Entscheidungsstichwort (Thema)
Kammerbeschluss ohne Begründung: Verfassungsbeschwerde in Bezug auf polizeiliche Befugnis zur abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle gem § 32 Abs 6 SOG ND nF erfolglos
Normenkette
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3; SOG ND § 32 Abs. 6 Fassung: 2019-12-17, Abs. 7 Fassung: 2019-05-20
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 13.11.2019; Aktenzeichen 12 LC 79/19) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14312180 |
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