gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, ein finanzieller Ausgleich unter den Krankenkassen sei als milderes Mittel in Betracht gekommen, setzt sie sich weder mit der Frage, ob dieses Mittel genauso wirksam gewesen wäre noch mit dem Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zusteht, auseinander. Ebenso wenig geht sie auf die ausführlichen Argumente, die das Bundesso-zialgericht in der Revisionsentscheidung zu diesem Punkt vorgebracht hat, ein. Insbesondere wird in keiner Weise gewürdigt, dass neben den Krankenhäusern auch die Versicherten und andere Leistungserbringer zu „Sanierungsbeiträgen” herangezogen wurden, die Regelung des § 8 Abs. 9 KHEntgG also nicht für sich steht, sondern Teil eines Gesamtkonzepts ist, bei dem alle einen Beitrag zu leisten haben.
Der in § 8 Abs. 9 KHEntgG normierte Rechnungsabschlag ist auch ein zur Erreichung des Gesetzeszwecks angemessenes Mittel. Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 121, 317 ≪355≫). Auch insoweit steht dem Gesetzgeber jedoch ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 118, 1 ≪24≫). Dass der Gesetzgeber diesen Spielraum hier überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Zunächst lässt sich schon nicht feststellen, dass der Rechnungsabschlag – auch im Zusammenwirken mit den anderen Maßnahmen – die Beschwerdeführerin persönlich oder die Krankenhäuser in ihrer Gesamtheit besonders schwer trifft. Angesichts der geringen Höhe des Abschlags erscheint es auch eher fernliegend, dass mit ihm eine besondere Belastung verbunden sein könnte. Hiervon ausgehend, ist nicht ersichtlich, dass der Eingriff und die Gründe, die den Gesetzgeber zu der eingreifenden Regelung bewogen haben, außer Verhältnis zueinander stehen. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Krankenhäuser als Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Eine fremdnützige Inanspruchnahme, auf die die Beschwerdeführerin sich beruft, liegt gerade nicht vor; denn die Krankenhäuser, die an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmen, sind keine außenstehenden Dritten, sondern Teil des Gesamtsystems und profitieren von dessen Stabilität.
Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Paulus
Fundstellen