Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen K 23/03 III) |
AG Herford (Urteil vom 08.09.2003; Aktenzeichen 3b Ls 45 Js 882/03 (96/03) Hw.) |
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2004 – 3 Ns 45 Js 882/03 – K 23/03 III – verletzt, soweit ein Jugendarrest bei gleichzeitiger Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe angeordnet wurde, das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Es wird insoweit aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhängung eines Jugendarrests bei gleichzeitiger Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe.
I.
1. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – sprach den zur Tatzeit fast 21-jährigen Beschwerdeführer des Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig und setzte die Entscheidung, ob Jugendstrafe zu verhängen sei, für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus (§ 27 JGG). Ferner verhängte es einen Dauerarrest von vier Wochen.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht durch Urteil vom 11. März 2004. Es bejahte das Vorliegen schädlicher Neigungen, sah sich jedoch wegen des Verschlechterungsverbots gehindert, im Berufungsurteil eine schuldangemessene und erzieherisch gebotene Jugendstrafe zu verhängen. Die Anordnung des Dauerarrests bei gleichzeitig vorbehaltener Verhängung einer Jugendstrafe sei erzieherisch geboten, um dem Heranwachsenden das Unrecht der von ihm begangenen Tat deutlich spürbar vor Augen zu führen und ihm klar zu machen, dass er im Falle weiterer Straftaten mit einer länger dauernden freiheitsentziehenden Maßnahme rechnen müsse.
Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass der Jugendarrest neben dem Schuldspruch nach § 27 JGG verhängt werde. Zum einen sei es erzieherisch wünschenswert, dass dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden durch eine frühzeitige freiheitsentziehende Maßnahme das Unrecht der von ihm begangenen Taten deutlich vor Augen geführt und somit ein günstiger Verlauf der Bewährungszeit nach § 28 JGG erleichtert werde. Zum anderen spreche auch der Wortlaut des § 8 Abs. 2 JGG nicht gegen diese Koppelung. Denn die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG sei gerade nicht die Verhängung dieser Strafe. Selbst wenn es zur Verhängung von Jugendstrafe im Nachverfahren (§ 30 JGG) komme, werde diese nach und nicht neben dem Jugendarrest ausgesprochen; dieser dürfte längst verbüßt sein und wäre entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG auf die Jugendstrafe anzurechnen.
Auch der Wortlaut des § 13 Abs. 1 JGG verbiete eine Koppelung nicht. Der Umstand, dass sich bei der Aussetzung des Strafausspruchs nach § 27 JGG zum Zeitpunkt der Entscheidung gerade nicht feststellen lasse, ob Jugendstrafe geboten sei oder nicht, verbiete im Umkehrschluss nicht zwingend die Verhängung von Jugendarrest, zumal dieser auch beim Vorliegen schädlicher Neigungen minderen Umfangs angeordnet werden könne.
§ 8 Abs. 2 JGG hat folgenden Wortlaut:
„(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.”
§ 13 Abs. 1 und 2 JGG lautet:
„(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
- die Verwarnung,
- die Erteilung von Auflagen,
- der Jugendarrest.”
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtsfolgenaussprüche in den Urteilen von Amts- und Landgericht. Die Verhängung von Jugendarrest neben einer Entscheidung nach § 27 JGG finde im Gesetz keine Grundlage und verletze den Beschwerdeführer demnach in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten die Möglichkeit zur Äußerung gegeben. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen. Der Bundesgerichtshof hat auf seine Rechtsprechung verwiesen (BGHSt 18, 207 ff.; 35, 288 ff.), wonach die Anordnung eines Arrests neben der Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe unzulässig sei.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch im Urteil des Landgerichts richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93c BVerfGG). Soweit das amtsgerichtliche Urteil angefochten wird, liegen die Annahmevoraussetzungen nicht vor.
1. Die gegen den Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft (vgl. § 55 Abs. 2 JGG).
Hingegen ist die gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil das Urteil des Amtsgerichts durch das Urteil des Berufungsgerichts prozessual überholt ist.
2. Die Anordnung von Jugendarrest neben der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe verstößt gegen das Verbot analoger Rechtsanwendung nun Nachteile des Betroffenen im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG).
Zwar hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG gerügt. Dem gesamten Vorbringen kann jedoch entnommen werden, dass er zugleich einen Verstoß gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Gesetzlichkeitsprinzip, das in der Strafgerichtsbarkeit als spezielles Willkürverbot wirkt (BVerfGE 64, 389 ≪393 f.≫; 71, 18 ≪115≫), geltend macht. Seine Beschwerdebegründung stellt wesentlich darauf ab, dass die Anordnung des Jugendarrests im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage finde. § 92 BVerfGG verpflichtet den Beschwerdeführer nicht, den jeweiligen Artikel des Grundgesetzes zu nennen (BVerfGE 1, 332 ≪343≫; 21, 191 ≪194≫; 27, 297 ≪305≫; 47, 182 ≪187≫). Es genügt, wenn er sinngemäß zum Ausdruck bringt, welches verfassungsrechtlich gewährleistete Recht er beeinträchtigt sieht. Übersieht er dabei einen (gleichfalls) einschlägigen Grundrechtsartikel, so ist dies unschädlich (Kley, in: Clemens/Umbach, Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 92 Rn. 10 unter Hinweis auf BVerfGE 79, 174 ≪201≫).
