Tenor
Die Anträge werden verworfen.
Tatbestand
A.
Die Antragstellerin erstrebt die Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig ist, hilfsweise die Feststellung, dass die Antragsgegner die Antragstellerin in ihren parteibezogenen Rechten verletzen, indem sie öffentlich behaupten, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, ohne das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG einzuleiten, und – höchst hilfsweise – indem sie für politische Parteien kein verfassungsgerichtliches Verfahren zur Feststellung ihrer Verfassungskonformität eingeführt haben.
1. Die Antragstellerin hält den Antragsgegnern vor, dass diese fortwährend erklärten, sie sei verfassungswidrig, und die Einleitung eines Verbotsverfahrens forderten, ohne den Verbotsantrag zu stellen. Die gegenwärtige Situation sei für die Antragstellerin nicht hinnehmbar. Sie habe, solange die Antragsgegner den Verbotsantrag nicht einreichten, keine rechtliche Möglichkeit, den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit auszuräumen. Effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz könne sie nicht erlangen, weil das Grundgesetz die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalte.
a) Die Antragstellerin listet Äußerungen von Ministerpräsidenten und Landesinnenministern sowie von Bundestagsabgeordneten auf, in denen sie als verfassungsfeindlich oder -widrig bezeichnet und ihr Verbot gefordert werde. Die Antragstellerin beruft sich weiter darauf, dass eine Bundesministerin erklärt habe, angesichts des Erstarkens der Antragstellerin im Osten des Landes Bürgerinitiativen gegen Rechtsextremismus finanziell unterstützen zu wollen. Außerdem habe die Bundesregierung aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mehrere Millionen Euro für Programme zur Verfügung gestellt, aus deren Abschlussbericht hervorgehe, dass die Antragstellerin unter dem Begriff „Rechtsextremismus” geführt werde und deshalb Fördermittel auch gegen sie eingesetzt werden könnten. Ähnliche Programme gebe es auf kommunaler und Landesebene.
b) Die Bezeichnung der Antragstellerin als verfassungsfeindlich oder -widrig greife massiv in den politischen Wettbewerb ein. Gegen die Antragstellerin werde ein öffentliches Klima der Feindseligkeit erzeugt. Kommunen stellten ihr öffentliche Einrichtungen für die Durchführung von Parteiveranstaltungen wie Parteitagen, die sie nach dem Parteienrecht abhalten müsse, nicht zur Verfügung, oder sie forderten für die Bereitstellung der Einrichtungen den Abschluss von Haftpflichtversicherungen, die die Antragstellerin nicht vorlegen könne, weil kein Versicherungsunternehmen mit ihr mehr Verträge schließe. Des Weiteren würden Konten der Antragstellerin und ihrer Mitglieder gekündigt. Ihre Mitglieder würden im Berufsleben, insbesondere im öffentlichen Dienst, faktisch benachteiligt und allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit gemaßregelt oder gar entlassen. Private Dritte diskriminierten sie, und Vereine kündigten Mitgliedschaften. Politische Gegner übten Übergriffe auf sie aus, Linksextremisten behinderten Wahlkampfauftritte und andere Veranstaltungen der Antragstellerin. Die Medien lehnten es regelmäßig ab, ihre Werbung aufzunehmen. Potentielle Mitglieder würden vom Beitritt absehen. Wähler scheuten sich, der Antragstellerin die Stimme zu geben. In zwei Ländern sei ihren Wahlbewerbern die Teilnahme an Kommunalwahlen wegen der Parteimitgliedschaft verwehrt worden. Hierdurch würden unter Umgehung der hohen rechtlichen Hürden des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG Wirkungen herbeigeführt, die nur nach einem Parteiverbotsverfahren zulässig seien.
c) Von der Antragstellerin könne nicht verlangt werden, in jedem der vielen Einzelfälle zur Wahrung ihrer parteibezogenen Ansprüche die Gerichte anzurufen, auch wenn sie dies gegenüber öffentlichen Trägern bereits vielfach mit Erfolg getan habe. Dadurch würden ihre Kräfte gebunden und ihre Parteiarbeit lahmgelegt. Zudem ergingen beispielsweise verwaltungsgerichtliche Eilbeschlüsse oftmals derart kurzfristig vor dem geplanten Beginn einer Veranstaltung, dass sich diese kaum noch durchführen lasse. Gegenüber der Begehung von Straftaten gebe es ohnehin keinen vorbeugenden Rechtsschutz.
