Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Jede Verfassungsbeschwerde setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, das auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch gegeben sein muss (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪143≫; stRspr). Zwar dient die Verfassungsbeschwerde nicht ausschließlich dem Individualrechtsschutz des jeweiligen Beschwerdeführers, sondern hat darüber hinaus die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪259≫; 79, 365 ≪367 f.≫). Das Gesetz macht sie aber in den §§ 90 ff. BVerfGG von einem Rechtsschutzbegehren des Betroffenen abhängig, so dass der Wegfall des Begehrens auch die Grundlage für eine Entscheidung entfallen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991 – 1 BvR 1521/89 –, NJW 1992, S. 818 ≪819≫). Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens hat das Bundesverfassungsgericht dann gesehen, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 9, 89 ≪93 f.≫; 10, 302 ≪308≫; 15, 226 ≪230≫; 25, 256 ≪262≫), wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen war (vgl. BVerfGE 10, 302 ≪308≫; 16, 119 ≪121 f.≫; 21, 139 ≪143≫) oder wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer auch weiterhin beeinträchtigte (vgl. BVerfGE 15, 226 ≪230≫; 21, 378 ≪383≫; zum ganzen s. BVerfGE 33, 247 ≪257 f.≫, stRspr, zuletzt BVerfGE 81, 138 ≪140 f.≫; 99, 129 ≪138≫). Ist die in der angegriffenen Entscheidung zur Hauptsache liegende verfassungsrechtliche Beschwer indes beseitigt oder wirkt sie sich aus anderen Gründen nicht mehr aus, so ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, nur wegen der mittelbaren Auswirkung auf die Kostenentscheidung das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu eröffnen bzw. weiter zu führen und das Bundesverfassungsgericht mit einer verfassungsrechtlichen Prüfung der Hauptsacheentscheidung zu belasten, die für sich gesehen den Beschwerdeführer nicht mehr beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪259≫). Für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren gilt danach der – entsprechend auch in fast allen Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeit enthaltene – Grundsatz, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung unzulässig ist (oder wird), wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪256 ff.≫; 39, 276 ≪292≫; 74, 78 ≪89≫).
So liegt der Fall hier.
Der Beschwerdeführerin wurde zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so dass die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG durch eine erzwungene Ausreise weggefallen ist. Mit der gerügten Grundrechtsverletzung war auch weder eine verfassungsrechtliche Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen noch ist eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten. Ebenso wenig ist eine fortdauernde Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin erkennbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Osterloh, Di Fabio
Fundstellen