Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 9. September 1997 – 5 A 139/96 – verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es seine Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Ausländergesetz und von Abschiebungshindernissen nach § 53 Ausländergesetz abgewiesen hat. In diesem Umfang sowie im Kostenausspruch wird es aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 1998 – 11 L 5352/97 – gegenstandslos, soweit er in diesem Umfang den Beschwerdeführer zu 1. betrifft.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verwaltungsstreitverfahren wegen Gewährung von Abschiebungsschutz.
1. Die Beschwerdeführer, Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern, sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im April 1995 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten Asyl. Zur Begründung gaben sie an, der Beschwerdeführer zu 1. sei von türkischen Sicherheitskräften verhaftet, mißhandelt und vor das Staatssicherheitsgericht in Kayseri gestellt worden, weil er einem PKK-Guerilla Unterschlupf gewährt habe. Vor Abschluß des Verfahrens habe man ihn freigelassen. Nachdem er von seinem Anwalt erfahren habe, daß er mit einer vier- bis sechsjährigen Haftstrafe rechnen müsse, sei er untergetaucht und habe dann mit seiner Familie das Land verlassen. Zur Bestätigung übergab der Beschwerdeführer zu 1. mehrere Dokumente, darunter einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 13. Februar 1996 ab und stellte zugleich fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, erließ eine Ausreiseaufforderung und drohte die Abschiebung in die Türkei an.
2. Das von den Beschwerdeführern daraufhin angerufene Verwaltungsgericht Osnabrück legte die vom Beschwerdeführer zu 1. dem Bundesamt überreichten und von diesem zum Teil (Haftbefehl) als gefälscht bezeichneten Unterlagen betreffend das Gerichtsverfahren in der Türkei dem Auswärtigen Amt zur Prüfung vor. Dieses bestätigte deren Echtheit und teilte mit, daß der Beschwerdeführer zu 1., wie Nachforschungen ergeben hätten, vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestritten die Beschwerdeführer den Freispruch, verwiesen jedoch zugleich auf ein Gutachten von Serafettin Kaya vom 2. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Mainz zur Gefährdung auch solcher Personen, die vom Vorwurf der PKK-Unterstützung freigesprochen worden sind, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren die Türkei verlassen haben und dorthin zurückkehren. Sie beantragten, ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Kaya zum Beweis dafür einzuholen, “daß die im Gutachten vom 2. Februar 1997 aufgeführten Erkenntnisse auch auf den Fall (des Beschwerdeführers zu 1.) zutreffen, so daß dieser trotz eines etwaigen Freispruchs durch ein türkisches Staatssicherheitsgericht in einem Verfahren wegen Unterstützung der PKK von den türkischen Sicherheitskräften weiterhin als verdächtige Person angesehen, beobachtet, beschuldigt, festgenommen, verhört und anderen Verfolgungsmaßnahmen unterzogen werden würde”.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, es gehe davon aus, daß der Sachverständige Kaya in einem ergänzenden Gutachten zu dem behaupteten Ergebnis gelangen würde.
3. Mit Urteil vom 9. September 1997 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab: Ein Asylanspruch scheide gemäß Art. 16a Abs. 2 GG aus, weil die Beschwerdeführer auf dem Landweg eingereist seien. Ihnen stehe auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zur Seite. Zwar habe der Beschwerdeführer zu 1. sein Heimatland vorverfolgt verlassen. Eine Wiederholung der Verfolgung könne jedoch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer zu 1. nach Auskunft des Auswärtigen Amtes freigesprochen worden sei. Eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr sei nicht im Hinblick auf das Gutachten von Kaya vom 2. Februar 1997 anzunehmen. Kaya habe dort ausgeführt, daß von strafrechtlich Verfolgten nur die Namen derjenigen in ein Fahndungsregister aufgenommen würden, gegen die ein Haft- oder Festnahmebefehl erlassen worden sei und die deswegen gesucht würden und/oder über die Ausreisebeschränkungen verhängt seien; wenn Nachforschungen breit angelegt würden, sei es möglich festzustellen, daß eine Person unter der Beschuldigung der Mitgliedschaft in der PKK vor Gericht gestellt und freigesprochen worden sei. Dem stehe indes die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Januar 1995 an das OVG Hamburg entgegen, wonach in das allgemeine Fahndungsregister lediglich Personen eingetragen würden, die mit gerichtlichem Haftbefehl gesucht würden oder mit einem Ausreise/Einreiseverbot belegt worden seien, sowie flüchtige Angeklagte oder Verurteilte, nicht jedoch polizeilich gesuchte Verdächtige. Bei dieser Sachlage sei bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zu 1. auch bei Überprüfung seiner Personalien anläßlich einer Rückreise in die Türkei in einem Fahndungsregister aufgeführt sei.
4. Den Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem u.a. insoweit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht worden war, lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 6. Januar 1998 als unbegründet ab:
Eine Überraschungsentscheidung aufgrund eines Widerspruchs zwischen den Urteilsgründen und der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe mit der Ablehnung des Beweisantrages nicht den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer zu 1. sei bei einer Rückkehr in die Türkei besonders gefährdet. Vielmehr habe es lediglich zum Ausdruck gebracht, daß Kaya in dem beantragten Ergänzungsgutachten seine bisherigen Erkenntnisse auch im Hinblick auf den Fall des Beschwerdeführers zu 1. bestätigen würde. Daß das Verwaltungsgericht dann die streitige Tatsachenfrage unter Hinweis auf die entgegenstehende Auskunft des Auswärtigen Amtes anders als die Beschwerdeführer beurteilt habe, gehöre zum Wesen der richterlichen Entscheidungsfindung.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil und rügen eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG.
Unter anderem machen sie geltend, daß das Verwaltungsgericht bei Ablehnung des Beweisantrages die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt habe, jedoch in den Urteilsgründen hiervon abgewichen sei und bei seinem Rückgriff auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes von 1995 überhaupt nicht berücksichtigt habe, daß nach den Erkenntnissen Kayas von 1997 auch Personen gefährdet seien, die nicht in das Fahndungsregister eingetragen seien. Hätte das Verwaltungsgericht die als wahr unterstellten Tatsachen widerspruchsfrei verwertet, so hätte es der Klage jedenfalls hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG stattgeben müssen.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde vorläufig untersagt, die Beschwerdeführer abzuschieben.
Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
B. – I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
II.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet zwar Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 69, 141 ≪144≫; 69, 145 ≪148≫).
2. So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Kaya mit der Begründung abgelehnt, es gehe davon aus, daß dieser zu dem behaupteten Ergebnis gelangen würde. In seinem Urteil hat es dann ausgeführt, daß die Erkenntnisse Kayas im Gutachten vom 2. Februar 1997 der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Januar 1995 an das OVG Hamburg widersprächen, und festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zu 1. auch bei Überprüfung seiner Personalien anläßlich einer Rückreise in die Türkei in einem Fahndungsregister aufgeführt sei. Auf dieser Grundlage ist es zum Ergebnis gelangt, daß eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu 1. mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Aus diesen Erwägungen wird ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht das unter Beweis gestellte – hinreichend substantiierte – Vorbringen zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers zu 1. trotz des Freispruchs an sich als entscheidungserheblich angesehen hat, aufgrund anderer Erkenntnisse aber vom Gegenteil der behaupteten Beweistatsachen überzeugt war. Diese Behandlung des Beweisantrages ist zumindest mißverständlich, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen im Verwaltungsprozeß kein Raum ist (Urteile vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 91.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204, S. 20 ≪22≫ und vom 17. Januar 1990 – BVerwG 9 C 39.89 – InfAuslR 1990, S. 128 ≪129≫); sie findet hier unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt eine Stütze im Prozeßrecht.
a) Versteht man die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit der Verfassungsbeschwerde dahin, daß das Gericht die Beweistatsachen als wahr unterstellt und damit als unerheblich angesehen hat, so ist dem nachträglich durch die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils die Grundlage entzogen worden. Denn dort geht das Verwaltungsgericht mit Blick auf die dem Gutachten Kayas “entgegenstehende” Auskunft des Auswärtigen Amtes davon aus, daß bei einer Einreisekontrolle das gegen den Beschwerdeführer zu 1. geführte Strafverfahren und der Freispruch nicht bekannt werden könnten. Im Ergebnis hat damit das Verwaltungsgericht für die (so verstandene) Ablehnung des Beweisantrages eine Begründung gewählt, die im Prozeßrecht nicht vorgesehen ist, nämlich eine Wahrunterstellung ohne Bindungswirkung des Gerichts, und damit zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. Kammerbeschluß vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 – AuAS 1997, S. 6, 7).
b) Sollte das Verwaltungsgericht hingegen – entsprechend dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts – bei Ablehnung des Beweisantrages die “Wahrunterstellung” nicht auf die Beweistatsachen bezogen haben, sondern (nur) darauf, daß der benannte Gutachter Kaya die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigen werde, so genügt dies ebenfalls nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen. Entweder hielt das Verwaltungsgericht mit dieser Form der “Wahrunterstellung” das angebotene Beweismittel für untauglich, seine aufgrund bereits gewonnener Beweise gebildete gegenteilige Gewißheit zu erschüttern, oder es war der Auffassung, daß die zuvor beigezogenen Erkenntnismittel ihm eine ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers zu 1. vermittelten, so daß sich die Einholung eines “weiteren” Sachverständigengutachtens nicht aufdrängte. Ersteres hätte für eine prozeßrechtlich korrekte Ablehnung des Beweisantrages vorausgesetzt, daß von einem völligen Unwert des angebotenen weiteren Beweismittels auszugehen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 – 3 C 73.89 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229, S. 55); hierfür ist nichts ersichtlich. Letzteres hätte (zumindest) die nachvollziehbare Darlegung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil erfordert, daß und weshalb das Gericht über solche Sachkunde verfügt (Kammerbeschluß vom 18. Juni 1993 – 2 BvR 22/93 – InfAuslR 1993, S. 349, 353). Auch daran fehlt es.
Das Verwaltungsgericht nennt als Quelle seiner Sachkunde (allein) die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Januar 1995, die es in Widerspruch zu den – mehr als zwei Jahre aktuelleren – Ausführungen Kayas im Gutachten vom 2. Februar 1997 sieht und auf deren Grundlage es ausschließt, daß der Beschwerdeführer zu 1. “auch bei Überprüfung seiner Personalien anläßlich einer Rückreise in die Türkei in einem Fahndungsregister aufgeführt ist” (UA S. 4). Damit aber übergeht es den Kern des unter Beweis gestellten, auf Kayas Gutachten vom 2. Februar 1997 gestützten Vorbringens. Kaya führt dort aus, daß die türkischen Sicherheitsbeamten an den Grenzen “zweifellos” bei den üblichen Einreisekontrollen gegen eine Person Verdacht schöpften, die wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK vor dem Staatssicherheitsgericht gestanden habe und die später illegal ins Ausland gereist sei, selbst wenn sie freigesprochen worden sei; es sei zu erwarten, daß die dann informierten Beamten der politischen Abteilung und des Nachrichtendienstes diese Person entweder beim Verlassen des Flughafens oder nach einer Zeit der Beobachtung festnähmen, unter Folter verhörten und gegen sie breit angelegte Ermittlungen anstellen würden, um Informationen über ihre vermuteten Kontakte zur PKK zu bekommen. Kaya gibt ferner – insoweit in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt – an, daß in das Fahndungsregister nur die mit Haft- oder Festnahmebefehl gesuchten sowie die mit Ausreisebeschränkungen belegten Personen aufgenommen würden. Er hält es darüber hinaus aber für möglich und begründet dies auch eingehend, daß bei breit angelegten Nachforschungen, d.h. außerhalb des Fahndungsregisters, festgestellt werden könne, daß eine Person wegen der Beschuldigung der Mitgliedschaft in der PKK vor Gericht gestellt und freigesprochen worden sei. Gerade hieraus aber will der Beschwerdeführer zu 1. seine Gefährdung herleiten. Zu diesem Aspekt, nämlich der Gefährdung bei breit angelegter Nachforschung außerhalb des allgemeinen Fahndungsregisters, verhält sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht, soweit sie vom Verwaltungsgericht als Beleg für seine Auffassung wiedergegeben wird; dieses trifft hierzu dementsprechend auch keinerlei Feststellungen, obwohl das Auswärtige Amt in seiner – insoweit vom Verwaltungsgericht nicht wiedergegebenen – Auskunft (ZDWF-Archiv: Türkei XIII/1048, dokumentiert in JURIS) die Einschätzung Kayas wiederum stützend fortfährt, daß die Grenzpolizei in Fällen von Personen ohne gültige türkische Ausweispapiere diese bei der Einreise festnehme und bei der Generalsicherheitsdirektion anfrage, in deren Datenbanken auch “politischer” Taten Verdächtigte geführt würden. An anderer Stelle gibt das Verwaltungsgericht zwar die ausführlich begründete Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts zur Rückkehrgefährdung abgelehnter kurdischer Asylbewerber zustimmend wieder, wonach die Gefahr, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, eine bloß theoretische Möglichkeit darstellt, sofern in der Person des Betroffenen keine Besonderheiten vorliegen (UA S. 24 bis 29). Diese Feststellung setzt das Verwaltungsgericht jedoch in keinerlei Zusammengang mit der auf Kayas Gutachten vom 2. Februar 1997 gestützten Behauptung, in der Person des Beschwerdeführers zu 1. lägen solche gefahrenbegründenden besonderen Umstände vor. Damit bleibt unklar, worauf das Gericht seine Sachkunde zu dieser Frage stützt.
3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beruht auf diesem Verfassungsverstoß; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Falle einer ordnungsgemäßen, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren übereinstimmenden Behandlung des Beweisantrages das Verwaltungsgericht insoweit zu einem anderen, dem Beschwerdeführer zu 1. günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
III.
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die Klage des Beschwerdeführers zu 1. betreffend § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG abweist und ihm die Kosten auferlegt; die Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG), damit in diesem Umfang über die Sache neu entschieden werden kann. Ob die weiter geltend gemachten Grundrechtsverletzungen vorliegen, kann daher dahinstehen.
Infolge der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, soweit er den Beschwerdeführer zu 1. in dem genannten Umfang betrifft, gegenstandslos.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sollte das weitere Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. zur Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG führen, so bleibt den Beschwerdeführern die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige nach § 31 AuslG (i.V.m. § 70 AsylVfG) zu beantragen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 26 Rn. 14).
V.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Osterloh
Fundstellen
Haufe-Index 1276470 |
NVwZ 1999, 51 |
ZAP 1999, 497 |