Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Darüber hinaus enthält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch eine materielle Gewährleistung. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪298≫; 89, 28 ≪36≫ m.w.N.).
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann dadurch begründet sein, dass das Revisionsgericht eine Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 GVG unterlässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2000 – 2 BvR 1419/00 –, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 1995 – 2 BvR 1406/94 –, NJW 1995, S. 2914; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 – 2 BvR 647/93 –, NStZ 1995, S. 76 m.w.N.). Die Entscheidung eines Gerichts verstößt aber nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungs-rechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ≪364≫; 29, 45 ≪48 f.≫ m.w.N.).
2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nicht.
a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs darf die Weite des Begriffs des Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG nicht dazu führen, dass jede unter dieses Tatbestandsmerkmal zu subsumierende Tathandlung ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Täters am Gelingen des Betäubungsmittelgeschäfts mit täterschaftlichem Handeltreiben gleichgesetzt wird. In konsequenter Anwendung der zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme entwickelten Regeln sei eine Gehilfenstellung insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Täter nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Betäubungsmitteln erschöpft, komme eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie stelle zumeist eine untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Eine Bewertung des Tatbeitrags als mittäterschaftliches Handeltreiben komme vor allem dann in Betracht, wenn der Täter erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1220 f.).
b) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als Mittäter angenommen und darin kein Abweichen von der Rechtsprechung des 2. Strafsenats erblickt hat. Von der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet sich nach den Feststellungen des Tatgerichts das Handeln des Beschwerdeführers bereits dadurch in maßgeblicher Weise, dass dieser nicht lediglich als Kurier Betäubungsmittel zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern transportierte, sondern von einem Kurier das Rauschgift entgegennahm und seine weitere Verwendung zu verantworten hatte. Dabei trat der Beschwerdeführer in Begleitung eines Gehilfen auf und nahm – wenn auch nicht in übergeordneter Position – eigene Gestaltungsmöglichkeiten wahr, indem er dem Kurier Anweisungen gab, wie er sich zu verhalten habe, und indem er Ort und Zeitpunkt der Übergabe des Rauschgifts bestimmte. Aufgrund dieser tatgerichtlichen Feststellungen konnte das Revisionsgericht die Tathandlung als Mittäterschaft werten, ohne von der Rechtsprechung des 2. Strafsenats abzuweichen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1784648 |
NStZ 2008, 39 |