d) Der historische Gesetzgeber habe ein allgemeines Verfahren zur Feststellung der Verfassungsmäßigkeit oder -widrigkeit einer Partei nicht vorgesehen. Er sei davon ausgegangen, dass die nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigten beim Verdacht der Verfassungswidrigkeit einer Partei das Verbotsverfahren betreiben würden. Unterließen diese trotz gegenteiliger Bekundungen die Antragstellung, um der betroffenen Partei maximalen Schaden zuzufügen, zeige sich eine Rechtsschutzlücke, die zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geschlossen werden müsse. Die Partei müsse die Möglichkeit erhalten, den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit gerichtlich klären zu lassen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Ermessensfreiheit der nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigten, das Verfahren einzuleiten oder davon abzusehen, dürfe nicht dadurch entwertet werden, dass man es der betroffenen Partei gestatte, Anträge nach Art. 21 Abs. 2 GG zu stellen. Die Ermessensfreiheit bestehe nur in den rechtlich vorgegebenen Grenzen. Es handele sich um einen Ermessensfehlgebrauch, die Antragstellerin durch die fortwährend geführte Verbotsdebatte zu schädigen, ohne den Verbotsantrag zu stellen. Dem Verfassungsprozessrecht sei es nicht fremd, den Kreis der Antragsberechtigten über die im Bundesverfassungsgerichtsgesetz Genannten hinaus zu erweitern, wie die Rechtsprechung zum Organstreitverfahren zeige.
Die Antragstellerin könne nicht darauf verwiesen werden, dem Vorwurf, verfassungswidrig zu sein, mit den Mitteln der politischen Diskussion entgegenzutreten. Abgesehen davon, dass ihr nicht die Chance gegeben werde, ihre Ansichten in Funk, Fernsehen oder den Printmedien zu verbreiten, handele es sich bei den von ihr beanstandeten Äußerungen nicht um Meinungskundgaben von Parteifunktionären, sondern um amtliche Verlautbarungen von Verfassungsorganen, die an rechtliche Regeln gebunden seien, deren Einhaltung der gerichtlichen Kontrolle unterliege.
e) Die Antragstellerin sei nicht verfassungswidrig. Sie sei eine politische Partei, die auf dem Boden des Grundgesetzes stehe, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne und Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung kategorisch ablehne. Weiteres könne sie hierzu nicht vortragen, da die Antragsgegner ihr das Material vorenthielten, das sie als Beleg für ihre Annahme, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, zusammengetragen hätten.
f) Das Verfahren der Antragstellerin sei durch den Beschluss des Bundesrats, den Verbotsantrag zu stellen (vgl. BRDrucks 770/12 ≪Beschluss≫), nicht hinfällig geworden. Es sei angesichts der kontrovers geführten Diskussion über die Erfolgsaussichten des Verbotsverfahrens offen, ob und wann der Antrag eingereicht und ob er den Zulässigkeitsanforderungen genügen werde.
g) Die Antragstellerin stellt die im Rubrum wiedergegebenen Anträge. Ergänzend führt sie aus, das Gericht möge, falls es die Anträge, die sie im Parteiverbotsverfahren gestellt habe, als unzulässig erachten sollte, in Anträge nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG umdeuten.
2. Für die Antragsgegnerin zu 3. hat das Bundesministerium des Innern Stellung genommen. Die Antragsgegner zu 1. und 2. sowie die Landesregierungen und die Senate der Stadtstaaten haben, soweit sie sich geäußert haben, von eigenen Stellungnahmen abgesehen.
Die Antragsgegnerin zu 3. hält den Hauptantrag für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht nach § 43 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. Eine Erweiterung des gesetzlich bestimmten Kreises der Antragsberechtigten scheide aus. Die Zulassung eines von Art. 21 Abs. 2 GG gelösten Feststellungsverfahrens sui generis komme nicht in Betracht. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts seien im Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz abschließend festgelegt. Außerdem fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung ihrer Verfassungsmäßigkeit. Jede Partei gelte, solange das Bundesverfassungsgericht nicht das Gegenteil ausspreche, als verfassungskonform und könne sich gegen Eingriffe in ihre Parteienrechte gerichtlich wehren. Aus diesem Grund könne auch der zweite Hilfsantrag nicht zum Erfolg führen.
Der erste Hilfsantrag könne einzig als Organklage gedeutet werden. Die Antragstellerin lege aber nicht dar, dass sie durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegner in ihren durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei. Äußerten staatliche Stellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen oder Werturteile über politische Parteien, habe dies keine rechtlichen Auswirkungen auf die Partei. Etwaige Nachteile, die sich für die Partei ergeben könnten, seien rein faktischer Natur. Im Schrifttum werde vereinzelt vertreten, die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich oder extremistisch sei als faktischer Eingriff eine Beeinträchtigung ihres Rechtsstatus. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 105, 279) habe demgegenüber klargestellt, dass regierungsamtliche Äußerungen, die keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthielten, sondern im Rahmen der sachlich geführten Informationstätigkeit blieben, bereits den Schutzbereich der betreffenden Grundrechtsbestimmung nicht berührten.
Die Antragsgegnerin zu 3. sei zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet und gehalten, grundgesetzwidrige Bestrebungen zu beobachten, Gefahren zu bewerten und ihre Einschätzung der Öffentlichkeit mitzuteilen. Sofern sie die Antragstellerin anlässlich der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags in öffentlichen Bekundungen als verfassungsfeindliche Organisation bezeichnet habe, sei darin die Äußerung eines Werturteils zu sehen, das gegenüber der Antragstellerin ohne rechtliche Wirkung sei. Prüften Regierungsstellen intern die Möglichkeiten eines Verbotsverfahrens, sei dies kein administratives Einschreiten gegen die Antragstellerin. Die Antragsgegner hätten mit dem von der Antragstellerin beanstandeten Vorgehen nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Die Äußerungen zur Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin stünden mit den Inhalten der Verfassungsschutzberichte der letzten Jahre im Einklang. Im Übrigen stammten die in der Antragsschrift wiedergegebenen Aussagen nicht von der Antragsgegnerin zu 3. Übergriffe Dritter könnten den Antragsgegnern nicht angelastet werden.
Entscheidungsgründe
B.
Die Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Der Antrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet.
I.
Der Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung begehrt, nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG zu sein, ist unzulässig, weil ihr die Antragsberechtigung fehlt (1.), ohne dass dadurch eine Rechtsschutzlücke entstünde (2.).
1. Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, kann nach § 43 Abs. 1 BVerfGG von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Gemäß § 43 Abs. 2 BVerfGG kann eine Landesregierung den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt. Nicht vorgesehen ist, dass eine Partei das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung ihrer Verfassungsmäßigkeit anrufen kann. Bereits der Wortlaut des § 43 BVerfGG spricht klar für eine abschließende Regelung der Antragsberechtigung. Der Antrag richtet sich zudem „gegen eine Partei” (vgl. § 43 Abs. 2 BVerfGG) und ausschließlich auf die Feststellung, dass die politische Partei verfassungswidrig ist (§ 46 Abs. 1 BVerfGG). Hingegen finden sich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine Ansatzpunkte für die Statthaftigkeit des von der Antragstellerin angestrebten Verfahrens zur Feststellung der Verfassungskonformität einer Partei.
2. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin führt die gesetzliche Ausgestaltung des Parteiverbotsverfahrens nicht zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücke. Die Rechtsordnung bietet politischen Parteien, die – wie die Antragstellerin – sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten, die ihnen nach Art. 21 Abs. 1 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen und sich gegen Übergriffe mit Hilfe der Gerichte zu verteidigen.
a) Politische Parteien sind, solange das Bundesverfassungsgericht nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, in der Wahrnehmung ihrer Rechte frei und dürfen darin nicht durch administratives Einschreiten unter Berufung auf die Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit gehindert werden. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (vgl. BVerfGE 40, 287 ≪291≫ m.w.N.). Bei Beeinträchtigungen ihrer Rechte steht der Partei und gegebenenfalls ihren Mitgliedern der Rechtsweg offen (vgl. BVerfGE 57, 1 ≪6 f.≫). Mit ihrem Einwand, eine als verfassungsfeindlich gebrandmarkte Partei sei überfordert, in jedem Einzelfall um Rechtsschutz nachzusuchen, und dieser erweise sich zudem nicht selten als ineffektiv, zeigt die Antragstellerin kein strukturelles Rechtsschutzdefizit auf, sondern benennt lediglich praktische Probleme, die erkennbar mit zumutbarem Aufwand zu bewältigen sind. Über die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, auch für die Antragstellerin und ihre Untergliederungen, wacht das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris).
