Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt; sie ist teilweise unzulässig und im übrigen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248 ff.≫).
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1999 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Beschwerde aus prozessualen Gründen abgelehnt. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1999 und des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1999 richtet, ist sie ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die sinngemäß erhobene Rüge, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei verletzt, weil die angegriffenen Gerichtsentscheidungen der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Umfang Rechtsschutz gewährt hätten, greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat die fragliche Stellenausschreibung als Bestandteil des Wahlverfahrens qualifiziert und hieraus gefolgert, wegen § 58 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) könne die Beschwerdeführerin eine Korrektur der beaupteten Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung allein im Verfahren der Wahlprüfung nach § 54 GKWG i.V.m. § 38 ff. GKWG, das den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffne, erreichen. Diesen – eingehend und nachvollziehbar begründeten – Erwägungen setzt die Verfassungsbeschwerde nichts von Substanz entgegen. Daß im Verfahren der Wahlprüfung generell nicht zeitgerecht Rechtsschutz erlangt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin, dessen Schutz durch die angerufenen Gerichte außerhalb des Verfahrens der Wahlprüfung hätte gewährleistet werden müssen, ist nicht dargetan. Die Verfassungsbeschwerde läßt nicht erkennen, inwiefern die beanstandete Stellenausschreibung die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (vgl. hierzu: BVerfGE 58, 202 ≪205≫; 95, 408 ≪417≫) oder ein sonstiges der Beschwerdeführerin zustehendes (Wahl-)Recht beeinträchtigt haben könnte.
b) Die weiter erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG ist unzulässig, weil insoweit eine Beeinträchtigung eigener Rechte nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, sich um das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Flensburg bemühen zu wollen.
c) Ebenso unzulässig ist die Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl). Dies gilt schon deshalb, weil im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich von Wahlen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG ausscheidet. Das Recht, die Beachtung dieser Wahlrechtsgrundsätze im Wege der Verfassungsbeschwerde einzufordern, ist dem Bürger vom Grundgesetz nur gewährt worden, soweit es um politische Wahlen auf Bundesebene geht (Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 – 2 BvR 1953/95 –, NJW 1999, S. 43 ff.; demnächst BVerfGE 99, 1).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Jentsch, Broß
Fundstellen