Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 04.02.2013; Aktenzeichen 10 Qs 658/12) |
LG Augsburg (Beschluss vom 18.12.2012; Aktenzeichen 10 Qs 658/12) |
AG Augsburg (Beschluss vom 20.11.2012) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 – 10 Qs 658/12 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 2013 – 10 Qs 658/12 – gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung rechtlichen Gehörs im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach vorangegangener Durchsuchungsanordnung.
I.
1. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 ordnete das Amtsgericht Augsburg in einem gesonderten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO) die Durchsuchung der Geschäftsräume der N. GmbH in Augsburg gemäß §§ 103, 105 StPO an. Die Durchsuchung diene unter anderem der Auffindung von Jahresabschlüssen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Umsatz-, Kosten- und Ertragsplanungen, die Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse der N. GmbH seit dem 1. Januar 2008 geben könnten.
2. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 20. November 2012 vollstreckt. Aufgrund weiterer, während der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses erlangter Erkenntnisse ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Augsburg mit angegriffenem (mündlichen) Beschluss vom 20. November 2012 die Durchsuchung der im selben Anwesen befindlichen Kanzleiräume des Beschwerdeführers gemäß §§ 102, 105 StPO wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Insolvenzordnung an. Im Rahmen der Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer wurden insgesamt acht Leitzordner mit schriftlichen Unterlagen betreffend die N. GmbH beschlagnahmt. Zudem erfolgte eine Datensicherung nach vorgegebenen Suchbegriffen auf dem PC des Beschwerdeführers, welche insgesamt 379 Dateien umfasste.
3. Auf den gegen die Beschlagnahme der benannten Gegenstände und Dateien noch am 20. November 2012 erhobenen Widerspruch des Beschwerdeführers bestätigte das Amtsgericht Augsburg mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 die Beschlagnahme gemäß § 94, § 98 Abs. 2 StPO.
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer – neben den formellen Geschäftsführern – faktischer Geschäftsführer der N. GmbH sei. Diese sei – wie der Beschwerdeführer und die übrigen gesondert verfolgten Beschuldigten gewusst hätten – spätestens seit dem 2. Januar 2009 nicht mehr in der Lage gewesen, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Ungeachtet dessen hätten sie es nach dem 2. Januar 2009 unterlassen, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N. GmbH zu stellen. Dieses Verhalten sei für den Beschwerdeführer strafbar als Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit gemäß § 15a Abs. 1 und Abs. 4 InsO.
Die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und Dateien könnten als Beweismittel von Bedeutung sein. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme hätten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts gestanden und seien für die Ermittlungen notwendig gewesen.
4. Die gegen den (mündlichen) Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 20. November 2012 gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Augsburg mit angegriffenem Beschluss vom 18. Dezember 2012 als unbegründet.
Zur Begründung der Entscheidung nahm das Landgericht Augsburg Bezug auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2012, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet würden, sowie eine ergänzende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Dezember 2012, welche dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.
5. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge wies das Landgericht Augsburg mit Beschluss vom 4. Februar 2013 zurück.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei durch die Beschwerdeentscheidung nicht verletzt. Dem Landgericht habe zum Zeitpunkt der Entscheidung die Beschwerdebegründung vom 27. November 2012 vorgelegen. Diese habe keinen Anlass gegeben, die durch das Amtsgericht Augsburg getroffene Entscheidung zu korrigieren.
Da für die bloße Beschlagnahmeanordnung die verschärften Anforderungen an die Beschränkung der Akteneinsicht der Verteidigung in Fällen der Untersuchungshaft und der Anordnung eines dinglichen Arrests nicht gälten, habe das Landgericht seine Entscheidung auch auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Dezember 2012 stützen dürfen, obwohl diese dem Beschwerdeführer zuvor unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO nicht zugänglich gemacht worden sei.
II.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
1. Durch die Durchsuchung des gesamten Datenbestandes seiner Rechtsanwaltskanzlei und das anschließende Kopieren und Auswerten der Daten sei in erheblichem Maße in schutzwürdige Belange der betroffenen Mandanten eingegriffen worden. Dies beeinträchtige nicht nur das berechtigte Interesse der Rechtssuchenden an Geheimhaltung der anvertrauten Informationen, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und seinen Mandanten, weshalb ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG gegeben sei.
2. a) Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, da sich weder das Amtsgericht noch das Landgericht Augsburg mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Schriftsatzes vom 27. November 2012 auseinandergesetzt hätten. Die Gerichte hätten offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, dass die Durchsuchung eine Rechtsanwaltskanzlei betroffen habe.
b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sei zudem dadurch begründet, dass das Landgericht Augsburg seine Entscheidung auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Dezember 2012 gestützt habe, die dem Beschwerdeführer zuvor nicht zugänglich gemacht worden sei.
III.
1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für begründet, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 richtet. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
Das Landgericht Augsburg habe den Schriftsatz der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Dezember 2012 nicht verwerten und in Bezug nehmen dürfen, bevor dem Beschwerdeführer dessen Inhalt nicht bekannt gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe verfassungsrechtlich einen Anspruch darauf, vom Inhalt dieses Schriftsatzes umfassend Kenntnis zu erhalten und sich vor einer Entscheidung des Gerichts zu seiner Verteidigung äußern zu können. Das staatliche Geheimhaltungsinteresse zur Sicherung der weiteren Sachverhaltsaufklärung habe das Landgericht durch eine Zurückstellung seiner Entscheidung bis zur Einsichtnahme- und Äußerungsmöglichkeit des Beschwerdeführers zur Geltung bringen können.
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 502 Js 111467/12 der Staatsanwaltschaft Augsburg vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 richtet, zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 18, 399 ≪404≫; BVerfGK 3, 197 ≪204≫; 7, 205 ≪212≫; 10, 7 ≪9 ff.≫) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
1. a) Das Grundgesetz sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren durch Art. 103 Abs. 1 GG. Es sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 81, 123 ≪129≫). Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn im strafprozessualen Ermittlungsverfahren Eingriffsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerichtlich angeordnet werden (§ 33 Abs. 4 StPO). Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ≪204≫; 7, 205 ≪211≫; 10, 7 ≪9≫).
b) Ist – wie hier im Bereich des Strafprozesses – ein „in camera”-Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (vgl. BVerfGK 7, 205 ≪211≫; 10, 7 ≪9, 10≫). Namentlich für Haftfälle gehen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in ähnlicher Weise auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994 – 2 BvR 777/94 –, NJW 1994, S. 3219 ≪3220 f.≫; EGMR, NJW 2002, S. 2013 ≪2014≫). Auf Haftfälle ist die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt (vgl. BVerfGK 3, 197 ≪205 f.≫; 7, 205 ≪212≫; 10, 7 ≪10≫).
c) aa) Die Gewährung von Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren richtet sich nach § 147 StPO. Danach kann im Einzelfall die Akteneinsicht verweigert werden, wenn bestimmte Strafverfolgungsinteressen dies gebieten. Staatlichen Geheimhaltungsbedürfnissen könnte für sich genommen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Kenntnisnahme von den maßgeblichen Informationen auf das Gericht beschränkt bliebe (vgl. bezogen auf ein verwaltungsgerichtliches „in camera”-Verfahren unter ausdrücklichem Ausschluss des Strafverfahrens BVerfGE 101, 106 ≪128 ff.≫).
Das verträgt sich jedoch im Bereich des Strafprozesses nicht mit den besonderen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪288 ff.≫; 67, 100 ≪133 ff.≫; BVerfGK 10, 7 ≪10≫). Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrundeliegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 ≪404≫; BVerfGK 3, 197 ≪204≫).
bb) Die Durchsuchung der Wohnung greift in die grundrechtlich durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ≪107≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪151≫). Der Eingriff dauert aber während des Laufs des Beschwerdeverfahrens nicht mehr an. Das Beschwerdeverfahren dient hier der nachträglichen Überprüfung eines beendeten Eingriffs in Grundrechte des Betroffenen, nicht der Beendigung eines während des Verfahrens noch fortdauernden Eingriffs. Das öffentliche Interesse, weiter im Verborgenen zu ermitteln, kann daher mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen dadurch zum Ausgleich gebracht werden, dass die Beschwerdeentscheidung nicht ergeht, bevor die aus sachlichen Gründen zunächst verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und der Beschwerdeführer sich umfassend äußern konnte. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird dadurch nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessen zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des beendeten Grundrechtseingriffs; diesem Feststellungsinteresse muss aber nicht mit gleicher Eilbedürftigkeit nachgekommen werden wie dem Anfechtungsbegehren, das sich gegen einen fortdauernden Eingriff richtet. Das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden kann ein sachgerechter Verzögerungsgrund sein (vgl. BVerfGK 10, 7 ≪11≫).
2. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Der Beschwerdeführer konnte die dem Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 zugrunde gelegte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Dezember 2012 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht einsehen und sich damit auch nicht zu den dortigen Ausführungen äußern. Eine Einsichtnahme wurde dem Beschwerdeführer insbesondere auch nicht im Rahmen des Nachverfahrens gemäß § 33a StPO trotz einer insofern ausdrücklich erhobenen Rüge und des Vorbehalts weiteren Vortrags gewährt.
b) Soweit die Versagung der Akteneinsicht in der Vorschrift des § 147 Abs. 2 StPO eine Stütze fand und das Beschwerdegericht an die insofern getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg nach § 147 Abs. 5 StPO gebunden war, hätte es daraus den Schluss ziehen müssen, die Entscheidung über die Beschwerde aufzuschieben (vgl. BVerfGK 10, 7 ≪12≫). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines abgeschlossenen Grundrechtseingriffs duldet einen solchen Aufschub. Da nicht einem andauernden Eingriff abzuhelfen war, hätte eine Verzögerung der Beschwerdeentscheidung dadurch gerechtfertigt werden können, dass eine Entscheidung nach Einhalten aller Verfahrensgarantien einer schnellen Entscheidung unter Verzicht auf solche Garantien vorzuziehen ist.
Soweit das Landgericht im Beschluss vom 4. Februar 2013 die Auffassung vertritt, eine nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Nachverfahrens nach § 33a StPO komme nicht in Betracht, weil dadurch der Regelungsgehalt des § 147 Abs. 2 StPO ausgehöhlt würde, wird der funktionale Zusammenhang des Art. 103 Abs. 1 GG mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes verkannt. Es ist zwar zutreffend und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass vor Abschluss der Ermittlungen bei einer Gefährdung des Untersuchungszwecks eine Akteneinsicht nicht erzwungen werden kann. Das Landgericht zieht hieraus aber nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Schluss, dass zumindest im Beschwerdeverfahren der intensive Grundrechtseingriff der Durchsuchungsanordnung nicht mehr auf einen Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden gestützt werden darf und eine Beschwerdeentscheidung daher erst ergehen durfte, nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, Einsicht in die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2012 zu nehmen und sich hierzu zu äußern.
c) Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 beruht auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht nimmt zur Begründung seiner Entscheidung sowohl auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2012 als auch auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Dezember 2012 Bezug. Es ist nicht ersichtlich, dass allein die Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2012 zur Begründung der Entscheidung ausgereicht hätte.
3. Auf die Frage, ob durch den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch ein Nichteingehen auf wesentlichen Vortrag des Beschwerdeführers aus der Beschwerdeschrift begründet ist, kommt es aufgrund des bereits festgestellten Verfassungsverstoßes nicht mehr an. Die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landgericht führt zur Aufhebung des im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses. Ob die Durchsuchungsanordnung den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat das Landgericht im Rahmen der Wiederholung des Beschwerdeverfahrens unter Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl. BVerfGK 7, 205 ≪214≫).
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich unter Berufung auf das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 20. November 2012 richtet. In dieser Hinsicht genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner Grundrechte. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten entfaltet, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪302≫; 97, 228 ≪253 f.≫; 113, 29 ≪48≫).
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
III.
1. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 ist aufzuheben. Die Sache wird an das Landgericht Augsburg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Unterschriften
Gerhardt, Hermanns, Müller
Fundstellen
WM 2013, 1990 |
NStZ-RR 2013, 379 |
NPA 2014 |
StRR 2014, 23 |