Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen III-1 Ws 191/03) |
LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen X 5/01) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
Die Rüge des Beschwerdeführers, das vom Landgericht gegen ihn verhängte vorläufige Berufsverbot verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, ist unbegründet. Das Landgericht hat das die Freiheit der Berufswahl des Beschwerdeführers einschränkende (vgl. BVerfGE 25, 88 ≪101≫ zu § 42 Abs. 1 StGB a.F.) vorläufige Berufsverbot auf die §§ 132a StPO, 70 StGB gestützt. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 93, 213 ≪235≫ m.w.N.).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten durch den Beschwerdeführer bejaht hat. Im Rahmen seiner Prognoseentscheidung hat das Landgericht eingehend eine Gesamtwürdigung der Person des Beschwerdeführers und der Taten vorgenommen. Indem das Landgericht neben den Tatvorwürfen darauf abgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nach seinem Gutdünken verfahren, habe seiner Verpflichtung als Geschäftsführer wenig Bedeutung beigemessen, habe zu keinem Zeitpunkt die Regeln kaufmännischer Sorgfalt eingehalten und dies auch nicht für notwendig erachtet, hat es auch die Person des Beschwerdeführers gewürdigt, nämlich seine im Rahmen seiner Berufsausübung erkennbar gewordene Haltung. Dass das Landgericht dem Umstand des langen Zurückliegens der vorgeworfenen Taten ausdrücklich keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat, ist angesichts der erheblichen Tatvorwürfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz des Alters von 60 Jahren nicht vorbestraft ist, ist nicht von derartigem Gewicht, dass sich wegen deren Nichterwähnung der Schluss aufdrängt, das Landgericht habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Ebensowenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dem Vermögensschutz einer Vielzahl von Personen unter Berücksichtigung der Schwere der Tatvorwürfe und des Gesamtschadens von 11,4 Mio. DM den Rang eines wichtigen Gemeinschaftsguts einzuräumen. Auch wenn die Kammer nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass sie in der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Verwaltung fremden Vermögens ein wichtiges Gemeinschaftsgut konkret gefährdet sieht (vgl. BVerfGE 44, 105, ≪118≫; BVerfGE 48, 292 ≪296≫ zum vorläufigen Berufsverbot i.S.d. § 150 BRAO), spricht der Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe gegen die Überlegung, die Kammer könnte diese Anforderung an die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots außer Betracht gelassen haben. Denn die eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut begründenden Umstände hat die Kammer benannt, indem sie auf die Gesamtbetrachtung der vorgeworfenen Taten und die Gefahr weiterer Straftaten im Bereich der Verwaltung fremden Vermögens zum Nachteil Dritter abgestellt hat.
Schließlich ist auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Die Beschlussgründe lassen im Hinblick auf den erheblichen Tatvorwurf nicht befürchten, dass das Landgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG verkannt haben könnte.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen