Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Richtervorlage mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Norm, hier InsO § 113 Abs 1 S 2 F: 1996-09-25 und unzureichender Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der festgestellten Verkürzung tarifvertraglicher Kündigungsfristen in der Insolvenz
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; WFArbRG Art. 6; InsO § 113 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Vorlegungsbeschluss vom 23.09.1998; Aktenzeichen 29b Ca 219/98) |
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Verkürzung tarifvertraglicher Kündigungsfristen in der Insolvenz durch § 113 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866) in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 gemäß Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476) geltenden Fassung mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.
I.
1. Mit Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 wurden im Gebiet der alten Bundesländer Teile der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 vorzeitig in Kraft gesetzt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Übergangsregelung zum Konkursrecht
Die §§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl I S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort „Insolvenzverwalter” durch das Wort „Konkursverwalter”, das Wort „Insolvenzgläubiger” durch das Wort „Konkursgläubiger”, das Wort „Insolvenzmasse” durch das Wort „Konkursmasse” und das Wort „Insolvenzverfahren” durch das Wort „Konkursverfahren” ersetzt wird.
§ 113 Abs. 1 InsO lautet:
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen.
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war seit dem 15. Juni 1986 in einem Handelsunternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen am 1. März 1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 2. März 1998 kündigte der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis des Klägers aus dringenden betrieblichen Gründen zum 30. Juni 1998.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemein verbindlich erklärte Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern Anwendung. § 18 Nr. 3 des Manteltarifvertrags sieht bei einer Beschäftigungsdauer von zehn Jahren eine Kündigungsfrist von fünf Monaten, bei einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Schluß eines Kalendermonats vor.
Der Kläger erhob vor dem Arbeitsgericht München Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 3. März 1998 erst zum 30. September 1998 beendet wurde.
3. Mit Beschluß vom 23. September 1998 hat die Kammer 29b des Arbeitsgerichts München, Kammer Weilheim, das Verfahren gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Verkürzung von tarifvertraglichen Kündigungsfristen in der Insolvenz durch § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 gemäß Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes geltenden Fassung mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.
a) Die Vorschrift sei entscheidungserheblich. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die unstreitig wirksame Kündigung hänge davon ab, ob der Beklagte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende habe kündigen können oder ob es bei der längeren Frist gemäß § 18 Nr. 3 des Manteltarifvertrages von fünf Monaten zum Monatsende bleibe.
Von § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO, der als aktuellere Norm die Bestimmungen des § 22 KO abgelöst habe, würden sowohl tarifliche als auch gesetzliche Kündigungsfristen erfaßt. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Begründung durch den Rechtsausschuß, der sie konzipiert habe. Nach dem Ausschußbericht sollte mit dem neuen Absatz 1 eine eigene Kündigungsfrist für das Kündigungsrecht in der Insolvenz geschaffen und damit die Streitfrage vermieden werden, ob tarifvertraglich festgelegte Kündigungsfristen gesetzliche Fristen im Sinne der früheren Fassung sind.
b) Die Verkürzung tarifvertraglicher Kündigungsfristen durch § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie dar.
Regelungen zur Kündigung von Arbeitsverträgen, die im vorliegenden Verfahren zu prüfen seien, gehörten zu den materiellen Arbeitsbedingungen und bildeten seit jeher einen Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen. Sie fielen deshalb unter die Tarifautonomie. In diese Grundrechtsposition greife die gesetzliche Regelung des § 113 InsO ein, weil sie die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Kündigungsfristen für die seit langem im Betrieb beschäftigten und damit besonders schutzwürdigen Arbeitnehmer außer Kraft setze, soweit sie die Frist von drei Monaten zum Monatsende überstiegen. Dieser Eingriff sei nicht durch hinreichend gewichtige, grundrechtlich geschützte Belange Dritter gerechtfertigt und daher unverhältnismäßig.
Bei einer Interessensabwägung müsse das durch Art. 3 GG geschützte Interesse an einer gleichmäßigen und angemessenen Befriedigung aller Gläubiger ebenso miteinbezogen werden wie der Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer und der anderen Gläubiger durch Art 14 GG. Schließlich hätten ältere, langfristig beschäftigte und damit besonders schutzwürdige Arbeitnehmer ein Recht darauf, daß gemäß Art. 3 GG ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen werde und sie nicht ohne sachlichen Grund mit wesentlich weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmern gleichbehandelt würden.
Mit dem vorzeitigen Inkrafttreten des § 113 InsO habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die von den Arbeitnehmern zur Vermeidung von Massearmut zu leistenden Beiträge vorzuziehen und andere, nachrangige Gläubiger vor einem Verlust ihrer Forderungen zu bewahren. Für die Arbeitnehmer führe dies zu einem Verlust von Vergütungsforderungen, die durch den unsicheren, qualitativ nicht vergleichbaren Schadensersatzanspruch des § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO ersetzt würden.
An den nach wie vor bestehenden Aus- und Absonderungsrechten besonders gesicherter Gläubiger, durch die der Konkursmasse große Teile entzogen würden, habe der Gesetzgeber nichts geändert. Während diese Gruppe der Gläubiger ihre Stellung behielten, würden die weniger geschützten Arbeitnehmer einseitig zugunsten von Gläubigern belastet, deren Forderungen „von Haus aus” wegen ihrer Nachrangigkeit nur bedingt durchsetzbar seien. Bei der grundsätzlich vom Gesetzgeber zu lösenden Konkurrenz von Konkursforderungen untereinander sei es daher unverhältnismäßig, tariflich besonders geschützte Positionen zugunsten wenig geschützter Forderungen abzuschaffen und gleichzeitig die wesentlich privilegiertere Position der durch Aus- und Absonderungsrechte geschützten Gläubiger nicht anzutasten.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (vgl. BVerfGE 80, 59 ≪65≫; 90, 145 ≪166≫; stRspr). Im Rahmen der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit muß es außerdem vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts prüfen und im Vorlagebeschluß auch begründen, warum ein verfassungswidriges Ergebnis nicht auf andere Weise, etwa durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift oder Heranziehung anderer Vorschriften, vermieden werden kann (BVerfGE 86, 71 ≪77≫; 90, 145 ≪170≫).
Neben der Entscheidungserheblichkeit muß das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm begründen. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen (vgl. BVerfGE 78, 165 ≪171 f.≫; 89, 329 ≪337≫; 97, 49 ≪60≫). Es kann insbesondere erforderlich sein, auf die Gründe einzugehen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 201 ≪204≫; 81, 275 ≪277≫; 86, 71 ≪78≫).
2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.
a) Fraglich erscheint bereits, ob das Arbeitsgericht die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage hinreichend begründet hat. Der Vorlagebeschluß setzt sich mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht auseinander. Zwar begründet das Arbeitsgericht anhand von Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sein Auslegungsergebnis, wonach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO auch tarifvertragliche Kündigungsfristen verkürze. Obwohl die Kammer eine solche Verkürzung tarifvertraglicher Kündigungsfristen für verfassungswidrig hält, prüft sie aber nicht die Frage, ob auch ein anderes, unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung verfassungskonformes Auslegungsergebnis möglich wäre.
Zwar spricht einiges dafür, daß das gesetzgeberische Ziel, wie es in der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 12/7302, S. 169) für die von ihm vorgeschlagene Formulierung des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck kommt, einer Auslegung entgegensteht, nach der diese Bestimmung tarifliche Kündigungsfristen unberührt läßt. Das vorlegende Gericht wäre aber gehalten gewesen, sich mit entgegengesetzten Auffassungen (vgl. Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 3. Aufl., 1997, § 113 InsO, Rn. 5; Bichlmeier/Oberhofer, AIB 1997, S. 161 ≪162≫; ebenso Plander in einer im Ausgangsverfahren vorgelegten Stellungnahme) auseinanderzusetzen und darzulegen, daß es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist.
b) Jedenfalls hat das Arbeitsgericht sich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des von ihm festgestellten Eingriffs in die Tarifautonomie mit wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkten nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt.
aa) Insbesondere hat es das Arbeitsgericht unterlassen, sich mit den aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Motiven des Gesetzgebers der Insolvenzordnung zu befassen. Die Bundesregierung hat die Reform des Insolvenzrechts mit dem weitgehenden Funktionsverlust des Konkurs- und Vergleichsrechts begründet. In ihrem Gesetzesentwurf hat sie insbesondere darauf verwiesen, daß eine immer größere Zahl der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen werde und eine geregelte Sanierung insolventer Unternehmen immer seltener gelinge. Namentlich Arbeitnehmer hätten unter der Funktionsunfähigkeit des bisherigen Insolvenzrechts zu leiden. Ziel der Reform sei daher unter anderem die Erleichterung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Entlastung der Insolvenzmasse von Masseverbindlichkeiten und die Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit durch Abbau von Privilegien einzelner Schuldnergruppen (vgl. BTDrucks 12/2443, S. 1, 72 f., 80 f., 84). Auch die vorzeitige Inkraftsetzung von Teilen der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz ist mit der Erleichterung einer Sanierung von Unternehmen begründet worden (vgl. BTDrucks 13/5107, S. 31).
Die Begrenzung der Kündigungsfristen durch § 113 InsO hielt der Gesetzgeber für erforderlich, da aufgrund der im Laufe der Zeit erfolgten Ausdehnung der Kündigungsfristen Arbeitnehmer im Konkurs häufig nicht mehr bis zum Ende der Kündigungsfrist beschäftigt werden könnten. Blieben die Entgeltansprüche dennoch als Masseschuld erhalten, führe dies zu einer Verkürzung oder gar Entleerung der Masse (vgl. BTDrucks 12/2443, S. 148 sowie 12/7302, S. 169; LAG Düsseldorf, LAGE Nr. 2 zu § 113 InsO).
Demgegenüber benennt das Arbeitsgericht in seinem Vorlagebeschluß allein das grundrechtlich geschützte Interesse aller Gläubiger an einer gleichmäßigen und angemessenen Befriedigung sowie das Ziel des Gesetzgebers, Massearmut zu vermeiden. Es setzt sich aber mit diesen Gesichtspunkten in der Verhältnismäßigkeitsprüfung inhaltlich nicht auseinander. Das in den Gesetzgebungsmaterialien herausgehobene Ziel, im Interesse der Arbeitnehmer und aller anderen Gläubiger durch eine Entlastung der Masse von Masseverbindlichkeiten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erleichtern, wird in dem Vorlagebeschluß nicht erwähnt. Ebensowenig geht das Gericht auf die in den Gesetzgebungsverfahren mehrfach angeführte Problematik ein, daß häufig – so auch im Ausgangsfall – eine Gegenleistung von den gekündigten Arbeitnehmern nicht mehr angenommen werden kann, während andere Konkursgläubiger ihre Gegenleistung bereits längst erbracht haben.
bb) Schließlich hat es das Arbeitsgericht unterlassen, auf die naheliegende Frage einzugehen, inwieweit den Tarifvertragsparteien angesichts des Interessensgegensatzes zwischen Arbeitnehmern und den übrigen Konkursgläubigern eine Regelungskompetenz zukommen kann, Kündigungsfristen im Konkurs autonom zu regeln. Diese Frage wird in mehreren landesarbeitsgerichtlichen Urteilen, die das Arbeitsgericht in seinem Vorlagebeschluß an anderer Stelle auch erwähnt, eingehend erörtert. Im Ergebnis halten die Gerichte die Kompetenz der Tarifvertragsparteien, Regelungen für den Konkursfall zu treffen, für eingeschränkt und sehen auch mit Rücksicht darauf die Tarifautonomie nicht als verletzt an (LAG Düsseldorf, LAGE Nr. 2 zu § 113 InsO, S. 5 ff.; LAG Hamm, ZIP 1998, S. 161 ≪162≫; inzwischen auch LAG Hamburg, NZA-RR 1998, S. 440 ≪442≫). Angesichts dieser Ausführungen hätte sich dem Arbeitsgericht die Frage aufdrängen müssen, inwieweit ein Unvermögen der Tarifparteien, den Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Arbeitnehmern und übrigen Konkursgläubigern zu regeln, Auswirkungen auf die Eingriffsqualität und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs haben kann.
cc) Bei seinen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Norm hat das Arbeitsgericht vor allem auf eine im Verhältnis zu dinglich gesicherten Gläubigern einseitige Belastung der Arbeitnehmer abgehoben. Unberücksichtigt gelassen hat es dabei die naheliegende Frage, inwieweit die Arbeitnehmer auch nach den durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz in Kraft getretenen Änderungen gegenüber anderen Gläubigergruppen privilegiert sind und durch den Konkurs auftretende Nachteile für Arbeitnehmer durch soziale Sicherungssysteme abgefangen werden (vgl. LAG Düsseldorf, LAGE Nr. 2 zu § 113 InsO, S. 6 f.; LAG Hamburg, NZA-RR 1998, S. 440 ≪442≫). Die Reduzierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Eingriffs in die Tarifautonomie durch Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf eine Gegenüberstellung des Verlustes einer längeren tarifvertraglichen Kündigungsfrist für Arbeitnehmer einerseits und der ungeschmälert besonders geschützten Rechtsposition dinglich gesicherter Gläubiger andererseits ist daher ersichtlich unvollständig und genügt dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 2 BVerfGG nicht.
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 543544 |
EWiR 2000, 639 |
KTS 1999, 353 |
NZA 1999, 923 |
NZA 1999, 923-925 (red. Leitsatz und Gründe) |
ZIP 1999, 1219 |
ZIP 1999, 1219-1221 (red. Leitsatz und Gründe) |
AP, 0 |
EzA-SD 1999, 19-29 (Gründe) |
NZI 1999, 359 |
ZInsO 1999, 466 |
ZInsO 1999, 466-467 (red. Leitsatz und Gründe) |