Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Normenkette
Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26.01.2016; Aktenzeichen 9 V 9129/15) |
FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.07.2015; Aktenzeichen 9 V 9171/13) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 28.07.2016; Aktenzeichen 1 BvR 443/16) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI9834627 |
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