Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde. Aufhebung des angegriffenen Bescheids durch Ausgangsbehörde vorliegend kein Indiz für Grundrechtsverletzung durch angegriffene fachgerichtliche Entscheidung
Normenkette
BVerfGG § 34a Abs. 3, § 90; EUV 603/2013 Art. 29 Abs. 2
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 17.03.2021; Aktenzeichen M 3 S 21.50164) |
Tenor
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Eilverfahren mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 für erledigt erklärt haben.
Rz. 2
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.
Rz. 3
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ≪89≫) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ≪154≫). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪114 ff.≫; 87, 394 ≪397 f.≫). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪264 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
Rz. 4
Nach diesen Maßstäben entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a BVerfGG die Auslagenerstattung anzuordnen. Ungeachtet dessen, dass die Verfassungsbeschwerde bis zur Erledigungserklärung wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges offensichtlich unzulässig war, weil sie vor Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge erhoben wurde, kann vorliegend trotz Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2021 nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Gewalt das Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der Bescheid vom 19. Februar 2021 mit Prozesserklärung aufgehoben worden sei. Der Grund der Aufhebung ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2021 ist jedoch zu entnehmen, dass die Aufhebung des Bescheids wegen des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist im Dublinverfahren erfolgte (Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ≪Dublin-III-Verordnung≫). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundesamt den Bescheid deshalb aufgehoben hat, weil es die Auffassung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2021 teilt.
Rz. 5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15024243 |