Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 09.07.1998; Aktenzeichen 21 UF 88/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.03.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1206/98)

 

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 31. Juli 1998 bleibt aufrechterhalten.

 

Tatbestand

I.

Die Kammer hat am 31. Juli 1998 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 16. Januar 1999 untersagt wurde.

Gegen diese einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 7. August 1998 Widerspruch eingelegt, hilfsweise hat sie Einwendungen gegen den Fortbestand der einstweiligen Anordnung erhoben. Der Widerspruch wurde mit Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens bestreitet die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3., da es an einer ordnungsgemäßen Vertretung fehle. Der Beschwerdeführer zu 1. könne die beiden Kinder nicht allein vertreten, weil ihm das Sorgerecht nur gemeinsam mit der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zustehe. Darüber hinaus rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der von ihr erklärte Vollstreckungsverzicht bis zum 28. August 1998 sei nicht beachtet worden. Durch ihn entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung. Außerdem beantragt sie, eine Entscheidung gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG über die Zuständigkeit des Zweiten Senats herbeizuführen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Soweit in dem Hilfsantrag eine Anregung an die Kammer zu sehen ist, die Gründe für die einstweilige Anordnung noch einmal zu überprüfen, ergeben sich keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte:

  1. Mit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. liegt jedenfalls eine zulässige Verfassungsbeschwerde vor, welche den Erlaß der einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. kann im Hauptsacheverfahren entschieden werden.
  2. Der von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erklärte Vollstreckungsverzicht gibt keinen Anlaß, die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses anders zu beurteilen. Die Kammer hielt und hält es von Amts wegen für geboten, die Vollstreckung der Rückführungsanordnung durch das Oberlandesgericht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auszusetzen. Nur so kann für diese Zeit die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Vollstreckungsverzicht der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens bewirkt lediglich, daß sie von der einstweiligen Anordnung in dieser Zeit nicht belastet wird.
  3. Seit dem Verfahren 2 BvR 982/95 (vorher 1 BvR 323/95) besteht Einigkeit zwischen den betroffenen Dezernaten, daß Verfahren nach dem Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in die Zuständigkeit des Dezernats von Herrn Bundesverfassungsrichter Kirchhof fallen, weil die Auslegung von Völkerrecht eine erhebliche Rolle spielt. Es besteht deshalb kein Anlaß, einen Beschluß nach § 14 Abs. 5 BVerfGG herbeizuführen.
 

Unterschriften

Limbach, Graßhof, Kirchhof

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134562

BVerfGE, 49

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