Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage, ob ein Angeklagter im Strafverfahren aus Gründen der Verfahrensfairness einen Anspruch darauf hat, dass das Gericht in der Hauptverhandlung eine verbindliche Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots trifft.
I.
1. Vor der 1. Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Kempten fand in der Zeit vom 7. Februar bis zum 20. November 2006 die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer statt. Gegenstand des Verfahrens war unter anderem der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe als Krankenpfleger im Krankenhaus S. zahlreiche schwer- und schwerstkranke Patienten durch die Verabreichung von Medikamenten getötet.
Gleich zu Beginn der Hauptverhandlung verlas der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung zu den Anklagevorwürfen, in welcher er sowohl eine gefährliche Körperverletzung als auch die gegen ihn erhobenen Diebstahlsvorwürfe in vollem Umfang einräumte. Zu den Tötungsvorwürfen äußerte er sich indessen nur vage. Einerseits räumte er ein, er habe die Verstorbenen zu Opfern werden lassen und diesen bis auf wenige Ausnahmen den Rest ihres Lebens genommen. Zugleich berief er sich darauf, keine konkrete Erinnerung mehr an bestimmte getötete Personen zu haben und machte geltend, im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen vorschnell Tötungen eingeräumt zu haben.
Sogleich nach Verlesung dieser Erklärung erhob die Verteidigung Widerspruch gegen jegliche Verwertung der Angaben des Angeklagten aus seinen früheren polizeilichen, staatsanwaltlichen und richterlichen Vernehmungen. Der Beschwerdeführer sei vor den Vernehmungen nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden. Auch sei er über den Tatvorwurf getäuscht worden. Er sei in dem Glauben gelassen worden, er werde zu Diebstählen vernommen, obwohl es längst um die Tötungsdelikte gegangen sei. Zudem sei ihm zu verstehen gegeben worden, er könne mit einer geständigen Einlassung die Exhumierung der Opfer verhindern, obwohl dies nach Lage des Falls tatsächlich nie in Betracht gekommen sei. Schließlich habe die Polizei unzulässigen Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt, indem sie ihn zum Zwecke der Vernehmung zum Totschlagsvorwurf vorläufig festgenommen habe. Man habe durch die vorläufige Festnahme Geständnisbereitschaft bei ihm herstellen wollen.
Aufgrund dieses Widerspruchs stellte die Strafkammer die Strengbeweisaufnahme zurück und führte zunächst ein Freibeweisverfahren über die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Verwertungsverbote durch. Nachdem sich alle Beteiligten zu dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme erklärt hatten, beabsichtigte die Strafkammer, mit der Strengbeweisaufnahme zu beginnen. Dem widersprach die Verteidigung und beantragte, das Gericht möge zuvor eine verbindliche Entscheidung über die Verwertbarkeit der beanstandeten Vernehmungen treffen. Dies lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass die Frage der Verwertbarkeit der beanstandeten Vernehmungen dem Urteil vorbehalten bleibe.
2. Mit Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schließlich des Mordes in 12 Fällen, des Totschlags in 15 Fällen, des versuchten Totschlags, der Tötung auf Verlangen, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Diebstahls in fünf Fällen schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer als Krankenpfleger im Krankenhaus S. insgesamt 28 schwer- und schwerstkranke Patienten getötet habe. Er habe die Patienten zunächst medikamentös betäubt, um ihnen sodann Muskelrelaxantien zu verabreichen. Hierdurch sei es bei den Patienten zunächst zum Atemstillstand und schließlich auch zum Herzstillstand gekommen. Keiner der Patienten habe mit einem Angriff des Beschwerdeführers auf sein Leben gerechnet. Das Mordmerkmal der Heimtücke liege daher nur in den Fällen nicht vor, in denen sich die Wehrlosigkeit nicht aus der Arglosigkeit, sondern aus dem Gesundheitszustand ergeben habe. Nur in einem Fall habe er auf ein entsprechendes Verlangen der Getöteten hin gehandelt.
3. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwarf.
