Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Zwischenurteil vom 22.12.2000; Aktenzeichen 2 Not 9/99) |
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.09.1998; Aktenzeichen IIa W 1306/9-SH 1993-I/3) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 DM (in Worten: zweitausend Deutsche Mark) auferlegt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie ist weitgehend unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet. Teilweise wurde die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet; teilweise wurden zu ihrer Begründung unrichtige Behauptungen aufgestellt.
Die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder dass innerhalb der Frist wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪45≫; 93, 266 ≪288≫). Nur so kann der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫). Daran fehlt es hier. Der mit Telefax fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde waren die angegriffenen Entscheidungen nicht beigefügt, obwohl auf sie Bezug genommen wurde. Sie gingen erst nach Fristablauf mit dem Originalschriftsatz ein. Aus sich heraus war die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht verständlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG war auf falschen Sachvortrag gestützt, wie sich aus der Auskunft der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 27. August 2001 ergibt.
Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und – wenn nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.
Ein Missbrauch kann unter anderem dann vorliegen, wenn in der Verfassungsbeschwerde leichtfertig unrichtige Angaben gemacht werden, die auch noch Ermittlungen des Gerichts auslösen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer, selbst Volljurist, hat die Behauptung, die Beisitzer und Beisitzerinnen des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts würden willkürlich herangezogen, entweder ins Blaue hinein oder bewusst unrichtig aufgestellt. Die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts vorgelegten Geschäftsverteilungspläne aus den Jahren 1999 bis 2001 machen deutlich, dass dort eine Übung besteht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. BVerfGE 95, 322 ≪328 ff.≫). Der Beschwerdeführer kann sich hierüber nicht in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben, als er den schweren Vorwurf der Willkür erhob.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 645094 |
NJW 2002, 955 |
KammerForum 2002, 192 |