Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslagenerstattung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Beteiligte
Rechtsanwälte Franz Korzus und Koll. |
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Zwischenurteil vom 16.12.1992; Aktenzeichen 4 Ws 230/92) |
LG Tübingen (Zwischenurteil vom 10.11.1992; Aktenzeichen 1 ARs 5/92) |
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers, dem Land Baden-Württemberg die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben.
1. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei findet insbesondere im Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt. Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie erscheint auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht geboten (BVerfGE 33, 247 ≪264 f.≫; stRspr).
Demgegenüber kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Hilft die öffentliche Gewalt von sich aus der Beschwer ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Gewalt ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115≫).
2. Nach diesem Maßstab entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.
Zwar hat das Landgericht Tübingen mit seinem Beschluß vom 29. Januar 1996 mittelbar der durch die ablehnende Entscheidung der Wiederaufnahmegerichte bestehenden Beschwer dadurch abgeholfen, daß es die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führenden Erkenntnisse des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd und des Landgerichts Ellwangen aufgehoben und den Beschwerdeführer freigesprochen hat. Dies geschah indessen nicht, weil das Landgericht das Begehren des Beschwerdeführers in diesem Verfassungsbeschwerde-Verfahren selbst für berechtigt erachtet hätte. Mit der in dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren entscheidenden Frage, ob die Wiederaufnahmegerichte in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum notwendigen Prüfungsprogramm bei der Feststellung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB (vgl. BVerfGE 73, 206 ≪247, 252 ff.≫; 76, 211 ≪217≫; Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 -, NJW 1991, S. 971) im Jahre 1992 zu Unrecht die Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG abgelehnt haben, konnte sich das Landgericht Tübingen gar nicht (mehr) befassen.
Gegenstand der im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 ergangenen Entscheidung war lediglich die Prüfung, ob die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führenden Erkenntnisse auf der vom Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz nicht für vereinbar erklärten erweiterten Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB beruhen. Die mit dem Beschluß vom 29. Januar 1996 angeordnete Wiederaufnahme und der daraufhin erfolgte Freispruch sind demnach allein durch die nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 und die dadurch veränderte Rechtslage und nicht dadurch zustande gekommen, daß das Landgericht das ursprüngliche Wiederaufnahmebegehren des Beschwerdeführers für begründet erachtet hätte. Nur dann aber wäre es aus Billigkeitsgesichtspunkten zu rechtfertigen gewesen, zugunsten des Beschwerdeführers Auslagenerstattung anzuordnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Winter, Hassemer
Fundstellen