Entscheidungsgründe
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Er macht – unter anderem – geltend, die Weigerung des Landgerichts Kempten, bereits in der Hauptverhandlung vor Eintritt in das Strengbeweisverfahren eine Zwischenentscheidung über die Verwertbarkeit seiner Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren zu treffen, verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und seinem Recht auf ein faires Verfahren. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, die Frage der Verwertbarkeit bleibe dem Urteil vorbehalten. Unverwertbare Beweismittel dürften gar nicht erst in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Die Frage der Verwertbarkeit eines Beweismittels habe daher prozessualen Charakter, so dass über sie bereits in der Hauptverhandlung durch begründeten Beschluss zu entscheiden sei. Erst aufgrund der hierdurch hergestellten Transparenz würden die Prozessbeteiligten in die Lage versetzt, ihr weiteres prozessuales Verhalten sachgerecht einzurichten. Durch ihre Weigerung, über das geltend gemachte Verwertungsverbot zu entscheiden, habe die Kammer ihm – dem Beschwerdeführer – faktisch jede Möglichkeit genommen, eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe das angegriffene Urteil des Landgerichts Kempten auch, und zwar insgesamt. Es komme nicht darauf an, ob die Kammer im Einzelfall tatsächlich auf die Vernehmungen zurückgegriffen oder schon aufgrund der toxikologischen Befunde verurteilt habe. Wäre ihm – dem Beschwerdeführer – die Chance gewährt worden, mit der Verwertbarkeit seiner früheren Angaben umzugehen, so hätte er sich auch zu den Fällen, in denen der toxikologische Nachweis geführt gewesen sei, im Detail, insbesondere zu der subjektiven Seite des Tatgeschehens äußern können.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Kempten und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.
Die Weigerung des Landgerichts Kempten, bereits in der Hauptverhandlung eine Zwischenentscheidung über die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Ermittlungsverfahren zu treffen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verfahrensfairness aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪274 f.≫), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪111≫). An dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪274≫; 109, 13 ≪34≫).
Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪111≫). Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪276≫; 64, 135 ≪145 f.≫).
Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ≪250≫; 80, 367 ≪375≫). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält (vgl. BVerfGE 7, 89 ≪92≫; 74, 129 ≪152≫; stRspr), fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ≪383≫; 46, 214 ≪222≫). Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ≪383≫; 46, 214 ≪222≫; stRspr).
Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots – wie ihn der Beschwerdeführer hier geltend macht – besteht nach diesen Grundsätzen nicht. Die Strafprozessordnung selbst kennt einen solchen Zwischenbescheid nicht und auch die fachgerichtliche Rechtsprechung lehnt einen Anspruch des Angeklagten auf Erlass eines derartigen Zwischenbescheids ab (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2007 – 1 StR 304/07 –, NStZ 2007, S. 719 in dieser Sache). Eine prozessuale Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots bereits in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht ist auch aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zwingend geboten. Der Angeklagte und die Verteidigung können sich ein eigenes Bild von der Beweisaufnahme über das Verwertungsverbot machen. Sie haben die Möglichkeit, sich zu deren Ergebnis umfassend zu äußern (vgl. § 257 StPO). Damit ist eine effektive Strafverteidigung auch ohne eine prozessuale Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots gewährleistet. Eine Unsicherheit darüber, welchen Beweiswert das Gericht einem bestimmten Beweismittel zumessen wird, kann im Übrigen nicht nur in Fällen bestehen, in denen ein Beweisverwertungsverbot im Raum steht. Es handelt sich vielmehr um eine Problematik, die im Strafverfahren – in graduell unterschiedlicher Ausprägung – typischerweise auftritt und mit der die Verteidigung umgehen kann.
Des Weiteren träte eine Verpflichtung des Gerichts, sich im Wege einer prozessualen Zwischenentscheidung zur Frage eines Beweisverwertungsverbots zu erklären, auch in Widerspruch zu den Geboten bestmöglicher Sachaufklärung und umfassender Beweiswürdigung, die sich ebenfalls als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verfahrensfairness darstellen (vgl. BVerfGK 1, 145 ≪149 ff.≫). Die Beweislage im Hinblick auf das Verwertungsverbot kann sich auch nach Abschluss der diesbezüglichen Beweisaufnahme noch verändern. Solche Änderungen könnte das Gericht nicht mehr berücksichtigen, wenn es – wie vom Beschwerdeführer gefordert – nach Abschluss des Freibeweisverfahrens zu Verwertungsverboten verbindlich über die Frage eines Beweisverwertungsverbots zu befinden hätte.
2. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen