Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) nach Erledigterklärung, wenn die Verfassungsbeschwerde ursprünglich mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässig war
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 34a Abs. 3, § 92; StPO
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 14.11.2017; Aktenzeichen 1 Ws 99/17) |
OLG Hamburg (Beschluss vom 24.10.2017; Aktenzeichen 1 Ws 99/17) |
LG Hamburg (Beschluss vom 04.09.2017; Aktenzeichen 618 KLs 1/17) |
LG Hamburg (Beschluss vom 29.08.2017; Aktenzeichen 618 KLs 1/17) |
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2018 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ≪76≫; 85, 109 ≪113≫). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der - in der Erledigungserklärung enthaltene - Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde die volle oder teilweise Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen Auslagen anordnen. Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115≫; 87, 394 ≪398≫; 133, 37 ≪38 Rn. 2≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115 f.≫; 133, 37 ≪38 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, juris, Rn. 3).
Rz. 3
Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substantiiert und schlüssig auf, dass die Fachgerichte ihre berechtigten Schutzinteressen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise unberücksichtigt gelassen haben. Insbesondere ist nicht konkret dargetan, welche Geschäftsgeheimnisse oder Informationen aus durch das Strafverfahren nicht betroffenen Mandaten Gegenstand der Strafakten und der Akteneinsicht sind. Das Vorliegen einer bloß abstrakten Gefahr, dass solche Informationen zu den Akten gelangt sind, kann jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn die Beschwerdeführerin - wie hier - den Auswahlprozess, welche Unterlagen zu den Akten genommen werden, selbst (mit-)steuern konnte und ihr daher konkreter Vortrag ohne weiteres möglich ist (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2017 - 2 BvQ 72/17 -).
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen