Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 18.02.2005; Aktenzeichen AnwZ 1/03) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer materiellen Grundrechtsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die hinsichtlich des wesentlichen Teils ihrer Gründe keine eigenen Ausführungen enthält, sondern insoweit auf eine andere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom gleichen Tag verweist. Der Beschwerdeführer bemühte sich, beim Bundesgerichtshof Kenntnis von der in Bezug genommenen Entscheidung zu erhalten.
Da er den Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG befürchtete, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne die Begründung der in Bezug genommenen Entscheidung zu kennen.
Einen Tag nach der Abfassung der Verfassungsbeschwerde ging die in Bezug genommene Entscheidung beim Beschwerdeführer ein. Wiederum knapp drei Monate später hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der Gründe der Entscheidung ergänzt.
2. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ausreichend begründet worden. Eine hinreichend substantiierte Begründung erfordert die Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung (BVerfGE 88, 40 ≪45≫; 101, 331 ≪345≫).
a) Daran fehlt es hier jedenfalls hinsichtlich der ursprünglichen Beschwerdeschrift, weil dem Beschwerdeführer die wesentlichen Gründe der angegriffenen Entscheidung, die sich erst aus der in Bezug genommenen Entscheidung erschließen, bei der Abfassung der Verfassungsbeschwerde nicht bekannt waren.
Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, er habe wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die Verfassungsbeschwerde auch ohne Kenntnis der Gründe der angegriffenen Entscheidung erheben müssen.
Aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92, § 93 Abs. 1 und 2 BVerfGG ergibt sich, dass das Gesetz den vorliegenden Fall einer Verfassungsbeschwerde, die aufgrund mangelnder Kenntnis der Gründe der angegriffenen Entscheidung nur unzureichend begründet ist, vermeiden will. Rechtsnachteile wegen des Ablaufs der Frist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG drohten dem Beschwerdeführer hierdurch nicht. Insoweit bedarf es hier keiner Klärung, ob eine wegen eines Verweises nicht aus sich heraus verständliche Entscheidung nicht im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BVerfGG „in vollständiger Form” bekanntgemacht ist, so dass die Frist durch den Antrag auf Erteilung in vollständiger Form nach § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterbrochen wird, oder ob diese Vorschriften analog anzuwenden sind. Werden diese Möglichkeiten verneint, kann die unzureichende Kenntnis von den die Entscheidung tragenden Erwägungen einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 93 Abs. 2 BVerfGG eröffnen. In keinem Fall durfte sich der Beschwerdeführer aber bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde mit allgemeinen Erwägungen ohne Bezug zu den tatsächlichen Gründen der angegriffenen Entscheidung begnügen.
b) Die nachträgliche Ergänzung der Verfassungsbeschwerde ist nicht fristgerecht erfolgt. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist nicht nur zu erheben, sondern auch in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫). Der ergänzende Schriftsatz des Beschwerdeführers ging jedoch erst nach Ablauf der Monatsfrist ein.
Dabei kann offen bleiben, wann die Monatsfrist genau begann. Gemäß den obigen Ausführungen zu § 93 Abs. 1 BVerfGG begann sie jedenfalls spätestens mit dem Eingang der in Bezug genommenen Entscheidung beim Beschwerdeführer (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG), so dass die erst knapp drei Monate später beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Ergänzung verfristet ist. Im Falle der Wiedereinsetzung hätte die Begründung sogar binnen zwei Wochen nach Eingang der Entscheidung erfolgen müssen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 und 4 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1396545 |
NJW 2006, 43 |
NVwZ 2005, 1174 |