Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und des § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig. Die Beschwerdeführerin trägt nicht vor, woraus sich eine Verletzung dieses Grundrechts durch die angegriffenen Entscheidungen ergeben soll.
b) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
aa) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, daß Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz ihre Wurzeln nur im Rechts- und Sozialstaatsprinzip haben (vgl. BVerfGE 84, 90 ≪126≫). Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung ungeachtet dessen weiter davon aus, daß Restitutionsansprüche nach ihrer Einräumung im Vermögensgesetz den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 95, 48 ≪58≫). Ob dies auch dann gilt, wenn die Ansprüche – wie im vorliegenden Fall – nicht (fristgerecht) angemeldet worden sind (so wohl Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: Juni 1998, § 30a VermG Rn. 5a), oder ob sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz von vornherein nur auf geltend gemachte Rückübertragungsansprüche beziehen kann (so Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 30a Rn. 3 ≪Stand: April 1995≫), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die im angegriffenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG stelle, wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werde, daß auch noch nicht angemeldete vermögensrechtliche Ansprüche dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuzuordnen sind, eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, ist nicht zu beanstanden.
bb) Die Versäumung der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG führt nach der einfachrechtlichen Beurteilung, die das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an dessen Urteil vom 28. März 1996 (BVerwGE 101, 39) vorgenommen haben, zum Ausschluß des von der Versäumung betroffenen vermögensrechtlichen Anspruchs. Darin ist aber eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dann nicht zu erblicken, wenn das betreffende Recht infolge des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts ohnehin besonders geltend gemacht werden muß und sein Erlöschen vom Berechtigten binnen angemessener Frist und in einfacher, leicht zu erfüllender Form verhindert werden kann (vgl. BVerfGE 70, 278 ≪286≫). Beide Voraussetzungen sind bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz gegeben. Diese Ansprüche sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG verhindert ihr Erlöschen. Weitere Anforderungen an den Antrag normiert das Vermögensgesetz nicht. Die Folge der Fristversäumung kann vom Antragsteller deshalb auf einfache Weise abgewendet werden.
cc) Damit stellt sich § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG – wenn noch nicht angemeldete vermögensrechtliche Ansprüche den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen – als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 70, 278 ≪285 f.≫). Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 70, 191 ≪201 f.≫; 83, 201 ≪212≫).
Bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluß eines Restitutionsverfahrens unterliegt der Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG Verfügungsbeschränkungen. Dies hat angesichts der Vielzahl vermögensrechtlicher Anmeldungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs und damit auch zu Investitionshemmnissen in den neuen Ländern geführt. Denn Verfügungsberechtigte und potentielle Erwerber, die dort investieren wollen, müssen entweder zur Überwindung der durch die Anmeldung des Restitutionsanspruchs ausgelösten Verfügungsbeschränkungen ein zeitaufwendiges und nicht risikofreies Investitionsvorrangverfahren durchführen oder den bestands- oder rechtskräftigen Abschluß des Rückübertragungsverfahrens abwarten (vgl. BVerwGE 101, 39 ≪42 f.≫).
Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber im Interesse eines baldigen Abschlusses der anhängigen Verfahren und der Beseitigung der damit zusammenhängenden Investitionshemmnisse veranlaßt, mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eine Schlußfrist für vermögensrechtliche Ansprüche einzuführen (vgl. die gleichlautenden Begründungen des Regierungsentwurfs BRDrucks 227/92 S. 162 und des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. BTDrucks 12/2480 S. 55). Durch diese Frist sollten im gesamtstaatlichen Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeigeführt und dem Verfügungsberechtigten Gewißheit verschafft werden, daß der ihm gehörende oder in seiner Verfügungsmacht stehende Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr den Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterliegt oder daß zumindest neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren, die Klärung der Eigentumssituation verzögernden Ansprüche geltend gemacht werden dürfen (vgl. BVerwGE 101, 39 ≪43≫). Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt die Anordnung einer für den erstrebten Erfolg sowohl geeigneten als auch erforderlichen Ausschlußfrist.
Den Berechtigten war auch zuzumuten, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG geltend zu machen. Diese Ansprüche konnten seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) am 27. Juli 1990 angemeldet werden. Im Hinblick auf die große Zahl der seit diesem Zeitpunkt erfolgten Anmeldungen ist der Gesetzgeber 1992 davon ausgegangen, daß nahezu alle Anmeldeberechtigten von der Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten oder daß sie davon angesichts der Berichterstattung in den Medien zumindest hätten Gebrauch machen können (vgl. BRDrucks 227/92 und BTDrucks 12/2480, jeweils a.a.O.). Diejenigen, die dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 trotz der bereits seit zwei Jahren bestehenden Anmeldemöglichkeit noch nicht getan hatten, hatten nach Einfügung des § 30a VermG immer noch fast ein halbes Jahr, bei beweglichen Sachen sogar ein knappes Jahr lang die Gelegenheit, Restitutionsansprüche bei der Behörde anzumelden. Ihnen konnte ohne weiteres zugemutet werden, sich innerhalb dieses Zeitraums darüber zu informieren, ob ihnen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zustehen, und diese gegebenenfalls geltend zu machen.
Sofern dies aufgrund staatlichen Fehlverhaltens im Einzelfall nicht möglich war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 101, 39 ≪45≫) die Versäumung der Anmeldefrist unbeachtlich, wenn bei Berücksichtigung der (verspäteten) Anmeldung der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt wird. Damit wird Härtefällen ausreichend Rechnung getragen. Es ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, eine Fristversäumung auch dann als unbeachtlich anzusehen, wenn der Betreffende aus in seiner Person liegenden Umständen die Anmeldefrist nicht gewahrt hat. In diesem Fall muß sein Restitutionsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse, zur Herstellung von Rechtssicherheit und zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern eine möglichst zügige Klärung der streitigen Eigentumsverhältnisse herbeizuführen, zurücktreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Einzelfall hinsichtlich des zurückverlangten Vermögenswerts konkrete Investitionen geplant sind oder nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.