Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im formellen Mieterhöhungsverfahren nach MietHöReglG § 2 dürfen von Verfassungs wegen nicht scharfe Anforderungen an die Begründung des Erhöhungsverlangens durch Sachverständigengutachten gestellt werden, daß hierdurch der gesetzliche Anspruch auf die Vergleichsmiete zu Fall gebracht würde.

2. Zur Zulässigkeit der Erhöhungsklage genügen daher Hinweise auf entsprechende Vergleichswohnungen, der Nachweis indessen, ob diese Angaben richtig sind, betrifft den von der Zulässigkeitsfrage zu trennenden materiell-rechtlichen Erhöhungsanspruchs.

3. Ebenso wie bei der Begründung einer Mieterhöhung durch Angabe von Vergleichswohnungen darf folglich auch ein zur Begründung des Erhöhungsverlangens beigezogenes Sachverständigengutachten auf größere oder kleinere Vergleichswohnungen Bezug nehmen, da Vergleichsmaßstab nicht die Grundfläche, sondern der Quadratmeterpreis ist. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens berühren daher nicht die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage.

 

Normenkette

MietHöReglG § 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 543658

NJW 1987, 313

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