Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Normenkette
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 03.05.2012; Aktenzeichen 10 U 99/11) |
LG Berlin (Urteil vom 21.06.2011; Aktenzeichen 27 O 145/11) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15037545 |
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