a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 73, 206 ≪234≫; 75, 329 ≪340≫; 78, 374 ≪381 f.≫; stRspr). Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (BVerfGE 105, 135 ≪153≫). Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt sein muss (BVerfGE 105, 135 ≪153≫; 86, 288 ≪313≫). Die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss deshalb in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt sein (vgl. BVerfGE 32, 346 ≪362 f.≫). Dieser Grundsatz ist nicht auf die Strafen nach dem Erwachsenenstrafrecht beschränkt. Er beansprucht zugleich für Ahndungsmittel nach § 5 Abs. 2 JGG Geltung. Denn Jugendstrafe und Jugendarrest enthalten neben den Elementen der Erziehung auch solche der Strafe. Sie zielen auf vergeltenden Ausgleich für begangenes Unrecht (vgl. § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 JGG; BGHSt 18, 207 ≪209≫). Das Mindestmaß der Jugendstrafe muss schuldangemessen sein, und ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht das noch vertretbare Strafbedürfnis übersteigen. Die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2 JGG haben – anders als Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1 JGG – den Unrechtsgehalt der Tat unmittelbar insoweit zu berücksichtigen, als er sich nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Täters in Schuld niedergeschlagen hat (Diemer, in: Schoreit/Sonnen/Diemer, JGG, 4. Aufl., 2002, § 5 Rn. 9).
b) Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Dezember 1992, Art. 103 Abs. 2 Rn. 227, 231). Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (BVerfGE 71, 108 ≪115≫). Der mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389 ≪393 f.≫; 71, 108 ≪114 ff.≫; 92, 1 ≪12≫; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 – 2 BvR 1290/99 –, NJW 2001, S. 1848 ≪1849≫).
c) Diesen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG entspricht die Entscheidung des Landgerichts, Jugendarrest neben der Aussetzung einer Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe anzuordnen, nicht, weil der Wortsinn des § 13 Abs. 1 JGG entgegensteht. Danach kann die Straftat eines Jugendlichen nur dann mit Zuchtmitteln geahndet werden, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist. Die Anwendungsbereiche von Jugendarrest und Jugendstrafe schließen einander mithin aus (vgl. BGHSt 18, 207 ≪210≫; Voss, NJW 1962, S. 1095). Hiervon dispensiert § 8 Abs. 2 Satz 1 JGG nur Auflagen, während zwingendes Erfordernis für die Anordnung von Jugendarrest das Fehlen der Voraussetzungen der Jugendstrafe ist. Kann aber eine Entscheidung nach § 27 JGG nur ergehen, wenn offen bleibt, ob wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen Jugendstrafe erforderlich ist, so fehlt es bereits an der sicheren Feststellung einer im Gesetz ausdrücklich bestimmten Voraussetzung des Jugendarrests (OLG Celle, NStZ 1988, S. 315; Dallinger/Lackner, JGG, 2. Aufl., § 27 Rn. 19; Bietz, NStZ 1982, S. 120; Schaffstein/Beulke, 2002, Jugendstrafrecht, 14. Aufl., S. 185). Dies gilt erst Recht dann, wenn – wie hier – die Jugendkammer die Voraussetzungen der Jugendstrafe bejaht und sich nur aufgrund des Verschlechterungsverbots gehindert sieht, sofort eine Jugendstrafe zu verhängen.
Soweit vertreten wird, Jugendarrest könne in diesen Fällen dennoch angeordnet werden, weil das Vorliegen schädlicher Neigungen mindestens minderen Umfangs feststellbar sei und bei einer Entscheidung nach § 27 JGG lediglich offen bleibe, in welchem Umfang diese vorlägen (LG Augsburg, NStZ 1986, S. 507 f.; AG Winsen/Luhe, NStZ 1982, S. 120; eingeschränkt auch Bietz, NStZ 1982, S. 120), bleibt außer Betracht, dass die Verhängung von Jugendarrest ausgeschlossen ist, wenn das Vorliegen schädlicher Neigungen das Mindestmaß einer Verhängung von Jugendstrafe erreicht oder übersteigt.
Die Rechtsansicht, bei einer Entscheidung nach § 27 JGG sei nach Überzeugung des Gerichts gegenwärtig die Verhängung von Jugendstrafe nicht erforderlich (LG Augsburg, NStZ 1986, S. 507 ≪508≫; ebenso Brunner, NStZ 1986, S. 508 a.E.), lässt außer Acht, dass im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 27 JGG nur nicht festgestellt werden kann, ob die Verhängung der Jugendstrafe erforderlich ist. Diese Ungewissheit über das Vorliegen einer Tatsache darf nicht mit der Negation der Tatsache gleichgesetzt werden (vgl. Schaffstein, NStZ 1986, S. 509 ≪510≫; von Beckerath, Jugendstrafrechtliche Reaktionen bei Mehrfachtäterschaft, Diss. 1997, S. 33 f.). Stellt sich später heraus, dass schädliche Neigungen in einem Umfang vorlagen, der die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich macht, so wäre der vorangegangene Jugendarrest vollzogen worden, obwohl dessen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 18, 207 ≪211≫).
III.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1305133 |
NJW 2005, 2140 |
EuGRZ 2005, 74 |
NStZ 2005, 642 |
JA 2005, 687 |
NPA 2006, 0 |
StraFo 2005, 110 |
Polizei 2005, 147 |