Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Erforderlichkeit nicht dargelegt

 

Normenkette

BVerfGG § 90; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 16.08.2022; Aktenzeichen 9 AZR 480/21 (F))

BAG (Urteil vom 27.07.2021; Aktenzeichen 9 AZR 326/20)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beziehungsweise einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend der §§ 114 ff. ZPO zwar möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪110 f.≫; 1, 415 ≪416≫; 79, 252 ≪253≫; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Die Prozesskostenhilfe wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 ≪19 f.≫; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2020 - 2 BvR 1819/19 -, Rn. 3).

Rz. 2

Danach liegen die erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass er gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 1748/21 -, Rn. 2). Er ist Volljurist und damit - wie seine umfangreichen Schriftsätze zeigen - grundsätzlich in der Lage, eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu erheben. Soweit er hiergegen unter Verweis auf die fehlenden Erfolgsquoten sowie seine Berufstätigkeit Einwände erhebt, steht dies einer Selbstvertretung nicht entgegen. Zum einen ist der Antragsteller nur im Umfang von 30 Wochenstunden vertragsgemäß beschäftigt, so dass er im Übrigen Kapazitäten für die Durchsicht und die Verfassung einer Verfassungsbeschwerde hätte. Zum anderen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass die Erfolgsquote einer von einem/r mit dem Verfassungsrecht vertrauten Juristen oder Juristin höher läge als die eines vergleichsweise unbedarften Rechtskundigen. Auch sind unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande sein könnte, den Sachverhalt sowie seine Interessen und Rechte, die er wahrnehmen will, selbst darzustellen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15568125

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