Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung von GG Art. 103 Abs. 1 durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

 

Orientierungssatz

1. Zur Verpflichtung der Fachgerichte, Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen vgl BVerfG, 1992-05-19, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 ≪144≫.

2. Da die Fachgerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, müssen für die Annahme eines Gehörsverstoßes Umstände erkennbar sein, die indiziell für die Nichtbeachtung vom Parteivortrag sind. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt.

3. Hier: Fehlende Auseinandersetzung in den Gründen eines mietgerichtlichen Berufungsurteils mit einer vom Beklagten schriftsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage von entscheidungserheblicher Bedeutung.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB §§ 554, 554a; AGBG § 11 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 06.01.1995; Aktenzeichen 13 BS 172/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543684

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