b) Ein Rechtsschutzdefizit ist auch nicht ersichtlich, soweit die Antragstellerin geltend macht, die von ihr unter dem Begriff „Verbotsdebatte” zusammengefassten Äußerungen öffentlicher Stellen, die Antragstellerin sei verfassungsfeindlich und müsse bekämpft sowie verboten werden, und die sonstigen gegen sie gerichteten Maßnahmen wirkten sich wie ein Verbot aus.
aa) Politische Parteien müssen sich entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen Auseinandersetzung sind Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Solchen Äußerungen kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen. Der Einwand, eine weithin für verfassungsfeindlich gehaltene Partei habe keinen ausreichenden Medienzugang, verfängt – unbeschadet des § 5 PartG – jedenfalls dann nicht, wenn darin nicht mehr zum Ausdruck kommt als die Unterstellung, solchen Vorwürfen werde in der Öffentlichkeit blind gefolgt und die Haltung der Medien zu der betroffenen Partei sei daher nicht das Ergebnis freier öffentlicher Meinungsbildung. Im Übrigen wird die Erreichbarkeit weiter Kreise der Bevölkerung über die Kommunikationswege des Internet eröffnet und unterliegt der Zugang zu herkömmlichen Medien stetem Wandel.
Soweit staatliche Stellen die politische Auseinandersetzung führen, müssen sie die Grenzen beachten, die ihnen von Verfassungs wegen gesetzt sind und deren Einhaltung gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbietet das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung staatlichen Stellen, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 40, 287 ≪293≫; s. auch zu den grundrechtlichen Grenzen staatlicher Informationstätigkeit BVerfGE 105, 252 ≪272 f.≫; 105, 279 ≪294 f.≫; 113, 63 ≪76 f., 78 ff.≫).
Diese Maßgaben gelten auch für die öffentliche Erörterung, ob gegen eine Partei ein Verbotsverfahren eingeleitet wird. Staatliche Stellen sind nicht gehindert, das Für und Wider dieser schwerwiegenden Maßnahme mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Erst wenn erkennbar wird, dass diese Debatte nicht entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird, kommt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG in Betracht.
bb) Den politischen Parteien und ihren Mitgliedern stehen darüber hinaus gerichtliche Wege offen, dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zu begegnen. So bieten die Sammlung und Auswertung von Informationen über eine Partei durch die Verfassungsschutzbehörden und ihre Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht einen Ansatz für die gerichtliche Kontrolle. Die Verfassungsschutzbehörden dürfen die Maßnahmen nur ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die dafür sprechen, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und die belastenden Maßnahmen den rechtsstaatlichen Anforderungen namentlich der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 113, 63 ≪80 f.≫). Soweit es angesichts des Umstands, dass nur das Bundesverfassungsgericht im dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 43 ff. BVerfGG) die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei treffen kann, in Betracht kommt, kann der Frage, ob eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, auch in anderen Zusammenhängen nachzugehen sein. Dies ist beispielsweise bei der Beurteilung der Verfassungstreue eines Bewerbers anlässlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG der Fall (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪358 ff.≫; s. auch, für disziplinarrechtliche Verfahren, BVerwGE 83, 136). Die Antragstellerin verkennt durchaus nicht, dass die Verfassungsmäßigkeit einer politischen Partei Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein kann und ist. Wenn sie aus Misserfolgen in entsprechenden fachgerichtlichen Verfahren schließt, es bestehe eine Rechtsschutzlücke, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar.
II.
Der erste Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung erstrebt, die Antragsgegner hätten sie in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt, indem sie öffentlich behaupteten, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, aber das Verbotsverfahren bisher nicht eingeleitet hätten, ist zwar als Organklage statthaft (vgl. BVerfGE 4, 27 ≪30 f.≫; 121, 30 ≪57≫; stRspr), so, wie er begründet worden ist, aber unzulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht etwa die Verpflichtung der Antragsgegner erreichen will, einen Verbotsantrag gegen sie zu stellen. Ein derartiges Begehren wäre als Umgehung der §§ 43 ff. BVerfGG (oben B.I.1.) unzulässig und müsste zudem daran scheitern, dass die Antragstellerin nicht behaupten kann, das den Antragsgegnern in Bezug auf die Stellung eines Verbotsantrags zukommende Ermessen (vgl. BVerfGE 40, 287 ≪291≫) sei auf Null reduziert.
Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin, die Feststellung, dass die Antragsgegner sie in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 GG durch bestimmte Äußerungen und Maßnahmen verletzen (oben B.I.2.b)aa), kann zwar grundsätzlich im Wege der Organklage verfolgt werden. Soweit die Antragstellerin sich gegen die von ihr aufgeführten Äußerungen und weiteren Maßnahmen öffentlicher Stellen richtet, fehlt indes ausreichender Vortrag zur Passivlegitimation. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass sie durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Antragsgegner in ihrem Parteistatus verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (vgl. § 64 Abs. 1 BVerfGG). Sie benennt keine Bekundungen oder sonstigen Maßnahmen der Antragsgegner. Der Vortrag, dass die Antragsgegner den Vorwurf ihrer Verfassungswidrigkeit erhoben hätten, sei gerichtsbekannt, genügt nicht zur Substantiierung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG.
Soweit die Antragstellerin Äußerungen von Ministerpräsidenten und Landesinnenministern aufführt, weist sie zwar darauf hin, dass die Genannten dem Antragsgegner zu 2. angehören. Daraus ergibt sich jedoch nicht, aus welchem Grund ihre Verlautbarungen dem Antragsgegner zu 2. zuzurechnen sein könnten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Genannten sich nicht als Mitglieder der jeweiligen Landesregierung, sondern für das Bundesorgan Bundesrat äußern wollten.
Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin wiedergegebenen Äußerungen mehrerer Bundestagsabgeordneter. Aussagen einzelner Abgeordneter sind keine Willensbekundungen des Antragsgegners zu 1. Daran ändern deren Funktionen als Parlamentarischer Geschäftsführer einer Fraktion, Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses und Vizepräsident des Bundestags nichts, da mit diesen Funktionen nicht die Befugnis verbunden ist, für den Antragsgegner zu 1. Erklärungen zur Verfassungswidrigkeit einer Partei abzugeben.
Die Mitteilung einer Bundesministerin, Bürgerinitiativen gegen Rechtsextremismus finanziell unterstützen zu wollen, kann ebenso wie die Förderung von Bundesprogrammen durch ein Bundesministerium, ein dazu erstelltes Handbuch und ein auf den Zeitraum von 2007 bis 2010 bezogener Abschlussbericht nicht ohne weiteres der Antragsgegnerin zu 3. als Kollegialorgan zugerechnet werden. Die Antragstellerin verhält sich nicht dazu, aus welchen Gründen dies bei den von ihr erwähnten Äußerungen und Maßnahmen der Fall gewesen ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin es versäumt hat, hinsichtlich dieser – mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013 in das Verfahren eingeführten, aus den Jahren 2006 bis 2010 stammenden – Äußerungen und Maßnahmen zur Einhaltung der sechsmonatigen Antragsfrist gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG vorzutragen.
III.
Der zweite Hilfsantrag ist offensichtlich unbegründet, so dass seine Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann. Der Antrag wird allein darauf gestützt, dass die Antragsgegner der Antragstellerin keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit gegen die von ihnen aufgestellten Behauptungen der angeblichen Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin zur Verfügung gestellt hätten. Die von der Antragstellerin postulierte Rechtsschutzlücke besteht aus den unter B.I.2. dargelegten Gründen jedoch nicht. Damit scheidet eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin – auch im
Hinblick auf die bei der Auslegung des Grundgesetzes gegebenenfalls zu berücksichtigenden Bestimmungen der Art. 10, 11 und 13 EMRK sowie des Art. 3 EMRK-ZP I – von vornherein aus.
Unterschriften
Voßkuhle, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf
Fundstellen
Haufe-Index 3689185 |
BVerfGE 2014, 100 |