Die Beschwerdeführer erlitten 1989 einen Unfall im asiatischen Teil der Türkei, bei dem der bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens haftpflichtversicherte Fahrer, der den Unfall schuldhaft verursacht hatte, getötet und die Beschwerdeführer erheblich verletzt wurden. Die beklagte Versicherung zahlte an die Insassen des Fahrzeugs die in der Türkei geltende Mindestversicherungssumme in Höhe von 15.000 DM. Die Beschwerdeführer machten weitergehende Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klagen ab, die dagegen gerichteten Berufungen hatten keinen Erfolg.
a) Auf die Revision der Beschwerdeführer hob der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. In den Entscheidungsgründen führte der Bundesgerichtshof unter anderem aus:
Nicht zu folgen sei der Auffassung des Berufungsgerichts, die Aushändigung der Grünen Karte sei nur dahin zu verstehen, daß der Versicherer den Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei lediglich bis zur dort geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssumme erweitern wolle. Der Inhalt der Grünen Karte stelle eine Willenserklärung des Versicherers dar, deren Bedeutung im Wege der Auslegung nach §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln sei. Aus der Sicht des Versicherungsnehmers, auf die es danach ankomme, werde durch die Aushändigung der Grünen Karte der Versicherungsschutz auf die gesamte Türkei, also auch auf den asiatischen Teil ausgedehnt, da auf der Grünen Karte die Türkei ohne Einschränkung des Geltungsbereiches genannt sei. Dem Versicherer sei es unbenommen, eine mögliche Beschränkung, die er nicht in die Grüne Versicherungskarte aufnehmen könne, durch Hinweise außerhalb der Karte zur Geltung zu bringen. Mache der Versicherer davon keinen Gebrauch oder könne er eine solche zusätzliche Erklärung nicht beweisen, müsse es bei der mit der Aushändigung der Karte abgegebenen Erklärung verbleiben, nach der der Versicherungsschutz sich auf die gesamte Türkei erstrecke. Habe der Versicherer mit der Aushändigung der Karte den vertraglichen Versicherungsschutz räumlich erweitert und dabei nicht zum Ausdruck gebracht, daß die räumliche Erweiterung auf eine geringere als die vertragliche Versicherungssumme begrenzt sein solle, so habe er entsprechend seiner uneingeschränkten Erklärung den vollen Deckungsschutz für den erweiterten Geltungsbereich zu gewähren.
Das Berufungsgericht werde nunmehr prüfen müssen, ob bewiesen sei, daß die Beklagte bei Aushändigung der Grünen Karte den Versicherungsnehmer darauf hingewiesen habe, der Versicherungsschutz solle nur eingeschränkt gelten. In diesem Falle könne die Aushändigung der Grünen Karte nicht als Erweiterung des Versicherungsschutzes gewertet werden.
b) Das Oberlandesgericht erhob daraufhin über die Frage, ob der Versicherungsnehmer bei Aushändigung der Grünen Karte darauf hingewiesen worden sei, der Versicherungsschutz solle nur für den europäischen Teil der Türkei gelten, Beweis durch Vernehmung einer Angestellten der Beklagten. Diese konnte eine entsprechende Belehrung bei Aushändigung der Karte nicht bekunden, erklärte aber, sie habe den Versicherungsnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß darauf hingewiesen, daß der Versicherungsschutz am Bosporus ende.
Mit den angegriffenen Urteilen wies das Oberlandesgericht die Berufungen der Beschwerdeführer erneut zurück. Der beklagten Versicherung sei der Beweis dafür gelungen, daß dem Versicherungsnehmer ein den Versicherungsschutz auf den europäischen Bereich der Türkei einschränkender Hinweis bei Aushändigung der Grünen Karte erteilt worden sei. Dabei verstehe der Senat die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, daß der Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aushändigung der Grünen Karte erfolgen müsse. Es genüge vielmehr, wenn dem Versicherungsnehmer bei Aushändigung der Grünen Karte aufgrund der Hinweise des Versicherers bewußt gewesen sei, daß die vertragliche Haftpflichtsumme nicht für den asiatischen Teil der Türkei gelte. Denn wenn der Versicherer einen Versicherungsnehmer zeitlich vor Aushändigung der Grünen Karte ausdrücklich darüber belehrt habe, der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf Asien, brauche ein erneuter Hinweis bei Aushändigung der Grünen Karte nicht zu erfolgen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein ausdrücklicher Hinweis wiederholt werden müßte. Der dem Versicherungsnehmer bei Beantragung der Kraftfahrzeugversicherung dreieinhalb Monate vor Aushändigung der Grünen Versicherungskarte erteilte Hinweis genüge diesen Anforderungen. Es könne davon ausgegangen werden, daß der Versicherungsnehmer die Grüne Karte in Kenntnis des eingeschränkten Versicherungsschutzes abgeholt habe.
Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Beschwerdeführer mit der Rüge, ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG seien verletzt.
Der Bundesgerichtshof habe zur Prüfung aufgegeben, ob bewiesen sei, daß die Beklagte “bei Aushändigung” der Grünen Karte den Versicherungsnehmer auf den eingeschränkten Versicherungsschutz hingewiesen habe. Das in diesem Sinne formulierte Beweisthema habe die vernommene Zeugin nicht bestätigen können. Vielmehr sei weiterhin offen und streitig, wie die Aushändigung der Karte abgelaufen sei. Wenn das Oberlandesgericht nunmehr ausführe, daß es den Bundesgerichtshof dahin verstehe, der Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz müsse nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aushändigung der Grünen Versicherungskarte erfolgen, sondern es genüge auch ein zeitlich früherer Hinweis des Versicherers, so halte es sich unter Verstoß gegen das Willkürverbot nicht an die eindeutige Vorgabe des Bundesgerichtshofs. Es habe offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Für seine Auslegung sei nicht ein einziger Anhaltspunkt in den Urteilen des Bundesgerichtshofs zu finden. Zu dieser neuen und für die Beschwerdeführer überraschenden Auffassung hätte das Gericht die Beschwerdeführer vor seinen Entscheidungen hören müssen.