Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Feststellung einer Grundrechtsverletzung bereits in vorangegangener Eilentscheidung (hier: Kammerbeschluss vom 11.01.2021, 1 BvR 2681/20). kein Interesse an erneuter Feststellung desselben Verstoßes dargelegt oder ersichtlich

 

Normenkette

BVerfGG § 90

 

Verfahrensgang

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 11.01.2021; Aktenzeichen 1 BvR 2681/20)

OLG Hamburg (Beschluss vom 03.11.2020; Aktenzeichen 7 W 127/20)

OLG Hamburg (Beschluss vom 29.10.2020; Aktenzeichen 7 W 127/20)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.12.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2681/20)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG bereits im Rahmen der einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2021 erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -). Ein Interesse daran, denselben Verstoß ein weiteres Mal verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen, hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14937701

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