Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht ausreichend begründet im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG.
Hat das Bundesverfassungsgericht zu einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik bereits Stellung genommen, gehört die substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung (vgl. BVerfGE 102, 147 ≪164≫). Nicht ausreichend ist – wie vorliegend – die bloße Behauptung, der Entscheidungsinhalt sei durch neuere Judikate möglicherweise überholt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die seit 1966 im Kern unverändert gebliebene Befugnis der Revisionsgerichte, nach Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils das Strafverfahren statt an das Ausgangsgericht an ein anderes gleichgeordnetes Tatgericht zurück zu verweisen, als verfassungskonform angesehen (vgl. BVerfGE 20, 336 ff.). An der Praxis der Revisionsgerichte, ihre Zuweisungsentscheidung in der Regel nicht zu begründen, hat es dabei keinen Anstoß genommen (vgl. BVerfGE, a.a.O. ≪343≫). Für unbedenklich hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Zuweisungsbefugnis der Revisionsgerichte deshalb erachtet, weil sie ein Mittel sei, durch Auswahl des geeigneten Tatgerichts die Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz durchzusetzen (vgl. BVerfGE, a.a.O. ≪345 f.≫). Mit dieser Argumentation setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander.
Der Rüge, die Zuweisungsentscheidung des Bundesgerichtshofs sei willkürlich gewesen, steht der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen. Dieser fordert vom Beschwerdeführer, bereits im fachgerichtlichen Verfahren alles ihm Mögliche zu tun, damit eine Grundrechtsverletzung durch die zur Entscheidung berufenen Gerichte unterbleibt (vgl. BVerfGE 81, 97 ≪102 f.≫; 107, 395 ≪414≫).
Der Beschwerdeführer war seit Beginn des Revisionsverfahrens mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft konfrontiert, im Falle einer Urteilsaufhebung das Strafverfahren nicht an das Landgericht Memmingen, sondern an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Dieser Antrag wurde vom Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft in der Revisionshauptverhandlung wiederholt. Angesichts dessen lag es nicht fern, dass der Bundesgerichtshof den Anträgen folgen könnte. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer spätestens in der Revisionshauptverhandlung versucht hätte, den von den Staatsanwaltschaften angebrachten Anträgen durch rechtliche Ausführungen argumentativ zu begegnen.
Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Begründung der Zuweisungsentscheidung des Bundesgerichtshofs zugleich die Rüge liegen sollte, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, stünde dieser Rüge ebenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren nach § 356 a StPO betrieben hätte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen