Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 07.04.2009; Aktenzeichen 18 U 1695/09) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die teilweise Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die individualisierende Berichterstattung über eine Straftat des Beschwerdeführers.
1. Der Beschwerdeführer und Verfügungskläger des zivilrechtlichen Ausgangsverfahrens ist ehemaliger Profi-Fußballspieler und trat bis 1993 auch in Bundesligaspielen auf. Er wurde am 29. Oktober 2008 vom Landgericht Köln wegen schwerer Vergewaltigung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Schuldausspruch ist rechtskräftig. Die gegen die Strafmaßentscheidung eingelegte Revision des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich, nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde, verworfen.
Die Verfügungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, die als Telemediendiensteanbieterin ein bekanntes Internetportal betreibt, berichtete zunächst anlässlich des Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 16.10.2008 über das Strafverfahren und die zu Grunde liegende Tat. Unter der Überschrift „Dieser Ex-Bundesliga-Star vergewaltigte eine Domina – Gestern hat er vor Gericht gestanden” schilderte die Verfügungsbeklagte unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers, seines Alters und seiner Fußballerkarriere Einzelheiten der Tat und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits 5 Jahre lang Stammgast bei der als Domina tätigen Prostituierten gewesen sei. Dem Bericht wurde ein Archivbild beigefügt, welches den Beschwerdeführer in seiner Zeit als Fussballprofi zeigt. Mit weiterer Berichterstattung vom 29.10.2008 berichtete die Verfügungsbeklagte erneut unter Beifügung des Archivbildes und Namensnennung über die Tat und den Ausgang des Strafverfahrens in erster Instanz.
Im fachgerichtlichen Eilverfahren begehrte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Verfügungsbeklagten einstweilen zu untersagen, über das Strafverfahren und über dessen Abschluss in individualisierender und bebilderter Weise unter Mitteilung verschiedener Details zu berichten.
2. Mit Beschluss vom 17. November 2008 – 9 O 19937/08 – untersagte das Landgericht München I der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die identifizierende Berichterstattung über das Strafverfahren unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers, seines Alters und seiner früheren Tätigkeit als Fussballprofi, die Veröffentlichung des Archivbildes sowie einzelne Behauptungen, unter anderem die Äußerung, er sei zuvor Stammgast bei dem Opfer gewesen. Ferner wurde der Verfügungsbeklagten untersagt, über die Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe ohne Hinweis auf die insoweit (seinerzeit noch) fehlende Rechtskraft zu berichten. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin erhielt das Landgericht München I mit Urteil vom 15. Dezember 2008 die einstweilige Verfügung aufrecht.
3. Mit angegriffenem Urteil vom 7. April 2009 – 18 U 1695/09 – hob das Oberlandesgericht München auf die Berufung der Verfügungsbeklagten hin das Urteil des Landgerichts teilweise auf, soweit die individualisierende Wortberichterstattung über die Tat und das Strafverfahren sowie die Behauptung untersagt worden waren, der Beschwerdeführer sei zuvor Stammgast bei der Geschädigten gewesen und wies insoweit den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück.
Im aufgehobenen Umfang stehe dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters stelle zwar regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde. Straftaten zählten jedoch zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft begründeten ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Unter Berücksichtigung, dass im Einzelfall die Intensität des Eingriffs in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen sei, verdiene für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten im Allgemeinen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Straftäters. Bei der Berichterstattung sei aber neben der Rücksicht auf dessen unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gemessen hieran stelle die individualisierende Wortberichterstattung über die Straftat des Beschwerdeführers einschließlich des Hinweises darauf, dass er seit Jahren Stammgast bei dem späteren Opfer gewesen sei, keinen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Die Berichterstattungen seien aufgrund seines Geständnisses in der Hauptverhandlung und später wegen der Urteilsverkündung tagesaktuell veranlasst gewesen. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat handele es sich auch um eine schwere Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, für die das Gesetz gemäß § 177 Abs. 3, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vorsehe. Auch die vom Landgericht Köln verhängte Freiheitsstrafe sei empfindlich. Allein der Umstand, dass die Strafzumessung noch nicht rechtskräftig sei, führe nicht dazu, dass die individualisierende Berichterstattung über die Straftat und die Verurteilung in unverhältnismäßiger Weise in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers einbreche, zumal die Verfügungsbeklagte mit Blick auf die im Übrigen aufrecht erhaltene einstweilige Verfügung gehalten sei, auf die fehlende Rechtskraft hinzuweisen. Unerheblich für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei im Übrigen, dass sich die Tat im Verborgenen ereignet habe, da dies für viele Straftaten zutreffe.
