Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Genehmigung eines Offshore-Windparks sowie gegen die dieser Genehmigung zugrunde liegende Vorschrift des § 3 der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres vom 23. Januar 1997 (BGBl I S. 57 – Seeanlagenverordnung – SeeAnlV).
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine an der Westküste der Nordseeinsel S. gelegene Gemeinde.
1. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 18. Dezember 2002 erteilte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens die Genehmigung für Errichtung und Betrieb von 80 Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen in einem näher bezeichneten Gebiet in der Nordsee innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands, etwa 34 km westlich der Insel S. Der Genehmigungsbescheid enthält unter anderem die Nebenbestimmung, dass für den Fall, dass nicht bis spätestens 1. Juni 2005 mit den Bauarbeiten begonnen werde, das Erlöschen der Genehmigung angeordnet wird. Die Genehmigung sei, so die Begründung, gemäß § 3 Satz 3 SeeAnlV zu erteilen, da keine Versagungsgründe nach Satz 1 dieser Vorschrift vorlägen.
2. Die Seeanlagenverordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 10a des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz). Die zum 1. Februar 1997 in Kraft getretene Seeanlagenverordnung gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und – unter weiteren Voraussetzungen – auf der Hohen See. Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung der Anlagen bedürfen nach § 2 Satz 1 SeeAnlV grundsätzlich der Genehmigung durch das hierfür zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. § 3 SeeAnlV regelt die Voraussetzungen für das Versagen beziehungsweise die Erteilung der Genehmigung.
§ 3 SeeAnlV lautet in der Fassung, in der er der vorliegend angegriffenen Genehmigung zugrunde lag und selbst angegriffen wurde:
§ 3
Versagen der Genehmigung
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
- der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen,
die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt
beeinträchtigt würden,
- eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist oder
- der Vogelzug gefährdet wird.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.
Diese Neufassung des § 3 SeeAnlV ist gemäß Art. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) am Tag nach der am 3. April 2002 erfolgten Verkündung, mithin am 4. April 2002, in Kraft getreten.
3. Gegen den genannten Genehmigungsbescheid legte die Beschwerdeführerin im Januar 2003 Widerspruch ein, der mit dem ebenfalls angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen wurde.
4. Im August 2003 erhob die Beschwerdeführerin Klage zum Verwaltungsgericht Hamburg. Sie machte geltend, dass § 3 SeeAnlV verfassungskonform als Schutznorm zu ihren Gunsten auszulegen sei. Daneben ergebe sich ihre Klagebefugnis aus Art. 28 Abs. 2 GG, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition verleihe, wenn durch Vorhaben gemeindliche Einrichtungen oder Eigentum der Gemeinde beeinträchtigt würden.
5. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 1. Dezember 2003 mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Beschwerdeführerin als unzulässig ab, da § 3 SeeAnlV der Beschwerdeführerin keinen Drittschutz vermittle, sondern nur Schutzgüter der Allgemeinheit nenne und auch die Voraussetzungen der in der Rechtsprechung anerkannten wehrfähigen Rechtsposition der Gemeinde nicht erfüllt seien.
6. Im April 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, die sie im Wesentlichen darauf stützte, dass das Verwaltungsgericht Aspekte der Zulässigkeitsprüfung mit Fragen der Begründetheit vermengt habe.
7. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. September 2004 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass § 3 SeeAnlV nicht den individuellen Schutz von Inselgemeinden bezwecke, sondern allein öffentliche Belange im Blick habe. Eine offensichtliche Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils folge auch nicht daraus, dass dieses die Klage als unzulässig abgewiesen habe. Durch die Abweisung der Klage als unzulässig anstatt als unbegründet sei die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Auch liege darin kein Verfahrensmangel.
8. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 verlängerte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die in dem Bescheid vom 18. Dezember 2002 gesetzte Frist für den Beginn der Bauarbeiten für die Errichtung des Offshore-Windparks bis zum 1. Oktober 2008. Ein hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobener Widerspruch wurde mit dem Argument als unzulässig zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Genehmigung bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Bescheid vom 25. Mai 2005 lediglich die eine Frist bis zum Baubeginn setzende Nebenbestimmung ändere und daher nicht gesondert angegriffen werden könne.
9. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 verlängerte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die in dem Bescheid vom 25. Mai 2005 verlängerte Frist für den Beginn der Bauarbeiten für die Errichtung des Offshore-Windparks bis zum 31. Dezember 2011.
Entscheidungsgründe
II.
Mit ihrer am 21. Oktober 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, zu deren Gegenstand sie mit Schreiben vom 13. Juni 2005 auch den Bescheid des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 25. Mai 2005 und mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 den Bescheid des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 23. Oktober 2007 gemacht hat, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG sowie ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG. Darüber hinaus macht sie eine Verletzung ihres gemeindlichen Eigentums geltend.
1. a) Die gegen § 3 SeeAnlV gerichtete Kommunalverfassungsbeschwerde sei zulässig, obgleich sie mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der Seeanlagenverordnung erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht davon ausgehen können, dass auf der Grundlage der Seeanlagenverordnung, welche lediglich für Bojen, Schifffahrtszeichen und Ähnliches erlassen worden sei, auch Vorhaben der hier in Rede stehenden Art genehmigt würden. Erst, als auf seiner Grundlage auch Offshore-Windparks zugelassen wurden, habe die Beschwerdeführerin erkennen können, dass hierdurch ihr Selbstverwaltungsrecht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin darauf vertraut, ihre Rechte im Verwaltungsrechtsweg erfolgreich geltend machen zu können und daher von einer sofortigen Anrufung des Bundesverfassungsgerichts abgesehen. In einem solchen Fall könne die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht bereits ab dem Inkrafttreten der angefochtenen Norm berechnet werden, jedenfalls sei der Fristlauf bis zum Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als gehemmt anzusehen.
b) Die Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG liege darin, dass § 3 SeeAnlV dazu ermächtige, Offshore-Windparks zu genehmigen, ohne dass die Interessen der anliegenden Küstengemeinden berücksichtigt werden müssten. Die Beschwerdeführerin werde daher in ihrer Planungshoheit verletzt. Die Genehmigung derartig großflächiger Vorhaben wie dem hier in Rede stehenden hätte nach der Wesentlichkeitstheorie der Regelung durch ein Parlamentsgesetz bedurft.
2. a) Auch die konkrete Rechtsanwendung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Verwaltungsgerichte verletze die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, da die Existenz der Beschwerdeführerin als Strand- und Kurort bedroht sei.
b) Die Verletzung des Gehörsrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG liege darin, dass das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und daher den Vortrag zur Begründetheit der Klage nicht zur Kenntnis genommen hätten. Die Gerichte hätten zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die angegriffene Genehmigung die Beschwerdeführerin jedenfalls möglicherweise in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung und in ihrem gemeindlichen Eigentum verletze und deshalb den Vortrag der Beschwerdeführerin zur Begründetheit, mithin zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung, zur Kenntnis nehmen müssen.
c) Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des gemeindlichen Eigentums führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei zwar nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 GG, sie könne sich aber in vollem Umfang auf die §§ 903 ff. BGB berufen, was im Rahmen der Genehmigungsentscheidung sowie der gerichtlichen Entscheidungen hätte berücksichtigt werden müssen. Durch die Verweigerung des erforderlichen Rechtsschutzes sei sie nicht in der Lage, sich gegen die Verletzung ihres gemeindlichen Eigentums zur Wehr zu setzen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der der Beschwerdeführerin zustehenden, in § 90 Abs. 1 beziehungsweise § 91 Satz 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Sie ist unzulässig.
1. Die gegen § 3 SeeAnlV gerichtete Kommunalverfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt ist.
a) Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann die gegen eine Norm gerichtete Verfassungsbeschwerde binnen eines Jahres seit ihrem Inkrafttreten erhoben werden. Diese Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG, die auch für Rechtsverordnungen gilt (vgl. BVerfGE 53, 1 ≪15≫), begann hier mit Inkrafttreten der Änderung des § 3 SeeAnlV durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften am 4. April 2002 zu laufen. Am 4. April 2003 war die Frist somit verstrichen (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch erst am 21. Oktober 2004, also mehr als eineinhalb Jahre nach Fristablauf eingegangen.
b) An dem genannten Fristbeginn ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen erst durch die konkrete Genehmigung des Offshore-Windparks eine (mögliche) Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts erkannt hat und sich beeinträchtigt fühlte. Denn grundsätzlich spielt es für den Fristlauf keine Rolle, wann ein Beschwerdeführer durch eine Norm erstmalig beschwert wird (BVerfGE 23, 153 ≪164≫; 30, 112 ≪126≫), weil die Ausschlussfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG sonst ihren Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. BVerfGE 11, 255 ≪260≫), verfehlen würde. Lediglich dann, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers eine Norm generell erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Inkrafttretens belastende Wirkung entfalten soll, etwa weil sie hierzu der landesrechtlichen oder untergesetzlichen Umsetzung bedarf, kommt es für den Beginn der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG auf den späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmung an (BVerfGE 34, 165 ≪178 f.≫; 64, 323 ≪350≫). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Im Falle der Seeanlagenverordnung bedarf es keiner weiteren legislativen Umsetzung der Rechtsverordnung und auch sonst ist kein gesetzgeberischer Wille erkennbar, dass § 3 SeeAnlV erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Inkrafttretens belastende Wirkung entfalten sollte. Dass sich die Verordnung erst durch ihre Anwendung für die Beschwerdeführerin spürbar aktualisierte, beeinflusst den Fristlauf nicht. Es wohnt dem Rechtsschutz gegen eine abstrakt-generelle Rechtsnorm vielmehr inne, dass dessen Voraussetzungen und damit auch die Frist für den Angriff der Norm von konkreten, auf der Norm basierenden Rechtsakten unabhängig sind. Abgesehen davon konnte die Beschwerdeführerin von der Genehmigung des Offshore-Windparks auch nicht zu überrascht gewesen sein, da der Anwendungsbereich der Seeanlagenverordnung seit ihrem Erlass im Jahre 1997 unverändert auch Anlagen zum Zwecke der Windenergieerzeugung umfasst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SeeAnlV) und diese Vorschrift für die Beschwerdeführerin durch die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt auch sichtbar war.
c) Die Frist zur Einlegung der Kommunalverfassungsbeschwerde hat auch nicht deshalb später zu laufen begonnen, weil die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Genehmigungsentscheidung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Zwar ist richtig, dass vor Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die in Streit stehende Norm zunächst ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsweg, etwa in Form der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, zu erschöpfen ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Wird ein solches Verfahren innerhalb der für diesen Rechtsweg geltenden Frist eingeleitet, so beginnt die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erst mit dessen Abschluss zu laufen (vgl. BVerfGE 76, 107 ≪115 f.≫). Gegen § 3 SeeAnlV als Vorschrift einer Rechtsverordnung des Bundes hätte die Beschwerdeführerin vor den Verwaltungsgerichten eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO unmittelbar gegen die Bundesrepublik Deutschland richten können (vgl. BVerfGE 115, 81 ≪95≫). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nur gegen die Genehmigungsentscheidung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie gewandt. Dies stellt kein Beschreiten des fachgerichtlichen Rechtswegs gegen § 3 SeeAnlV vor Einlegung der Kommunalverfassungsbeschwerde dar und hat daher auf den Ablauf der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG keinen Einfluss.
d) Zuletzt ändert am Fristablauf der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG auch nichts, dass der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung § 3 SeeAnlV durch die Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung (SeeAnlVÄndV 1) modifiziert hat. Zwar ist anerkannt, dass dann, wenn eine Gesetzesänderung die angefochtene Vorschrift in der Weise betrifft, dass gerade durch diese Änderung die Verfassungswidrigkeit begründet oder erhöht wird, die Verfassungsbeschwerde gegen die Gesetzesänderung innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zulässig ist (vgl. BVerfGK 1, 306 ≪307≫). Dafür, dass gerade durch die Änderung des § 3 SeeAnlV dessen Verfassungswidrigkeit begründet oder erhöht wurde, ist aber nichts erkennbar, da § 3 SeeAnlV durch die Neufassung in seinen Sätzen 1 und 2 lediglich um die Berücksichtigung der Erfordernisse und Ziele der Raumordnung ergänzt wurde, während die Vorschrift im Übrigen bis auf einige redaktionelle Änderungen unverändert blieb.
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie durch die angegriffenen Bescheide und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen rügt, fehlt es an einem statthaften Beschwerdegegenstand, da die zur Prüfung gestellten Gegenstände mit der gegenständlich auf Rechtsnormen beschränkten Kommunalverfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden können (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wiederum, in dem die angegriffenen Bescheide und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Beschwerdegegenstand sein könnten, ist Art. 28 Abs. 2 GG nicht als rügefähiges Recht anerkannt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 25. Mai 2005 und vom 23. Oktober 2007 richtet, ist entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Beschwerdeführerin hat zwar gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 Widerspruch eingelegt, der mit dem von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 1. September 2005 zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sie gegen die Bescheide auch den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten hat. Hinsichtlich des Bescheids vom 23. Oktober 2007 hat die Beschwerdeführerin schon eine Widerspruchseinlegung nicht vorgetragen und ebenfalls die Beschreitung des Rechtswegs nicht dargelegt. Bezüglich des Bescheids vom 23. Oktober 2007 ist die Verfassungsbeschwerde außerdem verfristet, da die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu ihrer Einlegung unter Berücksichtigung des Eingangsstempels bei der Beschwerdeführerin (29. Oktober 2007) am 30. Oktober 2007 begann und somit am 29. November 2007 abgelaufen war (§§ 187 ff. BGB), während die Verfassungsbeschwerde insoweit erst am 29. Dezember 2007 wirksam erhoben wurde. Im Übrigen mangelt es hinsichtlich beider Bescheide an einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 92 BVerfGG genügenden Begründung, da die Beschwerdeführerin die Bescheide lediglich „zum Gegenstand des Verfahrens” gemacht hat, ohne darzulegen, dass und inwieweit diese sie in ihren Rechten verletzen sollen.
4. Die Rüge einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem gemeindlichen Eigentum begründet nicht hinreichend, dass der Beschwerdeführerin ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht zusteht. Eine Beschwerdebefugnis fehlt allerdings nicht bereits, weil hier die Genehmigung eines Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in Rede steht. Die ausschließliche Wirtschaftszone gehört zwar trotz der der Bundesrepublik Deutschland dort gemäß Art. 56 Abs. 1 Seerechtsübereinkommen völkerrechtlich zustehenden „souveränen Rechten” und „Hoheitsbefugnisse” nicht zum deutschen Hoheitsgebiet (Graf Vitzthum, Raum und Umwelt im Völkerrecht, in: derselbe, Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, S. 387, 426; Proelß, in: Graf Vitzthum, Handbuch des Seerechts, 2006, S. 228). Indes binden die Grundrechte die von dem Grundgesetz verfasste deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Betätigung außerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland eintreten (vgl. BVerfGE 6, 290 ≪295≫; 57, 9 ≪23≫). Die Beschwerdeführerin macht hier aber Beeinträchtigungen ihres Strandes und ihrer sonstigen gemeindlichen Einrichtungen, mithin im Inland belegener Gegenstände, geltend. Gleichwohl kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf das hier geltend gemachte Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da die Geltendmachung dieses Grundrechts, wie sie selbst ausführt, Gemeinden außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht zusteht (vgl. BVerfGE 61, 82 ≪100 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2002 – 2 BvR 403/02 –, NVwZ 2002, S. 1366). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Nutzung des Eigentums zu anderen als öffentlichen Aufgaben Ausnahmen von diesem Grundsatz anzuerkennen sind, bedarf hier keiner Entscheidung (offen gelassen auch in BVerfGE 61, 82 ≪109≫); denn die Beschwerdeführerin hat weder konkrete Eigentumspositionen bezeichnet noch die Art der Nutzung dargetan. Die pauschale Benennung „ihres Strandes und ihrer sonstigen gemeindlichen Einrichtungen” genügt insofern nicht.
Eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin angeführten einfachrechtlichen Vorschriften der §§ 903 ff. BGB kann mit der allein der Korrektur von Verletzungen in Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten dienenden (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden.
5. Die Rüge einer Verletzung des auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften und damit auch der Beschwerdeführerin grundsätzlich zustehenden Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 82 ≪104≫) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg und den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ermangelt einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden, hinreichend substantiierten Begründung.
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zählt auch die Darlegung, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84 ≪87≫). In Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, ist diese Darlegung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen (BVerfGE 77, 170 ≪214 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 – 2 BvR 1076/09 –). Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG erfordert weiter die Darlegung, inwiefern die Entscheidung auf der behaupteten Gehörsverletzung beruht (BVerfGE 94, 1 ≪7≫; 105, 252 ≪264≫).
Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Gehörsrüge darauf, dass die Gerichte des Ausgangsverfahrens die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen und daher ihren Vortrag zur Begründetheit in verfassungswidriger Weise nicht zur Kenntnis genommen hätten. Dem steht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 21, 191 ≪194≫; 70, 288 ≪294≫; 96, 205 ≪216≫) Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz davor gewährt, dass Gerichte Vorbringen der Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Vor diesem Hintergrund vermag der Vortrag der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gehörsrechts nicht deutlich zu machen. Auch wird nicht erkennbar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen sollen. Die Gerichte des Ausgangsverfahrens haben die Klage der Beschwerdeführerin als unzulässig angesehen, weil dieser keine subjektive Rechtsposition im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zustehe. Die Begründetheit und damit der Erfolg einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage setzt, worauf auch das Oberverwaltungsgericht hingewiesen hat, indes die Verletzung des Klägers in seinen Rechten und damit die Existenz eines von den Gerichten des Ausgangsverfahrens hier verneinten subjektiven Abwehrrechts voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rüge der Beschwerdeführerin beschränkt sich damit letztlich darauf, dass die Gerichte des Ausgangsverfahrens der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt seien. Einen Anspruch hierauf gewährt Art. 103 Abs. 1 GG jedoch nicht (vgl. BVerfGE 64, 1 ≪12≫; 87, 1 ≪33≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, DVBl 2007, S. 901 ≪904≫).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen