Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beibehaltung des Termins für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
1. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar. Solche Entscheidungen können vielmehr nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Diese Erwägungen treffen auch auf die Festlegung des Wahltags zu (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 1994, NVwZ 1994, S. 893 ≪894≫).
2. Unabhängig hiervon scheidet bei Wahlen zu Volksvertretungen in den Ländern im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus. Das Recht, die Beachtung der Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen im Wege der Verfassungsbeschwerde einzufordern, besteht nur bei politischen Wahlen auf Bundesebene (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 – 2 BvR 1953/95 –, NJW 1999, S. 43 ff., demnächst BVerfGE 99, 1). Die Beschwerdeführerin kann sich daher im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, der sich auch auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 ≪64 f.≫; 69, 92 ≪106≫) und die Wahlwerbung (vgl. BVerfGE 42, 133 ≪138≫) bezieht, nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.
Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 GG, die nur Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz und damit keine kommunalen Wählervereinigungen erfaßt (vgl. BVerfGE 24, 260 ≪263≫; 91, 262 ≪267≫), vermittelt der Beschwerdeführerin ebenfalls keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Sommer, Jentsch
Fundstellen