1. Die Beschwerdeführer waren gemeinschaftlich Miteigentümer eines Wohngrundstücks. Die Grundstückshälfte der Beschwerdeführerin zu 1) war mit einer erstrangigen Grundschuld im Nennwert von zuletzt 2,4 Mio. DM sowie zwei nachrangigen Höchstbetragshypotheken belastet. Die Grundstückshälfte wurde zwangsversteigert. Dabei wurde nur die Grundschuld in Höhe von 2,4 Mio. DM in das geringste Gebot aufgenommen. Sie valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 1,6 Mio. DM.
Während des Zwangsversteigerungsverfahrens verkauften die Beschwerdeführer das Grundstück an die Klägerin des Ausgangsverfahrens. Dabei erwarb die Klägerin die Grundstückshälfte der Beschwerdeführerin zu 1) im Rahmen der Zwangsversteigerung und die Grundstückshälfte des Beschwerdeführers zu 2) freihändig. Nachdem das Bargebot in Höhe von 1,7 Mio. DM von der Klägerin erbracht und im wesentlichen an die Gläubigerbank ausgekehrt worden war, erklärte sich diese für befriedigt. Daraufhin wurden die Grundschuld sowie die beiden Höchstbetragshypotheken gelöscht. Gleichzeitig wurden aber – auf Veranlassung des Vollstreckungsgerichts – gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) zwei Sicherungshypotheken (§ 128 ZVG) zugunsten der Gläubiger der nachrangigen Höchstbetragshypotheken über jeweils 2,4 Mio. DM eingetragen.
Im Ausgangsverfahren begehrte die Klägerin von den Beschwerdeführern die Löschung der beiden Sicherungshypotheken. Das Landgericht wies die Klage ab, da sich ein entsprechender Löschungsanspruch aus dem Kaufvertrag nicht ergebe. Noch während des Berufungsverfahrens gelang es der Klägerin, die Zustimmung der Gläubiger zur Löschung der Sicherungshypotheken zu erhalten. Die Sicherungshypotheken wurden gelöscht. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 29. März 1994 legte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführern die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO auf. Diesen Beschluß greifen die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht an.
2. Mit dem angegriffenen Beschluß vom gleichen Tag setzte das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf 2,4 Mio. DM fest. Zur Begründung führte es aus:
Verfahrensgegenstand sei ein Löschungsantrag für zwei eingetragene Ersatzrechte von jeweils 2,4 Mio. DM gewesen. Da die beiden Ersatzrechte aber insgesamt nur Forderungen der nachrangigen Gläubiger in Höhe von 2,4 Mio. DM sichern sollten, bleibe es bei einem Streitwert von 2,4 Mio. DM. Ein niedrigerer Betrag sei nicht anzusetzen. Bei der Löschung einer Hypothek sei stets der Nennbetrag der Hypothek maßgebend, unabhängig davon, ob die der Hypothek zugrunde liegende und zu sichernde Forderung noch bestehe oder erloschen sei.
Das Landgericht schloß sich der oberlandesgerichtlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz an. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Diese beiden Beschlüsse greifen die Beschwerdeführer ebenfalls an.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie tragen im wesentlichen vor:
Es sei umstritten, welcher Streitwert einem Antrag auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld oder Sicherungshypothek beizumessen sei. Die Auffassung, insoweit sei stets auf den Nennwert der Forderung abzustellen, lasse sich mit der Verfassung nicht vereinbaren. Eine den beiden Sicherungshypotheken zugrunde liegende Forderung sei für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin des Ausgangsverfahrens ohne Belang gewesen. Aus Rechtsgründen habe es sich hier um nicht-valutierte Sicherungshypotheken gehandelt. Da der Löschung entgegenstehende Ansprüche Dritter nicht existiert hätten, habe sich das gesamte wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Rechtsstreit auf das Risiko reduziert, die Kosten der Löschung zuzüglich einer etwaigen anwaltlichen Beratung selbst aufbringen zu müssen. Für die Löschung der beiden Sicherungshypotheken seien insgesamt nur 3.710 DM angefallen. Setze man die Kosten einer anwaltlichen Beratung mit 15.000 DM an, habe das wirtschaftliche Interesse an dem Rechtsstreit nicht über 20.000 DM betragen. Tatsächlich seien aber bei einem Gegenstandswert von 2,4 Mio. DM allein in der ersten Instanz Prozeßkosten in Höhe von 80.000 DM entstanden.