Die individualisierende Berichterstattung über die Tat sei auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil hierdurch zwangsläufig bekannt werde, dass der Beschwerdeführer eine Prostituierte aufgesucht und deren Dienstleistungen als „Domina” in Anspruch genommen habe und damit Umstände aus der Intimsphäre des Beschwerdeführers mitgeteilt worden seien. Aus der Unantastbarkeit der Intimsphäre könne nicht gefolgert werden, dass bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung grundsätzlich nicht identifizierend berichtet werden dürfe, wenn es sich nur um ein „gewöhnliches Sexualdelikt” und nicht gerade um schwerste Straftaten etwa eines „Kinderschänders” handele. Ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis sehe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Auch im Zusammenhang mit schweren Sexualstraftaten müsse der Täter grundsätzlich dulden, dass das von ihm erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde, soweit sich die Berichterstattung auf die für die Schilderung der Tat notwendigen Umstände beschränke und nicht darüber hinausgehende Tatsachen aus dem Intimbereich des Betroffenen ausbreite. Um eine noch zulässige Berichterstattung handele es sich daher auch, soweit darauf hingewiesen werde, der Beschwerdeführer sei zuvor Stammkunde des späteren Opfers gewesen. Diese Tatsache sei zum Verständnis des Gegenstands des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens erforderlich gewesen, da hiermit die äußere Beziehung zwischen Täter und Opfer beschrieben werde. Außerdem handele es sich hierbei um ein wesentliches Kriterium der Strafzumessung. Auch das Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers stehe der tagesaktuellen Berichterstattung nicht entgegen. Eine Gefährdung des Resozialisierungsinteresses des Täters sei anzunehmen, wenn eine ihn als solchen identifizierende Berichterstattung über die der Verurteilung zu Grunde liegende schwere Straftat nach seiner Haftentlassung oder in zeitlicher Nähe hierzu erfolge und sie nicht mehr durch das aktuelle Informationsinteresse gedeckt sei. Dies sei hier angesichts der Tagesaktualität der Berichte indes nicht der Fall. Allein die Möglichkeit, dass die Strafzumessung des Landgerichts in der Revisionsentscheidung aufgehoben und der Beschwerdeführer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden könnte und in der Folge keine Haftstrafe würde verbüßen müssen, führe nicht dazu, dass die tagesaktuelle Berichterstattung die Resozialisierung des Täters gefährde. Andernfalls könne nur über Straftaten berichtet werden, für die eine rechtskräftige Freiheitsstrafe verhängt werde. Im Übrigen sei die Berufung zurückzuweisen.
4. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts München und rügt eine Verletzung seines allgemeines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Zum einen greife die angegriffene Entscheidung in den unantastbaren innersten Kern der Menschenwürde des Beschwerdeführers ein, indem sie eine Berichterstattung gestatte, mit der die Veröffentlichung intimer Umstände einhergehe. Der Leser erfahre zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau gewalttätigen Geschlechtsverkehr gehabt habe und dass die Tat im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entgeltlicher Dienstleistungen einer Prostituierten erfolgt sei. Auch die Tatsache, dass es sich hierbei um Dienstleistungen einer „Domina” gehandelt habe, sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derartige Dienstleistungen bereits seit mehreren Jahren in Anspruch nehme, falle in die Intimsphäre des Beschwerdeführers. Die Intimsphäre gehöre aber zum unantastbaren innersten Bereich der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und genieße als solche absoluten Schutz, der auch gegenüber einem Informationsinteresse absoluten Vorrang beanspruche. Letztlich sei die Berichterstattung auch nur deshalb in individualisierender Weise erfolgt, um ihre reißerische Aufmachung zu verstärken, die allein darauf ziele, einen früheren Prominenten an den Pranger zu stellen. Die vermeintliche Prominenz des Beschwerdeführers aber könne ihrerseits ein Überwiegen des Informationsinteresses nicht rechtfertigen, da sie längst verblasst sei und die Tat auch in keinem Zusammenhang zu ihr stehe. Ebenso habe die Mitteilung der Stammgasteigenschaft nur der Verstärkung der beabsichtigten Anprangerung gedient, denn mit ihr habe der Beschwerdeführer als sexuell verkommen dargestellt werden sollen.
Selbst wenn man die Belange des Beschwerdeführers aber als abwägungsfähig ansehen wollte, genüge die Würdigung des Oberlandesgerichts bereits deshalb den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine dann erforderliche Abwägung nicht, weil der generelle Vorrang des Informationsinteresses, den das Oberlandesgericht angenommen habe, in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung keine Grundlage finde. Unter Berücksichtigung der Grenze des Verhältnismäßigkeitsprinzips hätte hier vielmehr ein Überwiegen der Belange des Beschwerdeführers angenommen werden müssen. Das Oberlandesgericht habe bei Beurteilung der Schwere der konkreten Tat nicht beachtet, dass es sich lediglich um einen minder schweren Fall der schweren Vergewaltigung gehandelt habe, für die das Landgericht eine moderate Freiheitsstrafe verhängt habe, die auch im Revisionsverfahren nicht mehr verschärft werden könne. Außerdem sei es möglich, dass auf die Revision hin das Strafmaß abgemildert werde und eine dann noch zu verhängende Freiheitsstrafe möglicherweise sogar zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass das Opfer sich zunächst freiwillig und gegen Entgelt auf extreme Sexualpraktiken mit dem Beschwerdeführer eingelassen habe, was die Schwere der Tat herabsetze. Die Tat sei insgesamt daher am unteren Rand der schweren Kriminalität anzusiedeln. Ferner bestehe auch deshalb kein öffentliches Informationsinteresse, weil die Tat sich im Verborgenen abgespielt und – anders als im Lebach-Fall – in der Öffentlichkeit keinerlei Aufsehen erregt habe. Im Übrigen sei auch das Resozialisierungsinteresse zu berücksichtigen, das angesichts der Möglichkeit, dass nach der Revisionsentscheidung nicht einmal eine zu verbüßende Haftstrafe verhängt werden müsse, bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt der individualisierenden Berichterstattung entgegenstehe. In anderen Fällen der Berichterstattung über nicht prominente Täter werde der Name des Täters von der Presse denn auch regelmäßig anonymisiert. Dass hier anders verfahren worden sei, beruhe allein auf der vermeintlichen Prominenz des Beschwerdeführers, die tatsächlich aber ein Berichterstattungsinteresse an seiner Person nicht mehr rechtfertige.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet, nachdem das Oberlandesgericht rechtskräftig den Eilrechtsschutz versagt habe. Spätestens nach der demnächst zu erwartenden Verkündung der Revisionsentscheidung sei erneut mit einer Berichterstattung der Verfügungsbeklagten zu rechnen, die nunmehr in individualisierender Weise erfolgen könne. Die Nachteile, die dem Beschwerdeführer bei Ablehnung des Eilantrages drohten, überwögen bei weitem die Nachteile, welche die Verfügungsbeklagte bei einer Beschränkung ihrer Berichterstattungsmöglichkeiten zu vergegenwärtigen hätte, denn ihr bliebe unbenommen, in anonymisierter Form über die Tat und das Strafverfahren zu berichten. Der Beschwerdeführer habe dagegen wegen der reißerischen Aufmachung der Berichterstattung einen tiefen Eingriff in seine Intimsphäre zu befürchten, der nicht mehr revidierbar wäre. Die Berichterstattung werde den Beschwerdeführer daran hindern, eine eventuelle Freiheitsstrafe unbeachtet von der Öffentlichkeit zu verbüßen. Die zuvor erfolgten Berichterstattungen hätten bereits erhebliche Auswirkungen auf seine Ehe gehabt und zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt. Im Übrigen zögen die Internetveröffentlichungen zahlreiche Folgeeinträge in Internetsuchmaschinen nach sich, deren Beseitigung kaum möglich sei.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 ≪350 f.≫; 32, 373 ≪378 f.≫; 34, 238 ≪245 ff.≫; 35, 202 ≪218 ff.≫; 80, 367 ≪373 ff.≫; 97, 391 ≪400 ff.≫; 109, 279 ≪313 ff.≫; 119, 1 ≪29 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 – 1 BvR 348/98 u.a. –, NJW 2000, S. 1859 ff.). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde mangels Erschöpfung des Hauptsacherechtsweges unzulässig ist, da sie jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
a) Die Versagung des Anordnungsanspruches mit der Begründung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1, 2 BGB bestehe nicht, berührt den Schutzbereich des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters greift zwangsläufig in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪226≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 –, NJW 1993, S. 1463 ≪1464≫; 13. Juni 2006 – 1 BvR 565/06 –, NJW 2006, S. 2835).
b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist indes nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern wird gemäß Art 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung und Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten zählt auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist aber nicht vorbehaltlos garantiert, sondern findet ihrerseits gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranke unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre.
Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts im Einzelfall sind indes Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Bei Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf Ebene der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; 85, 1 ≪16≫; 114, 339 ≪347 f.≫). Dies verlangt in der Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 ≪196≫; 114, 339 ≪348≫). Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. In der Rechtsprechung ist allerdings eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Leitlinien für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293≫; 99, 185 ≪196≫). So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ≪8≫; 97, 391 ≪403≫; 99, 185 ≪196≫). Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪403 f.≫; 99, 185 ≪196 f.≫). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪404 f.≫).
Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪230 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 –, NJW 1993, S. 1463 ≪1464≫; 13. Juni 2006 – 1 BvR 565/06 –, NJW 2006, S. 2835). Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist daher ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪231≫).
Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪231≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 –, NJW 1993, S. 1463 ≪1464≫; 13. Juni 2006 – 1 BvR 565/06 –, NJW 2006, S. 2835). Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪231 f.≫).
Dieser Vorrang gilt indes nicht schrankenlos. So ist auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪232≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 –, NJW 1993, S. 1463 ≪1464≫; 13. Juni 2006 – 1 BvR 565/06 –, NJW 2006, S. 2835). Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪232≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 –, NJW 1993, S. 1463 ≪1464≫). Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall indes durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 565/06 –, NJW 2006, S. 2835). Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪232≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 565/06 –, NJW 2006, S. 2835). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 – 1 BvQ 46/08 –, NJW 2009, S. 350 ≪352≫), aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 – 1 BvR 654/09 –, juris ≪Rn. 23≫).
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt im Übrigen das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪233≫). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪233 f.≫). Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mit ihrer Tat konfrontiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 – 1 BvR 348/98 u.a. –, NJW 2000, S. 1859 ≪1860≫). Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden”. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 – 1 BvR 348/98 u.a. –, NJW 2000, S. 1859 ≪1860≫). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. In der Regel stellt eine Fernsehberichterstattung einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪226 f.≫; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 –, NJW 1993, S. 1463 ≪1464≫).
Die aktuelle Berichterstattung über eine schwere Straftat rechtfertigt gegebenenfalls aber nicht allein die Namensnennung – und unter Umständen die Abbildung – des Täters, sondern sie schließt auch Berichte über sein persönliches Leben ein, soweit deren Inhalt in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld des Täters wesentlich erscheint. Die genaue Grenze einer verantwortungsvollen Berichterstattung mit Blick auf eine mögliche Prangerwirkung lässt sich nur im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪233≫).
c) Gemessen an diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden.
aa) Das Oberlandesgericht hat zu Recht eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange vorgenommen. Insbesondere liegt es fern, dass die Umstände der Begehung der Sexualstraftat zur absolut geschützten Intimsphäre des Täters zählten.
Das Grundgesetz gewährt dem Bürger einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 ≪41≫; 27, 344 ≪350≫; 32, 373 ≪378 f.≫; 34, 238 ≪245≫; 89, 69 ≪82 f.≫; 119, 1 ≪29 f.≫), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 ≪245≫; 80, 367 ≪373≫; 109, 279 ≪313 f.≫). Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1 ≪29 f.≫). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ≪374≫; 109, 279 ≪314≫).
Der Bereich der Sexualität gehört nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Eine Sexualstraftat mag intime Züge tragen, weil sie sich auf dem Gebiet der Sexualität abspielt. Mit ihr geht aber ein gewalttätiger Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers einher, so dass ihre Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann. Die Tat ist deshalb auch nicht von höchstpersönlicher, die Menschenwürde des Täters berührender Natur, so dass ihm hierfür ein fremden Einblicken entzogener Freiraum zuzubilligen wäre. Auch die weiteren Umstände der Tat, insbesondere die Beziehung des Täters zu seinem Opfer, zählen nicht zu seiner absolut zu schützenden Intimsphäre.
bb) Auch im Übrigen ist die Abwägung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht stellt in tragfähiger Weise auf die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes entwickelten Maßstäbe ab. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Abwägung an verfassungsrechtlich erheblichen Fehlern litte.
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht auf einen grundsätzlichen Vorrang des Informationsinteresses abstellt, soweit wie hier die wahrheitsgemäße tagesaktuelle Berichterstattung über eine schwere Straftat in Rede steht, deren Begehung durch den Betroffenen zumindest im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren nicht mehr zweifelhaft, sondern durch Urteil festgestellt ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Strafurteil mit Blick auf die Strafmaßentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die hier in Rede stehende Tat so schwer wiegt, dass sie ein Informationsinteresse auch an der Person des Täters zu begründen vermag, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht zur Beurteilung der Schwere der Tat auf den gesetzlichen Strafrahmen sowie auf die konkret verhängte Freiheitsstrafe abgestellt hat. Demgegenüber ändert allein die Möglichkeit, dass im Wege der Revision eine Milderung erstritten werden könnte, nichts daran, dass bereits ihrer Art nach eine schwere Straftat und nicht etwa nur eine lediglich leichte Verfehlung in Rede steht, die möglicherweise für sich genommen ein Informationsinteresse auch an der Person des Täters nicht zu rechtfertigen vermöchte. Ohnehin kommt hier hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in erheblichem Maße im Licht der Öffentlichkeit gestanden hat, so dass ungeachtet dessen, dass seine Prominenz inzwischen verblasst sein mag, ein nicht völlig zu vernachlässigendes Informationsinteresse an seiner Person und seinem Verhalten auch nach Rückkehr in die Anonymität besteht.
Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht dem Resozialisierungsinteresse keinen überwiegenden Einfluss auf die Abwägung zugemessen hat, zumal es einen Teil der Untersagungsverfügung des Landgerichts aufrechterhalten hat. Zutreffend stellt das Oberlandesgericht klar, dass aus der Anknüpfung in der Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für ein mögliches Überwiegen des Resozialisierungsinteresses gegenüber einer erneuten Berichterstattung über die frühere Tat an den Zeitpunkt der Haftentlassung nicht folgt, dass bei Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung – oder bei Verhängung einer Geldstrafe – das Resozialisierungsinteresse bereits ab dem Moment der Strafmaßentscheidung allein deshalb zwingend überwiege, weil gar keine Haft anzutreten ist. Der Wunsch, allein gelassen zu werden, gewinnt mit der zeitlichen Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪233 f.≫), steht aber der Befriedigung des vom Täter selbst erweckten Informationsinteresses durch tagesaktuelle Berichterstattung über die Tat und über die hierfür verhängte Sanktion nicht entgegen. Auch eine mögliche stigmatisierende Wirkung führte hier nicht zum Überwiegen des Persönlichkeitsrechts. Zwar kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung treffen wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Täter aber keinen Anspruch darauf, in aller Stille das Strafverfahren abwickeln zu können, um der sozialen Missbilligung durch sein Umfeld zu entgehen. Allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Eichberger, Masing
Fundstellen
NJW 2009, 3357 |
AfP 2009, 365 |
ZUM 2010, 243 |
DVBl. 2009, 1122 |
GuT 2009, 265 |
ITRB 2010, 26 |
MMR 2009, 683 |
R&P 2009, 223 |