Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

 

Normenkette

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 29.04.2014; Aktenzeichen VI ZR 246/12)

KG Berlin (Beschluss vom 03.05.2012; Aktenzeichen 10 U 99/11)

LG Berlin (Urteil vom 21.06.2011; Aktenzeichen 27 O 145/11)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15037545

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