Die angegriffenen Entscheidungen verstießen überdies gegen das Willkürverbot. Nach § 6 Satz 2 ZPO könne der Geschäftswert eines Streits um ein Pfandrecht nie höher sein als der Wert der belasteten Sache. Obwohl das Oberlandesgericht davon ausgegangen sei, daß die mit den Sicherungshypotheken belastete Eigentumshälfte einen Verkehrswert von 1,2 Mio. DM gehabt habe, habe das Gericht den Gegenstandswert auf das Doppelte festgesetzt. Das sei mit § 6 Satz 2 ZPO unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Rechtsnachfolgerin der Klägerin des Ausgangsverfahrens sowie das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen.
Die Rechtsnachfolgerin der Klägerin hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Sie hat dabei insbesondere betont, daß es im Ausgangsverfahren keineswegs sicher gewesen sei, ob die den zu löschenden Sicherungshypotheken zugrunde liegenden Forderungen noch valutierten. Die Gläubiger der Sicherungshypotheken hätten stets darauf beharrt, daß ihre Forderungen nach wie vor bestünden. Es sei mithin keineswegs allein um eine formale Grundbuchposition gestritten worden. Erst gegen Zahlung einer erheblichen Summe hätten die Gläubiger ihre Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypotheken erteilt.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich zwar noch nicht daraus, daß die Gerichte hier in wortgenauer Anwendung des § 6 Satz 1 ZPO den Streitwert nach dem Nennwert der dem Sicherungspfandrecht zugrunde liegenden Forderung bemessen hätten. Diese Auslegung sei trotz der beachtlichen Gründe, die gegen sie eingewandt würden, jedenfalls dann verfassungsrechtlich vertretbar, wenn – wie hier – der “wirkliche Wert” des Rechtsstreits umstritten sei. Es verstoße aber gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Gerichte entgegen § 6 Satz 2 ZPO einen Streitwert von 2,4 Mio. DM festgesetzt hätten, obwohl die umstrittene Grundstückshälfte nur 1,2 Mio. DM wert gewesen sei.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 85, 337).
1. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich auch für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪345≫). Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 ≪234≫). Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch schließt es allerdings nicht aus, daß der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhebt. Die entsprechenden Vorschriften müssen aber der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪345 f.≫).
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es auch, daß die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 ff. ZPO regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Mit der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs ist es aber nicht vereinbar, wenn einer Partei dabei Kosten entstehen, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstandes stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs regelmäßig dann zu bejahen, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪347 f.≫).
Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine klagende Partei. Sie finden auch dann Anwendung, wenn eine Partei durch den Kläger in einen Prozeß gezogen wird. Die beklagte Partei hat dann zwar den Zugang zu den Gerichten nicht von sich aus gesucht. Sie steht aber regelmäßig vor der Frage, ob sie den Anspruch des Klägers erfüllen oder sich dagegen zur Wehr setzen soll. Entscheidet sie sich zur Verteidigung, muß sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen. In ihrer Freiheit zu entscheiden, ob sie einen Anspruch erfüllen oder es auf einen Prozeß ankommen lassen soll, wäre sie in rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigt, wenn bereits die Kosten einer Gerichtsinstanz ihr wirtschaftliches Interesse an einer Rechtsverteidigung überstiegen.
2. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht.
a) Der Fall zwingt allerdings nicht zur Klärung der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage, ob es von Verfassungs wegen stets unzulässig ist, den Streitwert eines Anspruchs auf Löschung einer Grundschuld oder Sicherungshypothek auch dann in wortgenauer Anwendung von § 6 Satz 1 ZPO nach dem Nennwert der zugrunde liegenden Forderung zu bestimmen, wenn die Forderung nicht mehr (voll) valutiert ist (vgl. zu diesem Problem OLG Köln, KostRsp § 6 Nr. 78 mit Anmerkung Lappe; OLG Celle, MDR 1977, S. 935; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., 1999, § 6 Rz. 12). Jedenfalls im vorliegenden Fall war es aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen, daß der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für die Beschwerdeführer weit unter dem festgesetzten Streitwert von 2,4 Mio. DM lag.
b) Die Beschwerdeführer hätten – wenn sie den strittigen Anspruch ohne Prozeß erfüllt hätten – für die Löschung der beiden Sicherungshypotheken Gebühren in Höhe von insgesamt 3.710 DM zahlen müssen (§§ 68, 62 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 23 Abs. 2, 32 KostO). Hinzu wären Notarkosten gekommen, die für die Löschungsanträge und die beglaubigten Löschungsbewilligungen der Gläubiger der Sicherungshypotheken anfielen. Die Notarkosten betrugen tatsächlich 2.653,12 DM. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin aus dem Regreßprozeß, den diese nach dem Abschluß des Ausgangsverfahrens beim Landgericht München I angestrengt hatte (Az. 10 O 24437/94).
Allerdings war es zu Beginn des Ausgangsverfahrens umstritten, ob die Klägerin noch zuzahlungspflichtig gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG war und ob folglich die nachrangigen Gläubiger, zu deren Gunsten die Sicherungshypotheken eingetragen worden waren, eine vermögenswerte Rechtsposition innehatten oder ob sie verpflichtet waren, kostenlos der Löschung der Sicherungshypotheken zuzustimmen. Die Frage ist im Ausgangsverfahren letztlich nicht verbindlich entschieden worden. Tatsächlich mußte aber die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zuge der Vergleichsgespräche mit den Gläubigern der Sicherungshypotheken insgesamt nur 17.017 DM aufbringen, damit diese sich zur Abgabe der Löschungsbewilligungserklärungen bereitfanden. Auch das ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag aus dem Regreßprozeß.
Die Beschwerdeführer hätten mithin – legt man die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen zugrunde – für die Erfüllung des Anspruchs an Gerichts- und Notarkosten sowie als “Abstandssumme” an die Gläubiger einen Betrag von insgesamt 23.381,12 DM aufwenden müssen. Selbst wenn man die Kosten einer anwaltlichen Beratung hinzurechnet und berücksichtigt, daß die Zahlung an die Gläubiger der Sicherungshypotheken ohne den anhängigen Rechtsstreit möglicherweise höher als 17.017 DM ausgefallen wäre, lagen die tatsächlichen Kosten, die für die Erfüllung des Löschungsanspruchs aufzubringen waren, offensichtlich weit unter dem Betrag von etwa 80.000 DM, den die Beschwerdeführer bei einem Streitwert in Höhe von 2,4 Mio. DM an Gerichts- und Anwaltsgebühren für bereits eine Instanz zahlen mußten. Das verletzt den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführer.
c) Die Gerichte hätten die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführer bei der Streitwertfestsetzung auch berücksichtigen können. Es ist vom Bundesverfassungsgericht insoweit nicht zu entscheiden, ob dies mittels verfassungskonformer Auslegung des § 6 ZPO (in diesem Sinn Lappe, a.a.O., S. 31) oder durch eine Wertfestsetzung durch Schätzung gemäß § 3 ZPO (so OLG Köln, BB 1995, S. 952) zu geschehen hat.
3. Es bedarf danach keiner Entscheidung mehr, ob die angegriffenen Beschlüsse überdies gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
4. Es ist im vorliegenden Fall angezeigt, allein die Beschlüsse des Oberlandesgerichts aufzuheben. Zwar verletzt auch der angegriffene Beschluß des Landgerichts die Grundrechte der Beschwerdeführer. Das Bundesverfassungsgericht kann sich aber darauf beschränken, die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung aufzuheben, auch wenn die vorausgegangene Entscheidung mit angegriffen war und ebenfalls die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verletzt hatte. Eine solche Beschränkung ist veranlaßt, wenn damit im Einzelfall den Interessen der Beschwerdeführer besser gedient ist als mit der Aufhebung sämtlicher Entscheidungen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Beschwerdeführer ein besonderes Interesse an einer raschen, abschließenden Klärung der Sache haben, hinter dem etwaige Kostennachteile und der Verlust von gerichtlichen Instanzenzügen zurücktreten, und wenn eine solche Klärung durch die Fortführung des letztinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 84, 1 ≪5≫). So liegt der Fall hier.
Das Oberlandesgericht muß sich ohnehin mit der Sache befassen, um den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen. Es dient deshalb dem Interesse aller Verfahrensbeteiligten, wenn das Oberlandesgericht zugleich im Rahmen der Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß über die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz entscheidet.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.