Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitutionsansprüche von Verfolgten des NS-Regimes
Beteiligte
Rechtsanwälte Ernst Brenning und Partner |
Verfahrensgang
VG Berlin (Zwischenurteil vom 24.08.1992; Aktenzeichen VG 25 A 344.92) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltung des Investitionsvorrangs nach § 3 a des Vermögensgesetzes (VermG) a.F. für Restitutionsansprüche von Verfolgten des NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 VermG sowie Fragen der Geltung und Anwendung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257).
I.
1. Die Beschwerdeführer meldeten als Rechtsnachfolger der jüdischen Voreigentümer Ansprüche auf Rückgabe von Geschäftsanteilen an einem Unternehmen an, die 1936 aus Gründen rassischer Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entzogen worden waren. Das Unternehmen wurde 1972 in das Eigentum des Volkes überführt.
1992 ließ die Treuhandanstalt nach Anhörung der Beschwerdeführer die Veräußerung der Geschäftsanteile an die Rechtsnachfolgerin des Unternehmens nach der auf dem Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) beruhenden Vorschrift des § 3 a VermG a.F. zu, weil die Veräußerung, wie im zuvor geschlossenen notariellen Vertrag vereinbart, für einen investiven Zweck (Erhaltung von 190 Arbeitsplätzen, Anschaffung neuer Produktionsanlagen und Errichtung zusätzlicher Verpackungs- und Abfüllstraßen) erfolge. Daraufhin legten die Beschwerdeführer Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne offenbleiben, ob der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes eingelegte Widerspruch der Beschwerdeführer statthaft geblieben sei. Nach § 12 Abs. 1 des als Art. 6 dieses Gesetzes verkündeten Investitionsvorranggesetzes (InVorG) sei ein Widerspruch nicht mehr möglich. Daß diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut in Fällen der vorliegenden Art auch die Anfechtungsklage ausschließe, sei ein – offensichtliches – Redaktionsversehen.
Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung sei § 3 a VermG a.F. Danach sei der Bescheid der Treuhandanstalt, wie sich nach der gebotenen umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, rechtmäßig. § 3 a VermG a.F. sei auch auf Rückerstattungsansprüche anwendbar, die sich auf Vermögenswerte bezögen, die zwischen 1933 und 1945 entzogen worden seien. Für das Gebiet der neuen Bundesländer seien solche Ansprüche erst aufgrund des Vermögensgesetzes entstanden. Sie würden gemäß § 1 Abs. 6 VermG nach den Vorschriften dieses Gesetzes befriedigt.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Investitionsbescheid der Treuhandanstalt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts sowie gegen Art. 6 und 14 des 2. VermÄndG. Sie rügen vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 14 GG, weil sie den Rückübertragungsanspruch der Beschwerdeführerin zu 1, den diese nach Art. 18, 19 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) in Verbindung mit § 11 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl I S. 734) habe, und die allen Beschwerdeführern wegen des fortgeschrittenen Rückübertragungsverfahrens zustehende Anwartschaft auf Rückeinräumung des Eigentums vollständig entzogen hätten.
Das ursprüngliche Rückerstattungsrecht sei durch das Vermögensgesetz nicht aufgehoben worden. Die Bundesrepublik Deutschland hafte nach wie vor gemäß Art. 134 GG als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches. Folgerichtig habe sie sich durch Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl 1990 II S. 1388) verpflichtet, die im Überleitungsvertrag festgelegten Grundsätze über die innere und äußere Restitution sowie das Bundesrückerstattungsgesetz fortgelten zu lassen. Nach Art. 8 des Einigungsvertrags (im folgenden: EV) gelte dieses auch im Beitrittsgebiet.
Den Rückerstattungsansprüchen der NS-Verfolgten stehe Art. 143 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 EV nicht entgegen, weil diese Ansprüche im Einigungsvertrag nicht geregelt seien. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich zudem im Überleitungsvertrag vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II S. 421) verpflichtet, die aufgrund alliierter Gesetzgebung bestehenden Rückerstattungsansprüche nicht zum Nachteil der NS-Verfolgten zu ändern. Dementsprechend sei § 1 Abs. 6 VermG auszulegen. Nur hinsichtlich des Verfahrens sei die Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche der NS-Verfolgten dem Vermögensgesetz unterstellt. Dieses sei dagegen nicht anzuwenden, soweit es bestehende Rückübertragungsansprüche vereiteln würde. Werde § 3 a VermG a.F. gleichwohl angewendet, bedeute dies einen Eingriff in eine verfestigte Eigentumsposition, der sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletze.
b) Die angegriffenen Entscheidungen verstießen bezüglich der Beschwerdeführerin zu 1 auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Es sei nicht gerechtfertigt, einerseits die Ansprüche der NS-Verfolgten, die sich auf das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland erstreckten, zwingend durch Restitution zu befriedigen und andererseits unter Anwendung des § 3 a VermG a.F. demselben Kreis der Berechtigten für Vermögenswerte im Gebiet der neuen Länder nur einen bedingten Rückerstattungsanspruch zu geben, der sich zudem faktisch auf einen Entschädigungsanspruch beschränke, wie der vorliegende Fall zeige. Das Erfordernis von Investitionen in den neuen Bundesländern rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht.
bb) Art. 3 Abs. 1 GG sei auch deshalb verletzt, weil die Ansprüche von NS-Verfolgten mit Ansprüchen gleichbehandelt würden, die aus Unrechtsmaßnahmen des SED-Regimes herrührten. Dies widerspreche nicht nur dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 VermG, weil dort nur die „entsprechende” und nicht die uneingeschränkte Anwendung des Vermögensgesetzes vorgeschrieben sei, sondern behandle auch zwei offensichtlich unterschiedliche Sachverhalte gleich.
c) § 12 Abs. 1 InVorG, der gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des 2. VermRÄndG auch auf Verfahren nach § 3 a VermG a.F. anzuwenden sei, verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschrift schließe die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte aus, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Landes- oder Bundesbehörde sei.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz für die Sächsische Staatsregierung und die Treuhandanstalt Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde teilweise für unzulässig und im übrigen für unbegründet.
4. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluß vom 21. April 1993 abgelehnt (vgl. ZOV 1993, S. 180).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie wirft weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die unmittelbar gegen Vorschriften des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes gerichteten Rügen sind unzulässig.
Das gilt auch für die Rüge, § 12 Abs. 1 InVorG (vgl. Art. 6 des 2. VermRÄndG) verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil er nicht nur den Widerspruch, sondern auch die Anfechtungsklage gegen Investitionsvorrangbescheide ausschließe, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Landes- oder Bundesbehörde sei. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst durch Auslegung der Vorschrift durch die dafür zuständigen Verwaltungsgerichte zu ermitteln (vgl. BVerfGE 29, 277 ≪282≫; 31, 248 ≪254 f.≫; 55, 244 ≪247≫). Im vorliegenden Fall gilt dies um so mehr, als das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluß bereits ausgeführt hat, es betrachte den dem Wortlaut nach ausgesprochenen Ausschluß auch der Anfechtungsklage als offensichtliches Redaktionsversehen (vgl. im übrigen auch die Berichtigung in BGBl 1993 I S. 1811).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Treuhandanstalt und des Verwaltungsgerichts richtet, ist sie jedenfalls unbegründet.
a) Die genannten Entscheidungen verletzen nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Dazu kann auf den Beschluß der Kammer vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 – (EuGRZ 1998, S. 689) verwiesen werden. Wie darin ausgeführt ist, stellt die nachträgliche Einschränkung des durch das Vermögensgesetz – nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG – konstitutiv eingeräumten Restitutionsanspruchs für Unternehmen (vgl. § 6 VermG) durch den Investitionsvorrang weder eine Enteignung noch eine mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
b) Die angegriffenen Entscheidungen stehen auch im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß Treuhandanstalt und Verwaltungsgericht den hier maßgeblichen Vorschriften des Vermögensgesetzes gefolgt sind, obwohl diese – anders als das im Westen Deutschlands geschaffene Rückerstattungsrecht der Nachkriegszeit – Restitutionsansprüche auch des in § 1 Abs. 6 VermG genannten Personenkreises dem Prinzip des Investitionsvorrangs unterstellt haben.
aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫). Dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 ≪146≫; 88, 87 ≪96 f.≫).
Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das – wie dasjenige im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG und das unter der Herrschaft der DDR erlittene – eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 31 ≪36≫; 13, 39 ≪43≫; 84, 90 ≪125 f., 130 f.≫; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 ≪76≫). Das entbindet ihn zwar bei der näheren Ausgestaltung der von ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht schlechthin von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 13, 39 ≪43 ff.≫; 84, 90 ≪128 ff.≫). Doch ist die Gleichheitsbindung nicht in der selben Weise strikt und eng, wie dies bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen sonst regelmäßig der Fall ist. Es reicht vielmehr aus, wenn die Wiedergutmachung wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entspricht (vgl. BVerfGE 27, 253 ≪286≫).
bb) Gemessen daran begegnet es im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber die vermögensrechtliche Wiedergutmachung des NS-Unrechts im Beitrittsgebiet unter den Vorbehalt des Investitionsvorrangs gestellt und insoweit anders geregelt hat, als dies in der Nachkriegszeit im alliierten Rückerstattungsrecht und im Bundesrückerstattungsgesetz für die nach diesen Regelungen Berechtigten geschehen ist.
Ziel des Gesetzgebers des Vermögensgesetzes war es, für den Verlust von Vermögenswerten aufgrund von Maßnahmen einerseits der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und andererseits der DDR-Staatsgewalt eine möglichst einheitliche Regelung zu treffen. Das galt auch hinsichtlich der mit dem Investitionsvorrang verbundenen, den Anspruch auf Naturalrestitution durch einen Geldanspruch ersetzenden Einschränkungen (vgl. vor allem BTDrucks 12/2944, S. 62). Motiv für dieses Regelungskonzept war ersichtlich nicht, NS- und DDR-Unrecht qualitativ zu bewerten oder gar auf eine Stufe zu stellen. Der Grund für die im wesentlichen übereinstimmende Behandlung der beiden Betroffenengruppen mit der Folge einer vom westlichen Rückerstattungsrecht der Nachkriegszeit abweichenden Wiedergutmachungsregelung lag vielmehr, worauf auch das Bundesjustizministerium in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, in der besonderen politischen und wirtschaftlichen Lage Deutschlands im Zeitpunkt der Wiedervereinigung. Sie unterschied sich von derjenigen nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches, mehr als 40 Jahre nach diesem Ereignis, elementar dadurch, daß zwei grundlegend verschiedene Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme zusammenzuführen waren, von denen eines, das der Deutschen Demokratischen Republik, kurz vor dem Untergang stand. Um diesen Zusammenschluß sozialverträglich zu gestalten, war es, abgesehen von der Rücksichtnahme auf während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik geschaffene Vertrauenstatbestände, zur Überwindung des zwischen alten und neuen Bundesländern entstandenen wirtschaftlichen und sozialen Gefälles notwendig, die Lebensverhältnisse im Osten Deutschlands möglichst rasch an diejenigen im Westen anzugleichen und dazu verbesserte Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu schaffen (vgl. BTDrucks 12/103, S. 37). Es liegt im Rahmen der legislativen Einschätzungs- und Gestaltungsfreiheit und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber vor diesem Hintergrund angenommen hat, daß es zur Herstellung einheitlicher Lebensbedingungen erforderlich sei, im Beitrittsgebiet eine funktionierende und leistungsfähige Wirtschaft aufzubauen, sie durch das Ingangbringen und die Pflege einer möglichst breit angelegten Investitionstätigkeit zu fördern und Ausnahmen von dem Grundsatz „Investitionen vor Rückgabe” nur dort zuzulassen, wo dies, wie im Fall des späteren § 22 InVorG, unabweisbar erschien (vgl. BTDrucks 12/449, S. 6 f.). Wie der Investitionsvorrang als Durchbrechung des Grundsatzes „Rückgabe vor Entschädigung” selbst ist deshalb die Entscheidung, an dem Personenkreis des § 1 Abs. 6 VermG begangenes NS-Unrecht nicht nach den Regeln des alliierten und westdeutschen Rückerstattungsrechts, sondern wie DDR-Unrecht nach den auf die spezifischen Bedürfnisse der Wiedervereinigung zugeschnittenen Regelungen des Vermögens- und des Investitionsvorrangrechts wiedergutzumachen, sachlich ausreichend gerechtfertigt (vgl. auch Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II ≪Stand: August 1997≫, § 1 VermG Rn. 148).
3. Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
III.
Bietet danach die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 543427 |
NJW 1999, 3326 |
WM 1999, 736 |
ZAP-Ost 1999, 359 |