Verfahrensgang
AG Landau a.d. Isar (Beschluss vom 24.02.2011; Aktenzeichen 2 C 524/10) |
AG Landau a.d. Isar (Urteil vom 07.01.2011; Aktenzeichen 2 C 524/10) |
Tenor
1. Das Endurteil des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 7. Januar 2011 – 2 C 524/10 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Landau a.d. Isar zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit aus dem Dienstvertragsrecht.
1. Der Beschwerdeführer nahm im Dezember 2007 und Januar 2008 Kommunikationsdienstleistungen über sogenannte Internet-by-call-Einwahlverbindungen in Anspruch. Die hierfür durch den Dienstanbieter abgerechneten Entgelte weigerte er sich zu begleichen. Einer Klage der Rechtsnachfolgerin des Dienstanbieters (im Folgenden: Klägerin) trat der Beschwerdeführer mit der Argumentation entgegen, er habe zwar Dienste des Dienstanbieters genutzt, allerdings nicht zu den abgerechneten Tarifen von bis zu 0,25 EUR pro Minute, sondern zu 0,001 EUR (0,1 Cent) pro Minute. Der von der Klägerin vorgelegte Einzelverbindungsnachweis sei insoweit nicht zum Beweis geeignet, da dieser die letzten drei Stellen der jeweiligen Einwahlnummer nicht angebe; allein aus diesen letzten drei Stellen lasse sich jedoch der jeweils gewählte Tarif ablesen. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Dienstanbieter den mit der angewählten Rufnummer verbundenen Tarif nachträglich geändert habe. Jedenfalls sei eine Tarifänderung weder dem Beschwerdeführer mitgeteilt noch auf der Internetseite des Dienstanbieters publiziert worden. Darüber hinaus seien die abgerechneten Tarife sittenwidrig überhöht gewesen, da sie um 900 % bis 1.400 % über den seinerzeit marktüblichen Tarifen lägen.
Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt rund 500 EUR zuzüglich Zinsen. Der Anspruch sei durch Vorlage des Einzelverbindungsnachweises schlüssig dargelegt worden; im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, die Dienste in Anspruch genommen zu haben. Qualifizierte und berücksichtigungsfähige Einwendungen habe er nicht vorgebracht. Preisänderungen müssten dem Kunden nicht mitgeteilt werden. Es sei Sache des Kunden, sich über die jeweiligen Tarife zu informieren. Das Gericht könne auch „keine Sittenwidrigkeit erkennen, da ein Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nicht erkennbar” sei. Eine gegen das Urteil erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht zurück.
2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Klägerin zugestellt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
4. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ≪12≫; 87, 1 ≪33≫). Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ≪5≫; 60, 305 ≪310≫; 62, 249 ≪254≫; 69, 141 ≪143 f.≫); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ≪36≫; 60, 250 ≪252≫; 65, 305 ≪307≫; 69, 141 ≪144≫). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine aus der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ≪295≫; 70, 288 ≪293≫; 86, 133 ≪145 f.≫; stRspr). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 ≪189≫; 86, 133 ≪146≫).
b) Letzteres ist hier der Fall.
Das Amtsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, zu welchem Tarif Verbindungen des Dienstanbieters in Anspruch genommen wurden, lediglich mit der Bemerkung abgetan, es seien keine „qualifizierten und berücksichtigungsfähigen substantiierten Einwendungen” vorgebracht worden. Dem ist nicht zu entnehmen, dass das Amtsgericht das mehrfache Bestreiten des Beschwerdeführers, dass die von ihm gewählten Rufnummern im Zeitpunkt der Anwahl tatsächlich den abgerechneten Tarifen zugeordnet gewesen seien, zur Kenntnis genommen hätte. Hierzu hat der Beschwerdeführer darüber hinaus hilfsweise vorgetragen, es sei weder ihm persönlich mitgeteilt noch überhaupt im Internet veröffentlicht worden, dass zu Preisen abgerechnet werden sollte, die gegenüber den zunächst unter der angewählten Rufnummer geschalteten Tarifen um mehr als das 100-fache erhöht seien. Das Amtsgericht hat sich demgegenüber lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Preiserhöhung dem Beschwerdeführer persönlich hätte mitgeteilt werden müssen; dies hat es mit der Begründung verneint, dass kein Dauerschuldverhältnis vorliege. Den Vortrag des Beschwerdeführers, dass eine Erhöhung der Verbindungsentgelte – soweit eine solche denn tatsächlich erfolgt sei – indes überhaupt nicht publiziert worden sei, hat das Amtsgericht dabei offenbar übersehen. Nur so kann die Begründung verstanden werden, es sei dem Beklagten zuzumuten, sich „über den jeweils gültigen Tarif zu informieren”.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht den differenzierten Vortrag des Beschwerdeführers zu der Einlassung, dass die abgerechneten Tarife sittenwidrig überhöht gewesen seien, offenbar nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen. Zwar hat das Amtsgericht die Rüge des Beschwerdeführers, die abgerechneten Beträge seien sittenwidrig überhöht, als solche formal aufgegriffen. Es hat das Vorbringen aber aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, nicht ernsthaft in Betracht gezogen und nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2011 – 1 BvR 2441/10 –, juris). Denn entgegen der nicht näher begründeten Behauptung des Amtsgerichts, dass ein „Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nicht erkennbar” sei, hat der Beschwerdeführer in seiner Duplik vom 13. Dezember 2010 im Einzelnen dargelegt, warum die in der Replik der Klägerin herangezogenen Vergleichstarife nicht als marktüblich angesehen werden könnten, sowie eigene Vergleichstarife benannt und unter Beweis gestellt. Auch hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich hieraus eine „Preisdifferenz von 900 % bis 1.400 %” ergebe. Unterstellt man die Angaben des Beschwerdeführers als wahr, drängt sich ein Verstoß gegen die guten Sitten geradezu auf; es handelt sich mithin um Kernvorbringen, mit dem sich das Amtsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Dass es dies nicht getan hat, zeigt, dass es den Vortrag in der Duplik des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen hat.
2. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.
3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Gaier, Paulus, Britz
Fundstellen