a) Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der in § 6 Abs. 4 FlErwV geregelten sogenannten Spurtprämie geltend machen, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits am Erfordernis der eigenen Betroffenheit.
Wird Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsverordnung erhoben, ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. etwa BVerfGE 68, 319 ≪325≫). Eine Betroffenheit durch die Regelung des § 6 Abs. 4 FlErwV machen lediglich die Beschwerdeführer zu 5 und 6 geltend. Sie vertreten die Auffassung, es sei mit § 3 Abs. 7 Satz 4 AusglLeistG nicht vereinbar, daß § 6 Abs. 4 FlErwV für die Gewährung der sogenannten Spurtprämie verlange, daß bis zum 31. Dezember 1996 nicht nur der Kaufvertrag abgeschlossen, sondern auch die Bewirtschaftung der erworbenen Fläche übernommen worden sei. Die Beschwerdeführer können aber durch das Erfordernis der fristgerechten Übernahme der Flächenbewirtschaftung nicht in ihren Rechten verletzt worden sein; denn sie haben innerhalb der Frist schon keinen Kaufvertrag über Waldflächen abgeschlossen. Den dadurch bedingten Verlust der Kaufpreisminderung haben sie aber mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen. Das konnten sie in zulässiger Weise auch nicht tun, weil die insoweit einschlägigen Regelungen bereits in § 3 Abs. 7 Satz 4 AusglLeistG enthalten sind.
b) Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, daß die Definition der Ortsansässigkeit in § 1 Abs. 3 FlErwV, die Gleichsetzung der Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, mit juristischen Personen in § 1 Abs. 5 FlErwV sowie der in § 17 FlErwV vorgesehene Verkauf an sogenannte Nichtberechtigte durch die Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AusglLeistG nicht gedeckt sei, fehlt es an einer hinreichenden Betroffenheit in eigenen Rechten.
Die Beschwerdeführer machen geltend, daß durch die genannten Vorschriften die Zahl der zum Flächenerwerb Berechtigten über den Kreis der nach § 3 AusglLeistG Berechtigten hinaus erweitert werde und dadurch ihre eigenen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Sie haben jedoch nicht dargelegt, daß sie wegen des Vorhandenseins anderer Bewerber ihre in § 3 AusglLeistG vorgesehenen Ansprüche nicht verwirklichen können, wofür auch im übrigen nichts ersichtlich ist.
Dagegen spricht auch nicht, daß ein Teil der Beschwerdeführer in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren auch die Verfassungswidrigkeit des Ausgleichsleistungsgesetzes einschließlich der in dessen § 3 eingeräumten Erwerbsmöglichkeiten geltend gemacht hat. Sollte das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz für verfassungswidrig erklären und entscheiden, daß es verfassungsrechtlich geboten ist, den Beschwerdeführern weiterreichende Rückerwerbsmöglichkeiten zu eröffnen, als dies bisher in § 3 AusglLeistG geschehen ist, so bestünde zwar die theoretische Möglichkeit, daß aufgrund der angegriffenen Regelungen der Flächenerwerbsverordnung mehr Flächen als ohne diese Vorschriften bereits veräußert sein werden, was die faktischen Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführer verringern könnte. Fraglich ist aber schon, ob eine solche tatsächliche Auswirkung eine eigene rechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführer begründen kann oder ob es sich dabei nicht vielmehr nur um die Reflexwirkung einer Norm handelt, die für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 34, 338 ≪340≫; 78, 350 ≪354≫). Jedenfalls aber scheidet eine hinreichende eigene Betroffenheit der Beschwerdeführer in Anbetracht des Umstandes aus, daß die angegriffenen Vorschriften der Flächenerwerbsverordnung den Kreis möglicher Käufer allenfalls in Randbereichen ausweiten, so daß angesichts des großen Umfangs der zur Veräußerung zur Verfügung stehenden Flächen nicht ersichtlich ist, daß spätere Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführer gerade durch diese Normen vereitelt werden könnten.
c) Auch von einem Teil der angegriffenen Regelungen des § 12 FlErwV (Sicherung der Zweckbindung) werden die Beschwerdeführer nicht selbst betroffen. So richtet sich § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa FlErwV nur an juristische Personen; bei den Beschwerdeführern handelt es sich aber durchweg um natürliche Personen. Entsprechendes gilt für § 12 Abs. 2 FlErwV, der Regelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Aktiengesellschaften enthält.
Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 12 FlErwV im übrigen, des § 2 Abs. 5 Satz 2 FlErwV (Anrechnung benachbarter Flächen), des § 6 Abs. 1 FlErwV (Bemessung des Kaufpreises für Waldflächen), des § 6 Abs. 5 FlErwV (Mindestkaufpreis für Waldflächen) und der Nr. 9 der Anlage 5 zu § 7 FlErwV (Abgabe einer Verzichtserklärung) rügen, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls am Grundsatz der Subsidiarität.
Ist gegen eine mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das gilt auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Rechtsnorm. Nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allerdings vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu gewährleisten, nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 90, 128 ≪136 f.≫). Danach kommt ein Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung hier nicht in Betracht.
Zwar ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung, weil die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen eine Vielzahl von Fällen betreffen. Von einer Beschreitung des Rechtswegs kann aber hinsichtlich der genannten Vorschriften deshalb nicht abgesehen werden, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und insbesondere der mit ihnen verbundenen einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig ist. Abgesehen davon besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel kein Anlaß zu einer sofortigen Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts, wenn bereits die allgemein zuständigen Gerichte einer Grundrechtsverletzung abhelfen können, wie dies bei Normen der Fall ist, die – wie Rechtsverordnungen – nicht dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterliegen (vgl. BVerfGE 68, 319 ≪325 f.≫). Für ein Absehen vom Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung müßte es folglich besondere Gründe geben. Solche liegen im Fall der Beschwerdeführer nicht vor.
a) So kann der Beschwerdeführer zu 3, der sich gegen die in § 2 Abs. 5 Satz 2 FlErwV vorgesehene Anrechnung benachbarter Flächen auf den die Erwerbsmöglichkeiten begrenzenden Eigentumsanteil wendet, um Rechtsschutz bei den allgemein zuständigen Gerichten nachsuchen, wenn sein Kaufantrag von der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) wegen Überschreitung des zulässigen Eigentumsanteils abschlägig beschieden wird. Dabei wird das zuständige Gericht zunächst zu klären haben, ob es sich bei den vom Sohn des Beschwerdeführers bewirtschafteten Flächen tatsächlich um benachbarte Flächen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 FlErwV handelt. Daß diese Vorschrift “Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3” AusglLeistG im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG regelt, wird auch vom Beschwerdeführer zu 3 nicht bezweifelt. Ob die Norm aber auch mit der in § 3 Abs. 3 Satz 4 Ausgl-LeistG durch den Gesetzgeber getroffenen Regelung vereinbar ist oder ob – wie der Beschwerdeführer meint – nur ehemalige Treuhandflächen in die Berechnung einfließen dürfen, obliegt ebenfalls der Prüfung und Entscheidung durch das dafür zuständige Gericht.
b) Entsprechendes gilt für die in § 6 Abs. 1 FlErwV geregelte Bemessung des Kaufpreises für Waldflächen, die von den Beschwerdeführern zu 4 bis 6 gerügt wird. Nach deren Auffassung weicht die Kaufpreisermittlung nach § 6 Abs. 1 FlErwV von den Vorgaben in § 3 Abs. 7 AusglLeistG ab und basiert auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AusglLeistG auf einem vergleichbaren Maßstab in Anlehnung an die Bodenqualität. Das Bundesministerium der Finanzen hat dagegen in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 6 FlErwV ermittelte Wert nahezu punktgenau den statistischen Durchschnittseinheitswert von 1935 treffe und nicht zu überhöhten Preisen führe. Das in der Flächenerwerbsverordnung gewählte Verfahren diene gerade dem Nachvollzug der Einheitswerte von 1935. Die Entscheidung, welche der beiden Auffassungen zutreffend ist, kann nur auf der Grundlage tatsächlicher und einfachrechtlicher Feststellungen, die zu treffen zuvörderst Aufgabe der allgemein zuständigen Gerichte ist, gefällt werden. In diesem Zusammenhang ist erforderlichenfalls auch zu entscheiden, ob der in § 6 Abs. 5 FlErwV vorgesehene Mindestkaufpreis von 600 DM/ha mit den Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes vereinbar und von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 AusglLeistG gedeckt ist, wenn die Feststellungen ergeben, daß die Beschwerdeführer ohne den vorgesehenen Mindestkaufpreis einen niedrigeren Preis zu zahlen hätten.
c) Soweit die Beschwerdeführer überhaupt von den in § 12 FlErwV enthaltenen Regelungen zur Sicherung der Zweckbindung gegenwärtig betroffen sein können, ist auch hier die Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Es haben zunächst die allgemein zuständigen Gerichte darüber zu befinden, ob die in der Vorschrift vorgesehenen Vertragsbestandteile, die der Spekulation mit den vergünstigt erworbenen Flächen vorbeugen sollen, von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 AusglLeistG gedeckt sind. Die Beschwerdeführer haben insoweit die Möglichkeit, etwa die BVVG zu verklagen, einen Vertrag ohne entsprechende Regelungen abzuschließen.
d) Dasselbe gilt für die in Nr. 9 der Anlage 5 zu § 7 FlErwV verlangte Abgabe der Erklärung, noch keine landwirtschaftlichen Treuhandflächen nach § 3 AusglLeistG vergünstigt erworben zu haben und auf diesen Erwerb unwiderruflich zu verzichten. Ist die BVVG nicht bereit, einen Kaufvertrag ohne die von den Beschwerdeführern zu 4 bis 6 für gesetzwidrig erachtete Verzichtserklärung abzuschließen, kann der Betroffene das zuständige Gericht anrufen, das dann zu prüfen hat, ob die Forderung der Abgabe einer solchen Erklärung mit den in § 3 AusglLeistG getroffenen Regelungen vereinbar und durch § 4 Abs. 3 AusglLeistG gedeckt ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).