Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen 2 StR 411/06) |
LG Wiesbaden (Urteil vom 19.05.2006; Aktenzeichen 4440 Js 1018/05) |
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG substantiiert begründet wurde.
1. Die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 zugegangen, so dass die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG am 19. Januar 2007 abgelaufen war. Zwar ging die Verfassungsbeschwerdeschrift beim Bundesverfassungsgericht am 15. Januar 2007 ein. Allerdings war dieser Beschwerdeschrift die Revisionsrechtfertigung nicht beigefügt. Diese reichte der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Begründungsfrist mit – hier am 10. Februar 2007 eingegangenem – Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Februar 2007 ein.
2. Die Vorlage der Revisionsrechtfertigung ist für eine ausreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 92 BVerfGG erforderlich. Ohne Kenntnis der Revisionsrechtfertigung ist eine verlässliche Überprüfung, ob der Beschwerdeführer seinen Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren nachgekommen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb den Grundsatz der Subsidiarität wahrt, nicht möglich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1997 – 2 BvR 191/97 –, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998 – 2 BvR 327/98 –, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 – 2 BvR 2237/98 –, juris). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (BVerfGE 107, 257 ≪267≫ m.w.N.; 110, 1 ≪12≫; stRspr). Dazu gehört, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren die geschehene oder drohende Grundrechtsverletzung nicht nur als Rechtsverletzung, sondern spezifisch als Verfassungsverletzung zu beanstanden hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2004 – 2 BvR 1394/00 –, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 – 1 BvR 479/00 –, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 – 2 BvR 2033/98 –, juris).
3. Die verspätete Vorlage der Revisionsrechtfertigung konnte den Mangel einer fristgerechten hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht heilen. Zwar ist eine spätere Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫). Voraussetzung ist aber stets, dass bereits bei Fristablauf eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde vorlag (vgl. BVerfGE 5, 1 ≪2≫; 12, 319 ≪321 f.≫; 18, 85 ≪89≫; 84, 212 ≪223≫).
4. Da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den im verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪112≫) §§ 114 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen