Verfahrensgang
VerfGH Brandenburg (Beschluss vom 06.08.2013; Aktenzeichen VfGBbg 70/11) |
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG gestützten Kommunalverfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, mittelbar gegen § 17a des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG).
2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch sind sie zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie sind bereits unzulässig und haben daher keine Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Urteile des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August 2013 richten, sind sie schon deshalb unzulässig, weil sich Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG sowie § 91 Satz 1 BVerfGG im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde nur gegen Gesetze, nicht aber gegen Gerichtsentscheidungen wenden können.
b) Soweit sie mittelbar gegen § 17a BbgFAG gerichtet sind, steht den Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der Subsidiarität gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG sowie § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerinnen haben die ihnen vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Mit ihrem Vortrag, das Landesverfassungsgericht habe eine Kontrolle „nur dem Namen nach” vorgenommen, beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts. Eine (erneute) sachliche Überprüfung des landesverfassungsgerichtlichen Beschwerdegegenstands ist dem Bundesverfassungsgericht jedoch durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG grundsätzlich verwehrt. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2007 – 2 BvR 635/07 –, juris; vgl. auch Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn. 87 ff. ≪September 2011≫; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 91 Rn. 37).
Davon kann hier keine Rede sein. Ein Rechtsschutzdefizit ist weder im Hinblick auf die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 97 und Art. 99 der Verfassung des Landes Brandenburg noch im Hinblick auf deren Auslegung und Anwendung durch das Landesverfassungsgericht erkennbar. Das Landesverfassungsgericht hat sich umfassend mit den Auswirkungen der Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG für das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen für materiell fehlerhaft halten, lassen die Urteile jedenfalls nicht den Schluss zu, eine der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie angemessene Prüfung habe nicht stattgefunden. Eine Würdigung des Ergebnisses der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle – worauf die Beschwerdeführerinnen in der Sache abzielen – ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Voßkuhle, Gerhardt, Huber
Fundstellen