Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig ordnungsgemäß begründet wurde.
I.
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ordnungsgemäß begründet.
1. a) Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich die Vorlage der angefochtenen Entscheidungen erforderlich. Dies gilt jedenfalls, wenn – wie hier – die Schilderung des Beschwerdeführers keine verlässliche Prüfung des Beschwerdesachverhalts zulässt (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪45≫; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2001 – 1 BvR 305/01 –, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2000 – 1 BvR 2260/97 –, juris). Der Beschwerdeführer musste die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG binnen eines Monats nach Erhalt der letztinstanzlichen Entscheidung vorlegen. Da er eigenen Angaben zufolge den Beschluss des Bundesgerichtshofs am 7. März 2007 erhalten hatte, lief die Begründungsfrist am Montag, dem 9. März 2007, ab (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Hingegen hat der Beschwerdeführer die angefochtenen Entscheidungen erst mit hier am 18. April 2007 eingegangenem Schriftsatz vorgelegt.
b) Die ordnungsgemäße Begründung muss fristgerecht erfolgen. Eine verspätete Vorlage der angegriffenen Entscheidungen ist nicht in der Lage, den Mangel einer fristgerechten hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde zu heilen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2001 – 1 BvR 305/01 –, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2000 – 1 BvR 2260/97 –, juris). Zwar ist eine spätere Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214 f.≫). Voraussetzung ist aber stets, dass bereits bei Ablauf der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde vorlag (vgl. BVerfGE 5, 1 ≪2≫; 12, 319 ≪321 f.≫; 18, 85 ≪89≫; 84, 212 ≪223≫).
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist erfolglos. Die Anforderungen an den Vortrag eines Beschwerdeführers, weshalb er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, dürfen zwar nicht überspannt werden. Es besteht allerdings eine gewisse Darlegungslast für den Beschwerdeführer, mitzuteilen, warum er die Verfassungsbeschwerde zwar fristgemäß erheben, aber nicht begründen konnte (vgl. Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. § 93 Rn. 43, 76 f.).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht. Sein pauschaler Verweis auf die Haftsituation und die nicht näher präzisierte Notwendigkeit einer Genehmigung für die Fertigung von Kopien ist nicht geeignet, darzulegen, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer daran gehindert war, den Rechtsanwalt, der ihn im Strafverfahren verteidigt hatte, rechtzeitig zu kontaktieren, um diesen zu bitten, die angegriffenen Entscheidungen zu übersenden. Noch im Schriftsatz vom 27. März 2007 hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Verteidiger sei im Besitze sämtlicher Unterlagen, und er, der Beschwerdeführer, werde, “wenn notwendig, … die Zusendung veranlassen”. Legt ein Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb er tatsächlich gehindert war, seinen Rechtsanwalt aus der Justizvollzugsanstalt zu erreichen, kommt eine Wiedereinsetzung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2004 – 2 BvR 225/00 –, juris).
II.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG nicht hinreichend darlegt. Sein Vortrag lässt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts vermissen.
III.
Weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen