Beteiligte

der Kommunalen Wählervereinigung Deutsche Liga für Volk und Heimat, Kreisverband Köln, diese vertreten durch den Kreisvorsitzenden R …

Rechtsanwälte Markus Beisicht und Koll.

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 i.V.m. Art. IVa des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 geregelte Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

 

Entscheidungsgründe

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

1. Die Rüge, durch die Regelung des Art. IVa des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 werde das Recht der Beschwerdeführerin auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, ist unzulässig. Der Beschwerdeführerin steht insoweit kein mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht rügefähiges Recht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Denn bei Wahlen zu Volksvertretungen in den Ländern scheidet im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus. Das Recht, die Beachtung der Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen im Wege der Verfassungsbeschwerde einzufordern, besteht nur bei politischen Wahlen auf Bundesebene (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1953/95 -, NJW 1999, S. 43 ff., demnächst BVerfGE 99, 1). Die Beschwerdeführerin kann sich daher im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, der sich auch auf das hier in Rede stehende Wahlvorschlagsverfahren bezieht (vgl. BVerfGE 60, 162 ≪167≫; 89, 243 ≪251≫), nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

2. Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 GG, die nur Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz und damit keine kommunalen Wählervereinigungen erfaßt (vgl. BVerfGE 24, 260 ≪263≫; 91, 262 ≪267≫), sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vermitteln der Beschwerdeführerin ebenfalls keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Sommer, Jentsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 543513

NVwZ 1999, 1328

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